DIE SPANISCHE REGELUNG ÜBER DIE ZUSAMMENSCHALTUNG UND DEN
ZUGANG ZU ÖFFENTLICHEN NETZEN SOWIE DIE NUMMERIERUNG IST
GEMEINSCHAFTSRECHTSKONFORM
Die Mitgliedstaaten können Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, anderen
Betreibern Zugang zum Teilnehmeranschluss zu gewähren sowie eine Zusammenschaltung in
den örtlichen Vermittlungsstellen und den Vermittlungsstellen auf höherer Ebene anzubieten
Der gemeinschaftsrechtliche Rahmen im Bereich der Telekommunikation besteht im
Wesentlichen aus Liberalisierungsrichtlinien und Harmonisierungsrichtlinien. Die Letzteren
betreffen die Harmonisierung der Bedingungen für den offenen und effizienten Zugang zu
öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten sowie die Harmonisierung der
Bedingungen für deren offene und effiziente Benutzung. Diese Richtlinien bilden den Rahmen
für die Sicherstellung eines Universaldienstes in einem Umfeld von offenen,
wettbewerbsorientierten Märkten. Die dem Verfahren zugrunde liegende Richtlinie ist das
Schlüsselelement dieses Rahmens.
Telefónica hielt verschiedene Bestimmungen der spanischen Königlichen Verordnung zur
Umsetzung der Richtlinie für rechtswidrig, da die spanische Regierung ihre Regelungsbefugnisse
überschritten habe. Die Gesellschaft erhob daher vor dem Tribunal Supremo Klage auf
Nichtigerklärung dieser Bestimmungen.
Mit seiner Vorabentscheidungsfrage möchte das Tribunal Supremo vom Gerichtshof im
Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie den Mitgliedstaaten den Erlass von Bestimmungen
erlaubt, durch die Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen, die über beträchtliche
Marktmacht verfügen, verpflichtet werden,
- Zugang zum Teilnehmeranschluss zu gewähren und
- eine Zusammenschaltung in den örtlichen Vermittlungsstellen und den Vermittlungsstellen auf
höherer Ebene anzubieten.
Telefónica hat geltend gemacht, die Richtlinie gestatte es den nationalen Regulierungsbehörden
nicht, einem Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht Vorabverpflichtungen hinsichtlich des
Netzzugangs und der Zusammenschaltung an bestimmten Punkten des Netzes aufzuerlegen. Die
nationalen Behörden dürften nach der Richtlinie lediglich darauf hinwirken, dass diese Frage in
den zwischen den verschiedenen Betreibern ausgehandelten Vereinbarungen abgedeckt werde.
Die Bedingungen für die Zusammenschaltung seien also durch den Willen der Parteien
festzulegen.
Die spanische Regierung hat sich dagegen auf den Standpunkt gestellt, die
Gemeinschaftsbestimmungen gestatteten den nationalen Behörden, Betreiber mit beträchtlicher
Marktmacht zu verpflichten, die Zusammenschaltung in den örtlichen Vermittlungsstellen und
den Vermittlungsstellen auf höherer Ebene anzubieten. Wenn ein Mitgliedstaat der Auffassung
sei, der Markt sei nicht vollständig wettbewerbsorientiert und das Interesse der Benutzer werde
nicht gewahrt, weil ein Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht die Zusammenschaltung auf
bestimmten Netzebenen ablehne, dann könne er diesem Betreiber vorschreiben, die
entsprechende Zusammenschaltung anzubieten.
Der Gerichtshof untersucht in seinem Urteil zunächst die Zielsetzung der Richtlinie. Diese solle
die Zusammenschaltung von Telekommunikationsnetzen, die Interoperabilität von Diensten und
die Bereitstellung eines Universaldienstes in einem Umfeld von offenen, wettbewerbsorientierten
Märkten sicherstellen.
Diese Ziele sollten nach der Richtlinie in erster Linie durch eine kommerzielle Aushandlung
zwischen den Betreibern erreicht werden, die Telekommunikationsleistungen anböten. Den
Mitgliedstaaten sei es jedoch auch gestattet, die Freiheit der Betreiber beim Abschluss von
Zusammenschaltungsvereinbarungen zu beschränken, um sicherzustellen, dass die Ziele der
Richtlinie erreicht würden.
Auf der Grundlage dieser Feststellungen untersucht der Gerichtshof sodann die streitigen
Bestimmungen der Richtlinie, insbesondere die Vorschrift, nach der Betreiber mit beträchtlicher
Marktmacht "allen begründeten Anträgen auf Netzzugang" stattzugeben haben. Dass diese
Betreiber nur verpflichtet seien, "begründeten" Anträgen auf Zusammenschaltung zu
entsprechen, bedeute nicht, dass es den Mitgliedstaaten durch diese Bestimmung untersagt wäre,
solchen Betreibern Vorabbedingungen oder -verpflichtungen hinsichtlich des Zugangs
aufzuerlegen.
Die nationalen Behörden müssten zwar nach der Richtlinie darauf hinwirken, dass bestimmte
Punkte, wie beispielsweise die Standorte der Zusammenschaltungspunkte, in den
Zusammenschaltungsvereinbarungen abgedeckt würden. Nach Auffassung des Gerichtshofes
stünde es jedoch nicht im Einklang mit dem Zweck der Richtlinie, den Mitgliedstaaten die
Festlegung von Vorabbedingungen oder -verpflichtungen in Bezug auf diese Punkte zu
verbieten, insbesondere wenn die Wettbewerbsbedingungen oder das Interesse der Benutzer eine
solche Festlegung erforderlich machten.
Im Ergebnis antwortet der Gerichtshof dem Tribunal Supremo, dass die Richtlinie die
Mitgliedstaaten nicht daran hindert, den nationalen Regulierungsbehörden zu gestatten, einen
Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht vorab zu verpflichten, anderen Betreibern Zugang zum
Teilnehmeranschluss zu gewähren sowie eine Zusammenschaltung in den örtlichen
Vermittlungsstellen und den Vermittlungsstellen auf höherer Ebene anzubieten.
Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet.
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