PRESSEMITTEILUNG N. 19/02
ALLE NATIONALEN BEHÖRDEN, DENEN EINE GEPLANTE BEFÖRDERUNG
VON ABFÄLLEN VON EINEM MITGLIEDSTAAT IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT MITGETEILT
WIRD, DÜRFEN PRÜFEN, OB DIESES VORHABEN IN DIE ENTSPRECHENDE KATEGORIE
EINGESTUFT IST, UND MÜSSEN EINWÄNDE GEGEN DIE BEFÖRDERUNG ERHEBEN,
WENN DIESE ZUORDNUNG FALSCH IST
Der BMU erhob einen Einwand gegen diese Verbringung. Zur Begründung heißt
es in der Entscheidung, die beabsichtigte Verbringung stelle in Wirklichkeit
eine "Beseitigung" der fraglichen Abfälle dar. ASA focht die
Entscheidung des BMU daraufhin vor dem Verwaltungsgerichtshof an, der den Gerichtshof
der EG angerufen hat.
Der Gerichtshof stellt fest, Voraussetzung für die Anwendung der Vorschriften
der Gemeinschaftsverordnung, in denen die Fälle festgelegt werden,
in denen die zuständigen nationalen Behörden Einwände gegen die
Verbringung von Abfällen erheben können, sei zunächst die richtige
Zuordnung des Zwecks der Abfallverbringung (Beseitigung oder Verwertung) gemäß
den in dieser Verordnung enthaltenen Definitionen.
Aus der durch die Verordnung eingeführten Regelung ergebe sich, dass
alle zuständigen Behörden, denen eine geplante Abfallverbringung
mitgeteilt werden müsse (d. h. die Behörden des Mitgliedstaats,
aus dem die Abfälle stammten, diejenigen der Mitgliedstaaten, durch die
die Abfälle gegebenenfalls durchgeführt würden, und diejenigen
der Mitgliedstaaten, in die die Abfälle verbracht würden), prüfen
müssten, ob die von der notifizierenden Person vorgenommene Zuordnung der
Verordnung entspreche, und Einwände gegen die Verbringung erheben müssten,
wenn diese Zuordnung falsch sei.
Wenn eine nationale Behörde einen Einwand gegen eine Verbringung erhebe,
weil diese falsch eingestuft worden sei, könne die Person, die die geplante
Verbringung notifiziert habe, auf die Verbringung der Abfälle in einen
anderen Mitgliedstaat verzichten, eine neue Notifizierung vornehmen oder ein
geeignetes Rechtsmittel gegen die Entscheidung dieser Behörde einlegen.
Der Gerichtshof führt aus, weder die Verordnung noch die Richtlinie enthielten
eine allgemeine Definition der Begriffe der Beseitigung und der Verwertung von
Abfällen, sondern sie verwiesen lediglich auf die Anhänge der Richtlinie,
in denen die verschiedenen Verfahren, die unter den einen oder den anderen dieser
Begriffe fielen, aufgeführt seien.
Nach der Richtlinie liege das entscheidende Merkmal für eine Abfallverwertungsmaßnahme
darin, dass ihr Hauptzweck darauf gerichtet sei, dass die Abfälle eine
sinnvolle Aufgabe erfüllen könnten, indem sie andere Materialien ersetzten,
die für diese Aufgabe hätten verwendet werden müssen, wodurch
natürliche Rohstoffquellen erhalten werden könnten.
Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet. Dieses Dokument liegt in deutscher, englischer und französischer
Sprache vor. Wegen des vollständigen Wortlauts des Urteils konsultieren Sie
bitte heute ab ungefähr 15.00 Uhr unsere Homepage im Internet
www.curia.eu.int Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Frau Isabelle
. Phalippou, |