Abteilung Presse und Information

INFORMATION FÜR DIE PRESSE NR. 22/01

26. Juni 2001

Mündliche Verhandlung in den Rechtssachen T-13/99 und T-70/99

Pfizer Animal Health SA/NV / Rat der Europäischen Union

und
Alpharma Inc/Rat der Europäischen Union

Die Pfizer Animal Health SA/NV, eine Gesellschaft nach belgischem Recht, ist der einzige Hersteller von Virginiamycin, einem in ihrer Fabrik in Rixensart (Belgien) hergestellten und unter dem Namen "Stafac" vermarkteten Antibiotikum.

Die in den Vereinigten Staaten niedergelassene Gesellschaft Alpharma Inc. stellt ein Zink- Bacitracin genanntes Antibiotikum her, das sie unter der Bezeichnung "Albac" vermarktet.

Sowohl Virginiamycin als auch Zink-Bacitracin sind nach den dafür vorgesehenen Verfahren in das Verzeichnis der Zusatzstoffe aufgenommen worden, die bei der Tierernährung verwendet werden dürfen. Werden diese Zusatzstoffe Zuchttieren regelmäßig verabreicht, so fördern sie das Wachstum der Tiere.

Virginiamycin gehört zu einer Gruppe von Antiobiotika, von denen einige in der Humanmedizin verwendet werden. Zink-Bacitracin wird in der Humanmedizin eingesetzt.

Mit einer am 17. Dezember 1998 erlassenen Verordnung hat der Rat vier Antiobiotika, darunter Virginiamycin und Zink-Bacitracin, aus dem Verzeichnis der in der Tierernährung zugelassenen Zusatzstoffe gestrichen. Diese Verordnung enthält daher ein spätestens am 1. Juli 1999 in Kraft tretendes Verbot der Vermarktung dieser Antibiotika in allen Mitgliedstaaten. Die beiden Hersteller machen vor dem Gericht erster Instanz geltend, diese Verordnung sei rechtswidrig, und beantragen, sie vollständig oder teilweise aufzuheben.

Am 30. Juni 1999 hat der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angerufene Präsident des Gerichts erster Instanz festgestellt, dass wirtschaftliche Interessen keinen Vorrang vor den Erfordernissen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit haben dürfen. Er hat deshalb die von den beiden Herstellern gestellten Anträge auf Aussetzung des Vollzugs der Verordnung des Rates zurückgewiesen.

Die mündlichen Verhandlungen in diesen beiden Rechtssachen finden am 2. Juli 2001 (Rechtssache T-13/99) und am 3. Juli 2001 (Rechtssache T-70/99) vor der Dritten Kammer des Gerichts erster Instanz statt.

Wir bitten Sie, uns das beiliegende Formular für die Akkreditierung zurückzusenden.



Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument,
das das Gericht erster Instanz nicht bindet.

Dieses Dokument liegt in deutscher, englischer, spanischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer und portugiesischer Sprache vor.

www.curia.eu.int 

Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Frau Isabelle Phalippou, Tel.: (0 03 52) 43 03 - 32 55; Fax: (0 03 52) 43 03 - 27 34.
 


Für einen Presseraum mit Büroausstattung ist gesorgt.

Bitte beachten Sie Folgendes:

*    Tragbare Telefone oder andere hörbare elektronische Geräte dürfen während der Sitzung nicht benutzt werden;

*    die Zuhörer werden gebeten, sich bis zum Schluss der Sitzung ruhig zu verhalten und sitzen zu bleiben;

*    Fotos und Filmaufnahmen dürfen nur zu Beginn der Sitzung gemacht werden (wenn das Gericht und die Parteien den Saal betreten sowie bei Verkündung der Urteile und Verlesung der Schlussanträge);

*    die Verwendung von Blitzlicht oder anderen zusätzlichen Lichtquellen ist nicht gestattet;

*    die Abteilung Presse und Information kann im Falle eines erheblichen Interesses von Fotografen und Kameraleuten einen .Pool“ einrichten;

*    Fotografen und Kameraleute dürfen während ihrer Aufnahmen nicht im Sitzungssaal umhergehen;

*    die Pressevertreter werden gebeten, den Eingang des Thomas-More-Gebäudes des Gerichtshofes am Boulevard Konrad Adenauer zu benutzen.



FÜR MEDIENZWECKE

für den 2. Juli 2001/Rechtssache T-13/99
für den 3. Juli 2001/Rechtssache T-70/99

Akkreditierung bis zum 28. Juni 2001, 12.00 Uhr,
per Fax an: (00352) 4303-2734
Referenzperson: Isabelle Phalippou
Tel.: (00352) 4303-3255

                                    

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Kontaktnummern: (Tel.)
 
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Personenzahl:  
Antrag auf Fotografiererlaubnis
(Nichtzutreffendes bitte streichen): ja nein
 
Antrag auf Dreherlaubnis
(Nichtzutreffendes bitte streichen): ja nein
 

Grundsätzlich ist Ihr Antrag genehmigt, sofern Sie vom Gerichtshof keine gegenteilige Nachricht erhalten.