PRESSEMITTEILUNG N. 63/01
Der Rat verweigerte Frau Hautala mit Entscheidung vom 4. November 1997 den Zugang zu dem
Bericht, weil er sensible Informationen enthalte, deren Verbreitung die Beziehungen der
Europäischen Union zu Drittländern beeinträchtigen würde. Nach dem Beschluss 93/731/EG
über den Zugang der Öffentlichkeit zu Ratsdokumenten1 kann der Rat den Zugang zu einem
Dokument verweigern, um das öffentliche Interesse im Bereich der internationalen Beziehungen
zu schützen.
Am 19. Juli 1999 erklärte das Gericht erster Instanz der EG die Entscheidung des Rates für
nichtig, da nach seiner Ansicht der Rat die Möglichkeit eines teilweisen Zugangs zu den
Dokumenten prüfen musste. Der Rat, der von Spanien unterstützt wird, hat gegen dieses Urteil
des Gerichts Rechtsmittel eingelegt. Frau Hautala wird von Dänemark, Finnland und dem
Vereinigten Königreich unterstützt.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat heute dieses Rechtsmittel zurückgewiesen
und damit das Urteil des Gerichts erster Instanz bestätigt.
Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass der Beschluss 93/731 dem Rat die Prüfung, ob ein
teilweiser Zugang zu den Dokumenten gewährt werden kann, weder ausdrücklich vorschreibt
noch ausdrücklich verbietet. Er weist darauf hin, dass die Öffentlichkeit einen möglichst
umfassenden Zugang zu den Dokumenten im Besitz der Kommission und des Rateserhalten muss, und weist das Vorbringen des Rates zurück, dass der betreffende Beschluss nur
den Zugang zu .Dokumenten als solchen und nicht zu einzelnen darin enthaltenen
Informationen betreffe.
Das Gericht erster Instanz habe zu Recht entscheiden können, dass der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit den Rat verpflichte, den teilweisen Zugang zu einem Dokument
vorzusehen, das auch Informationen enthalte, deren Verbreitung eines der durch den Beschluss
93/731 geschützten Interessen gefährden würde.
Die Ablehnung eines teilweisen Zugangs stünde ferner außer Verhältnis zu dem Zweck, den
Schutz der von den Ausnahmen des Beschlusses 93/731 gedeckten Informationen zu
gewährleisten. Der vom Rat mit der Verweigerung des Zugangs zu dem streitigen Bericht
bezweckte Schutz hätte auch dadurch erreicht werden können, dass der Rat diejenigen Teile des
genannten Berichtes unkenntlich gemacht hätte, die die internationalen Beziehungen
beeinträchtigen könnten.
Aus diesen Gründen bestätigt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts und kommt zu dem
Ergebnis, dass der Rat das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten nicht
systematisch einschränken darf. Für Fälle, in denen eine Ausnahme nach dem Verhaltenskodex
des Rates oder der Kommission vorliegt, ist die Möglichkeit einer teilweisen Verbreitung
vorzusehen.
das den Gerichtshof nicht bindet.
Dieses Dokument liegt in Französisch, Englisch, Italienisch, Deutsch und Spanisch vor.
Wegen des vollständigen Wortlauts des Urteils konsultieren Sie bitte heute ab ungefähr
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1 ABl. L 340, S. 43.