Die Erstattung muss mindestens derjenigen entsprechen, die gewährt worden wäre, wenn der
Versicherte im Mitgliedstaat seiner Versicherungszugehörigkeit im Krankenhaus gepflegt
worden wäre.
Frau Descamps ließ sich im April 1990 trotzdem operieren. Sie erhob dann vor den belgischen
Gerichten Klage gegen ihre Krankenkasse auf anteilige Erstattung der Kosten zu den in Belgien
praktizierten Sätzen (49 935,44 FRF), nicht zu den in Frankreich praktizierten (38 608,89 FRF).
Im Dezember 1994 bestätigte das Gutachten eines von der Cour du travail Mons ernannten
Sachverständigen, dass ein solcher Eingriff in Belgien nicht üblich sei und dass die
Wiederherstellung der Gesundheit von Frau Descamps sehr wohl einen Krankenhausaufenthalt
im Ausland erforderte. Nachdem Frau Descamps im Laufe des Verfahrens starb, haben ihre
Erben, Herr Vanbraekel und seine Kinder, das Verfahren aufgenommen.
Die Cour du travail Mons fragt den Gerichtshof der EG, ob, wenn festgestellt worden ist, dass
eine Krankenhauspflege in einem anderen Mitgliedstaat hätte genehmigt werden müssen,
die Erstattung der anteiligen Kosten der Krankenhauspflege nach der Regelung des Staatesdes zuständigen Trägers (im vorliegenden Fall der belgischen Krankenkasse) oder nach der
Regelung des Staates zu erfolgen hat, in dem die Krankenhauspflege stattfand (im vorliegenden
Fall nach der französischen Regelung).
Letztlich wird der Gerichtshof gefragt, nach welchen Gemeinschaftsrechtsvorschriften die
Erstattung zu erfolgen hat, wenn die nach der Gemeinschaftsregelung vorgesehene
Genehmigung der Krankenhauspflege in einem anderen Mitgliedstaat gegebenenfalls im
Rechtsweg erlangt worden ist.
Der Gerichtshof verweist darauf, dass durch die Gemeinschaftsregelung ein System eingeführt
worden ist, welches gewährleistet, dass ein Sozialversicherter, der die Genehmigung für den
Bezug von Sachleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat seiner
Versicherungszugehörigkeit erhalten hat, in dem Mitgliedstaat, in dem die Pflege durchgeführt
wird, ebenso günstige Bedingungen erhält, wie sie für die Sozialversicherten gelten, die den
Rechtsvorschriften des letztgenannten Staates unterliegen. Daher müssen die in dem Staat, in dem
die Behandlung erfolgt, geltenden Modalitäten der Kostenübernahme angewandt werden.
Eine derartige Kostenübernahme obliegt grundsätzlich bei Sachleistungen den
Versicherungsträgern des Staates, in dem die Behandlung erfolgt, und sie sind diesen später von
dem Träger zu erstatten, dem der Versicherte angeschlossen ist.
Wenn eine derartige Kostenübernahme wegen einer ungerechtfertigten Ablehnung der
Genehmigung durch den Träger, dem der Versicherte angeschlossen ist, nicht erfolgen konnte,
muss dieser Träger dem Versicherten unmittelbar eine Erstattung in der Höhe gewähren,
in der sie normalerweise zu erbringen gewesen wäre, wäre die Genehmigung erteilt worden.
Der Gerichtshof führt weiter aus, dass die medizinischen Tätigkeiten sehr wohl unter die
Dienstleistungsfreiheit fallen. Im Übrigen muss eine nationale Regelung einem Versicherten, dem
eine Krankenhauspflege im Ausland genehmigt worden ist, Kostenübernahme in gleicher Höhe
gewährleisten, wie sie ihm gewährt worden wäre, wenn er in seinem eigenen Mitgliedstaat im
Krankenhaus behandelt worden wäre.
Daher stellt der Gerichtshof fest, dass der im EG-Vertrag geregelte Grundsatz des freien
Dienstleistungsverkehrs einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Gewährung einer
ergänzenden Erstattung verhindert, welche dem Unterschied zwischen dem niedrigeren
Erstattungssatz des Aufenthaltsstaates, in dem die Krankenhausbehandlung erfolgt, und dem
günstigeren Satz nach der Sozialversicherungsregelung des Staates der
Versicherungszugehörigkeit entspricht.
Zwar kann eine erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts eines nationalen Systems
der sozialen Sicherheit einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen, der eine
Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs zu rechtfertigen vermag. Doch besteht nach
Auffassung des Gerichtshofes kein Anhaltspunkt dafür, dass die Zahlung der ergänzenden
Erstattung, um die es geht, eine zusätzliche finanzielle Belastung für das
Krankenversicherungssystem des Staates der ursprünglichen Versicherungszugehörigkeit
bedeutet, die die Erhaltung eines bestimmten Umfangs der medizinischen und pflegerischen
Versorgung oder eines bestimmten Niveaus der Heilkunde im Inland gefährden würde.
das den Gerichtshof nicht bindet.
Dieses Dokument ist in allen Amtssprachen verfügbar.
Wegen des vollständigen Wortlauts des Urteils konsultieren Sie bitte heute ab ungefähr
15.00 Uhr unsere Homepage im Internet www.curia.eu.int
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Frau Isabelle Phalippou, |
1 siehe Pressemitteilung N. 32/01 von heute