- Am 2. Dezember 1998 erließ die Kommission eine Entscheidung über Beihilfen
Deutschlands zugunsten des Steinkohlenbergbaus im Jahr 1998. In dieser Entscheidung
genehmigte die Kommission «Betriebsbeihilfen» in Höhe von 5,252 Mrd. DM sowie
«Beihilfen zur Rücknahme der Fördertätigkeit» in Höhe von 3,164 Mrd. DM.
- Am 22. Dezember 1998 erließ die Kommission eine Entscheidung über Beihilfen
Deutschlands zugunsten des Steinkohlenbergbaus im Jahr 1999. In dieser Entscheidung
genehmigte die Kommission «Betriebsbeihilfen» in Höhe von 5,214 Mrd. DM sowie
«Beihilfen zur Rücknahme der Fördertätigkeit» in Höhe von 3,220 Mrd. DM.
Da die Nachfrage nach Kohle im Vereinigten Königreich seit 1990 stark zurückgegangen
ist, hat RJB Mining versucht, u. a. in Deutschland Märkte für einen Teil ihrer
überschüssigen Produktion zu finden. Sie hat beantragt, die Entscheidungen der
Kommission vom 2. Dezember 1998 (Rechtssache T-12/99) und vom 22. Dezember 1998
(Rechtssache T-63/99) wegen mehrerer Verstöße gegen den EGKS-Vertrag und den
«Kodex» für nichtig zu erklären. Sie warf der Kommission außerdem vor, bei ihrer
Bewertung der Beihilfen Deutschlands zugunsten des Steinkohlenbergbaus in den Jahren
1998 und 1999 nicht hinreichend berücksichtigt zu haben, ob mit dem Zusammenschluss
nicht notifizierte staatliche Beihilfen verbunden waren.
Das Gericht hat diese Klagen heute abgewiesen, weil die Kommission keinen
offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie die staatlichen Beihilfen
genehmigt hat.
Im Hinblick darauf, dass der Zusammenschluss 1998 wirksam geworden ist, ist die von
der RJB Mining angeführte staatliche Beihilfe in Höhe von 1 Mrd. DM, falls ihre
Existenz feststünde, im Laufe desselben Jahres in den Besitz der RAG gelangt. Folglich
kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, sie habe einen offensichtlichen
Beurteilungsfehler begangen, weil sie die Wirkungen dieser etwaigen Beihilfen bei
ihrer Entscheidung über die Bewertung der Beihilfen für 1999 nicht berücksichtigt
habe.
Was die Entscheidung für 1998 angeht, so erhielt die Kommission nach den
Feststellungen des Gerichts in dem betreffenden Jahr keine genauen Informationen dahin,
dass die RAG eine Beihilfe in Höhe von 1 Mrd. DM empfangen habe. Außerdem warf
die Bewertung des angeblichen Betrages von 1 Mrd. DM komplexe wirtschaftliche und
finanzielle Fragen auf, über die die Kommission nicht vor Erlass der Entscheidung über
die Beihilfen für 1998 entscheiden konnte.
Der Erlass dieser Entscheidung konnte nämlich nicht weiter aufgeschoben werden, weil
mit ihr Ende 1998 und damit nachträglich Beihilfen genehmigt wurden, die bereits im
Laufe des Jahres ausgezahlt worden waren. Der für die Durchführung und den Abschluss
einer Untersuchung über den Einfluss des Zusammenschlusses erforderliche Zeitaufwand
hätte das für die Genehmigung der jährlichen Beihilfen geltende System gefährdet.
Diese Argumentation gilt entsprechend für die Bewertung der durch den
Zusammenschluss angeblich erzielten Synergieeffekte.
NB: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann binnen zwei Monaten ab Zustellung ein
auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften eingelegt werden.
Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das das Gericht nicht bindet.
Dieses Dokument liegt in deutscher, englischer und französischer Sprache vor.
Wegen des vollständigen Wortlauts des Urteils konsultieren Sie bitte heute ab ungefähr
15.00 Uhr unsere Homepage im Internet www.curia.eu.int
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Frau Isabelle Phalippou, |