Abteilung Presse und Information

PRESSEMITTEILUNG NR. 02/01

31. Januar 2001

Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-156/98

RJB Mining / Kommission

Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission aus dem Jahr 1998 zur Genehmigung des Zusammenschlusses dreier Unternehmen des deutschen Steinkohlenbergbaus ("Kohlekompromiss") für nichtig

Die Kommission hätte prüfen müssen, ob die finanzielle und wirtschaftliche Macht der zusammengeschlossenen Einheit durch eine staatliche Beihilfe gestärkt worden ist.


1997 wurde im Rahmen des geplanten Zusammenschlusses zwischen drei deutschen Steinkohleerzeugern, der RAG Aktiengesellschaft, der Saarbergwerke AG (SBW) und der Preussag AG, die Genehmigung der Kommission beantragt.

Dieser Zusammenschluss ist Teil einer Vereinbarung ("Kohlekompromiss") zwischen den drei Unternehmen, der deutschen Regierung, den Bundesländern Nordrhein-Westfalen und Saarland sowie der deutschen Industriegewerkschaft Bergbau und Energie.

Er soll die Anpassung des deutschen Steinkohlenbergbaus an ein wettbewerbsorientiertes Umfeld bis zum Jahr 2005 unter sozialverträglichen Bedingungen für die 36 000 betroffenen Beschäftigten im Steinkohlesektor ermöglichen; dabei sollen ungefähr 10 der 17 zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung noch offenen Schachtanlagen erhalten bleiben.

Der Kohlekompromiss sieht u. a. vor, dass die deutsche Regierung für die Stilllegung von Schachtanlagen eine staatliche Beihilfe in Höhe von insgesamt 2,5 Mrd. DM gewährt.

Die im Vereinigten Königreich niedergelassene RJB Mining ist eine private Kohlenbergwerksgesellschaft, die den wesentlichen Teil der Bergbauaktivitäten von British Coal übernommen hat.

1998 legte die RJB Mining bei der Kommission Beschwerde wegen der verschiedenen staatlichen Beihilfen ein, die mi dem Zusammenschluss zusammenhängen.

Die Kommission genehmigte den Zusammenschluss am 29. Juli 1998.

Die RJB Mining beantragte beim Gericht, diese Entscheidung für nichtig zu erklären.

Das Gericht weist zunächst darauf hin, dass bei der Prüfung eines Zusammenschlusses die finanziellen Folgen der Gewährung staatlicher Beihilfen für die fusionierenden Unternehmen berücksichtigt werden müssen.

Das Gericht prüft daher, ob die Kommission bei ihrer Bewertung tatsächlich sämtliche Leistungenberücksichtigt hat, die eine staatliche Beihilfe darstellen konnten, insbesondere die Bedingungen für den Erwerb der SBW durch die RAG zu einem Preis von 1 DM.

Nach den Feststellungen des Gerichts ist die Kommission davon ausgegangen, dass der Verkauf der SBW unter diesen Bedingungen durchaus als nicht angemeldete staatliche Beihilfe für den Steinkohlenbergbau angesehen werden könne, deren Wert mit ungefähr 1 Mrd. DM veranschlagt werden könne.

Sie habe nicht geprüft, inwieweit die finanzielle und wirtschaftliche Macht der RAG durch den Kaufpreis von 1 DM gestärkt worden sei.

Da die Kommission nach dem EGKS-Vertrag den Zusammenschluss insgesamt prüfen müsse, habe sie nicht davon absehen dürfen, zu prüfen, ob die finanzielle und wirtschaftliche Macht der zusammengeschlossenen Einheit durch eine staatliche Beihilfe gestärkt worden sei, die in den Bedingungen für den Erwerb der SBW durch die RAG bestehe.

Das Gericht hat die Entscheidung der Kommission daher für nichtig erklärt.

Am 14. Februar 2001 findet eine mündliche Verhandlung in der Rechtssache T-12/99 (RJB Mining/Kommission) wegen der dem Steinkohlenbergbau im Jahr 1998 von den deutschen Behörden gewährten Beihilfen statt.

N.B.: Gegen dieses Urteil des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach seiner Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegt werden.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das das Gericht erster Instanz nicht bindet.

Dieses Dokument liegt in deutscher, englischer und französischer Sprache vor.

Wegen des vollständigen Wortlauts des Urteils konsultieren Sie bitte heute ab ungefähr 15.00 Uhr unsere Homepage im Internet www.curia.eu.int

Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Frau Isabelle Phalippou, Tel.: (+352) 4303 3255; Fax: (+352) 4303 2734.


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