Die Hersteller- und Vertreiberpflichten können auch erfüllt werden, indem die vom
Endverbraucher gebrauchten Verkaufsverpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in
dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückgenommen und einer Verwertung zugeführt
werden (Selbstentsorgerlösung).
Die Beziehungen zwischen der Antragstellerin und den ihrem System angeschlossenen
Unternehmen sind im Zeichennutzungsvertrag für das Zeichen "Der Grüne Punkt" geregelt. Die
Beteiligung eines Unternehmens an dem System, das die Sammlung, Sortierung und Verwertung
der gebrauchten Verkaufsverpackungen betreibt, setzt voraus, dass ihm von der Antragstellerin
- gegen Entgelt - die Nutzung des Zeichens "Der Grüne Punkt" gestattet wird. Das am DSD-
System beteiligte Unternehmen ist verpflichtet, das Zeichen "Der Grüne Punkt" auf seinen
Verpackungen anzubringen und für alle von ihm mit diesem Zeichen auf dem Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland vertriebenen Verpackungen an die Antragstellerin ein Lizenzentgelt
zu entrichten. Ausnahmen hiervon bedürfen einer schriftlichen, gesonderten Vereinbarung. Die
Lizenzentgelte dienen ausschließlich der Abdeckung der durch die Sammlung, Sortierung und
Verwertung entstehenden Kosten sowie des erforderlichen Verwaltungsaufwands.
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Nachdem die Europäische Kommission öffentlich mitgeteilt hatte, sie beabsichtige, die
angemeldeten Vereinbarungen positiv zu beurteilen, gingen bei ihr Stellungnahmen von
betroffenen Dritten ein, in denen insbesondere beanstandet wurde, dass es im Fall einer
gleichzeitigen Beteiligung am DSD-System und am System eines alternativen Anbieters aufgrund
der doppelten Entgeltbelastung zu einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs kommen könne.
Die Europäische Kommission stellte in einer Entscheidung vom 20. April 2001 fest, die
Antragstellerin missbrauche ihre beherrschende Stellung auf dem Markt für die Organisation
der Rücknahme und Verwertung der bei Privatverbrauchern in Deutschland gesammelten
gebrauchten Verkaufsverpackungen im Sinne von Artikel 82 EG-Vertrag. Der Missbrauch
bestehe darin, dass die Antragstellerin im Fall des Auseinanderfallens von Zeichennutzung und
tatsächlicher Inanspruchnahme ihrer Befreiungsdienstleistung unangemessene Preise und
Geschäftsbedingungen erzwinge. Um einer Fortsetzung dieser Zuwiderhandlung zu begegnen,
verlangte die Kommission von der Antragstellerin, dass sich diese gegenüber allen
Vertragspartnern des Zeichennutzungsvertrags verpflichtet, insoweit kein Lizenzentgelt zu
verlangen, als die Verpackungen in Deutschland von anderen Anbietern entsorgt werden.
Die Antragstellerin hat beim Gericht erster Instanz der EG beantragt, die
Kommissionsentscheidung für nichtig zu erklären sowie bis zu seinem Urteil in der
Hauptsache den Vollzug der Kommissionsentscheidung einstweilig auszusetzen. Das
Gericht weist den Antrag auf einstweilige Anordnung zurück.
Das Gericht umreißt zunächst das Kernproblem in der Rechtssache. Diese werfe in erster Linie
die Frage auf, ob die vom Inhaber des Markenrechts festgelegte Entgeltregelung erforderlich sei,
um den spezifischen Gegenstand dieses Rechts zu wahren, oder, anders formuliert, ob das
Markenrecht unter den Umständen des vorliegenden Falles von der Antragstellerin als Mittel zur
missbräuchlichen Ausnutzung ihrer beherrschenden Stellung genutzt werde. Die gründliche
Prüfung, die die Beantwortung der mit dieser Problematik zusammenhängenden Fragen
voraussetze, könne jedoch im Verfahren der einstweiligen Anordnung im Rahmen einer Prüfung
der Glaubhaftmachung der Begründetheit der Klage nicht vorgenommen werden.
Sodann prüft das Gericht, ob die Antragstellerin durch den sofortigen Vollzug einen schweren
und nicht wieder gutzumachenden Schaden erleiden würde. Der Beweis dafür, dass der sofortige
Vollzug das DSD-System gefährden würde, sei jedoch nicht erbracht.
Von den zahlreichen vorgebrachten Argumenten weist das Gericht u. a. dasjenige zurück, die
unterschiedslose Kennzeichnung der Verkaufsverpackungen mit der Marke würde zu einer nicht
wieder rückgängig zu machenden Beeinträchtigung ihrer Signalwirkung führen, da für den
Endverbraucher auf Dauer nicht mehr erkennbar wäre, ob eine mit der Marke "Der Grüne Punkt"
gekennzeichnete Verpackung über die Sammelgefäße der Antragstellerin oder die eines Dritten
zu entsorgen sei. Die Antragstellerin weise nicht nach, dass der Verbraucher von der streitigen
Entscheidung in der Weise berührt werde, dass für ihn bereits vor Erlass des Urteils in der
Hauptsache nicht mehr erkennbar wäre, über welches Sammelgefäß die Verpackungen zu
entsorgen seien.
Zudem befände sich die Antragstellerin, wenn der Klage stattgegeben werden sollte, auf dem
Markt in der gleichen Situation wie vor dem Erlass der streitigen Entscheidung. Die Situation,
die durch die Entscheidung auf dem Markt geschaffen worden sei, könne daher nicht als
irreversibel angesehen werden.
Außerdem sei die Verringerung der Lizenzentgelte, die aus dem Vollzug der streitigen Entscheidung folgen könnte - und die nicht hinreichend substantiiert werde - ein finanzieller Schaden. Ein solcher Schaden könne nur unter außergewöhnlichen Umständen als ein nicht oder auch nur schwer wieder gutzumachender Schaden angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein könne.
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Zudem führe die Abwägung des Interesses der Antragstellerin am Erlass der beantragten
einstweiligen Anordnung einerseits und des öffentlichen Interesses am Vollzug einer von der
Kommission nach Artikel 82 EG-Vertrag erlassenen Entscheidung sowie der Interessen der
Streithelferinnen, die durch eine Aussetzung der streitigen Entscheidung unmittelbar betroffen
wären, andererseits zur Zurückweisung des Antrags. Unter den sehr speziellen Umständen des
vorliegenden Falles könne das öffentliche Interesse an der Beachtung des Eigentumsrechts
allgemein und der Rechte an geistigem Eigentum insbesondere, das sich aus den Artikeln 30 EG-
Vertrag und 295 EG-Vertrag ergebe, nicht schwerer wiegen als das Interesse der Kommission,
sofort eine ihres Erachtens erfolgte Zuwiderhandlung gegen Artikel 82 EG-Vertrag abzustellen
und auf diese Weise günstige Voraussetzungen für den Zugang von Konkurrenten der
Antragstellerin zum betreffenden Markt zu schaffen.
Hinweis: Dieser Beschluss greift der Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache nicht vor.
Das Gericht wird sein Urteil zur Hauptsache zu einem späteren Zeitpunkt verkünden.
Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das das Gericht erster Instanz nicht bindet.
Verfügbare Sprachen: Deutsch und Französisch.
Wegen des vollständigen Wortlauts des Beschlusses konsultieren Sie bitte unsere
Homepage im Internet www.curia.eu.int
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