Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik
DER GERICHTSHOF STELLT EINEN VERSTOSS FRANKREICHS,
DEUTSCHLANDS UND IRLANDS GEGEN DAS UMWELTRECHT DER
GEMEINSCHAFT FEST
Sie haben der Kommission nicht rechtzeitig Listen von Gebieten, in denen bestimmte
Lebensraumtypen vorkommen, zusammen mit den Informationen über diese Gebiete übermittelt.
Das Gemeinschaftsrecht bezweckt den Schutz der Artenvielfalt in der Europäischen Union
durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen
(Habitatrichtlinie von 1992).
Dieses Ziel kann nur durch die Errichtung eines europäischen ökologischen Netzes besonderer
Schutzgebiete für die Habitate geschützter Arten erreicht werden (Netz "Natura 2000").
Zu diesem Zweck hat jeder Mitgliedstaat Gebiete als besondere Schutzgebiete auszuweisen.
Hierzu hat der jeweilige Mitgliedstaat der Kommission Entwürfe von Listen mit Gebieten von
gemeinschaftlicher Bedeutung und Informationen über diese Gebiete zu übermitteln.
Da Frankreich, Deutschland und Irland diese Listen und Informationen nicht fristgemäß
übermittelt haben, stellt der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften fest, dass sie gegen
ihre Verpflichtungen verstoßen haben.
Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet.
Dieses Dokument liegt in deutscher, englischer und französischer Sprache vor.
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