Abteilung Presse und Information


PRESSEMITTEILUNG N. 25/02

19. März 2002

Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-224/00

Kommission / Italien


DER GERICHTSHOF BEANSTANDET DIE BESTIMMUNGEN DES ITALIENISCHEN STRASSENVERKEHRSGESETZES, DIE EINE DISKRIMINIERUNG AUFGRUND DER STAATSANGEHÖRIGKEIT SCHAFFEN


Zwar ist es an sich nicht zu beanstanden, wenn ein Betroffener, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, in einem Bußgeldverfahren eine Kaution zu stellen hat, doch darf der Betrag dieses Bußgelds ihn gegenüber Inländern nicht diskriminieren    


Die Kommission hat Klage gegen Italien erhoben mit der Begründung, dass einige Bestimmungen des italienischen Nuovo codice della strada eine Diskriminierung aufgrund des Ortes der Zulassung des Fahrzeugs enthielten.

Denn nach dem Codice della strada kann bei einer mit einem Bußgeld belegten Zuwiderhandlung der betroffene Fahrzeugführer binnen 60 Tagen einen ermäßigten Betrag in Höhe des Mindestbetrags des Bußgelds zahlen oder beim Präfekten Einspruch erheben. Ist dagegen das Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen, so muss der Betroffene entweder unmittelbar den Mindestbetrag des Bußgelds zahlen oder an Ort und Stelle eine Sicherheit (durch Kaution oder Bürgschaftsurkunde) in Höhe des doppelten Mindestbetrags des Bußgelds stellen, um die sofortige Einbehaltung der Fahrerlaubnis oder die Sicherstellung des Fahrzeugs als Sicherungsmaßnahme zu vermeiden.

Der Gerichtshof stützt sich in seinem heutigen Urteil auf den allgemeinen Gleichheitssatz, der jede - offene oder verdeckte - Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit verbietet.

Zunächst stellt der Gerichtshof klar, dass die unterschiedliche Behandlung je nach dem Ort der Zulassung einer unterschiedlichen Behandlung von italienischen Staatsangehörigen und Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten entspreche, denn die meisten Fahrzeugführer, deren Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sei, seien keine italienischen Staatsangehörigen, und umgekehrt.

Der Codice della strada führe durch diese unterschiedliche Behandlung letztlich das gleiche Ergebnis wie eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit herbei.

Italien suchte indessen seine Regelung damit zu begründen, dass das Fehlen einer Norm, die die Zahlung eines Bußgelds in einem anderen Mitgliedstaat als Italien gewährleiste, eine unterschiedliche Behandlung rechtfertige.


Der Gerichtshof erklärt die Kautionsregelung für zulässig, hält jedoch den im Codice della strada festgesetzten Betrag für unverhältnismäßig.

Denn die Kaution belaufe sich auf das Doppelte des im Falle einer sofortigen Zahlung vorgesehenen Mindestbetrags und veranlasse die Betroffenen zur sofortigen Zahlung des Bußgelds unter Verzicht auf die Überlegungsfrist, die es ihnen erlaube, die Feststellung der Zuwiderhandlung beim Präfekten anzufechten.

Nach Ansicht des Gerichtshofes hätte Italien die Zahlung der von Betroffenen aus anderen Mitgliedstaaten geschuldeten Bußgelder sicherstellen können, wenn es eine Kaution in Höhe des Mindestbetrags des Bußgelds vorgesehen hätte, die nach Ablauf der Einspruchsfrist für verfallen erklärt werden könnte.


Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet.

Dieses Dokument liegt in italienischer, französischer, deutscher, englischer, spanischer und niederländischer Sprache vor.

Wegen des vollständigen Wortlauts des Urteils konsultieren Sie bitte heute ab ungefähr 15.00 Uhr unsere Homepage im Internet www.curia.eu.int 

Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Frau Isabelle Phalippou,
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