Die in den Vereinigten Staaten niedergelassene Gesellschaft Alpharma Inc. stellt ein Zink-
Bacitracin genanntes Antibiotikum her, das sie unter der Bezeichnung "Albac" vermarktet.
Sowohl Virginiamycin als auch Zink-Bacitracin sind nach den dafür vorgesehenen Verfahren
in das Verzeichnis der Zusatzstoffe aufgenommen worden, die bei der Tierernährung
verwendet werden dürfen. Werden diese Zusatzstoffe Zuchttieren regelmäßig verabreicht, so
fördern sie das Wachstum der Tiere.
Virginiamycin gehört zu einer Gruppe von Antiobiotika, von denen einige in der
Humanmedizin verwendet werden. Zink-Bacitracin wird in der Humanmedizin eingesetzt.
Mit einer am 17. Dezember 1998 erlassenen Verordnung hat der Rat vier Antiobiotika,
darunter Virginiamycin und Zink-Bacitracin, aus dem Verzeichnis der in der Tierernährung
zugelassenen Zusatzstoffe gestrichen. Diese Verordnung enthält daher ein spätestens am 1. Juli
1999 in Kraft tretendes Verbot der Vermarktung dieser Antibiotika in allen Mitgliedstaaten.
Die beiden Hersteller machen vor dem Gericht erster Instanz geltend, diese Verordnung sei
rechtswidrig, und beantragen, sie vollständig oder teilweise aufzuheben.
Am 30. Juni 1999 hat der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angerufene Präsident
des Gerichts erster Instanz festgestellt, dass wirtschaftliche Interessen keinen Vorrang vor den
Erfordernissen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit haben dürfen. Er hat deshalb die
von den beiden Herstellern gestellten Anträge auf Aussetzung des Vollzugs der Verordnung
des Rates zurückgewiesen.
Die mündlichen Verhandlungen in diesen beiden Rechtssachen finden am 2. Juli 2001
(Rechtssache T-13/99) und am 3. Juli 2001 (Rechtssache T-70/99) vor der Dritten Kammer
des Gerichts erster Instanz statt.
Wir bitten Sie, uns das beiliegende Formular für die Akkreditierung zurückzusenden.
Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das das Gericht erster Instanz nicht bindet.
Dieses Dokument liegt in deutscher, englischer, spanischer, französischer, griechischer,
italienischer, niederländischer und portugiesischer Sprache vor.
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Frau Isabelle Phalippou, Tel.: (0 03 52)
43 03 - 32 55; Fax: (0 03 52) 43 03 - 27 34. |
für den 2. Juli 2001/Rechtssache T-13/99
für den 3. Juli 2001/Rechtssache T-70/99
Akkreditierung bis zum 28. Juni 2001, 12.00 Uhr,
per Fax an: (00352) 4303-2734
Referenzperson: Isabelle Phalippou
Tel.: (00352) 4303-3255
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Antrag auf Fotografiererlaubnis (Nichtzutreffendes bitte streichen): ja nein |
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Antrag auf Dreherlaubnis (Nichtzutreffendes bitte streichen): ja nein |
Grundsätzlich ist Ihr Antrag genehmigt, sofern Sie vom Gerichtshof keine gegenteilige Nachricht erhalten.