PRESSEMITTEILUNG N. 25/02
Die Kommission hat Klage gegen Italien erhoben mit der Begründung, dass
einige Bestimmungen des italienischen Nuovo codice della strada eine Diskriminierung
aufgrund des Ortes der Zulassung des Fahrzeugs enthielten.
Denn nach dem Codice della strada kann bei einer mit einem Bußgeld belegten
Zuwiderhandlung der betroffene Fahrzeugführer binnen 60 Tagen einen ermäßigten
Betrag in Höhe des Mindestbetrags des Bußgelds zahlen oder beim Präfekten
Einspruch erheben. Ist dagegen das Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen,
so muss der Betroffene entweder unmittelbar den Mindestbetrag des Bußgelds
zahlen oder an Ort und Stelle eine Sicherheit (durch Kaution oder Bürgschaftsurkunde)
in Höhe des doppelten Mindestbetrags des Bußgelds stellen, um die
sofortige Einbehaltung der Fahrerlaubnis oder die Sicherstellung des Fahrzeugs
als Sicherungsmaßnahme zu vermeiden.
Der Gerichtshof stützt sich in seinem heutigen Urteil auf den allgemeinen
Gleichheitssatz, der jede - offene oder verdeckte - Diskriminierung aufgrund
der Staatsangehörigkeit verbietet.
Zunächst stellt der Gerichtshof klar, dass die unterschiedliche Behandlung
je nach dem Ort der Zulassung einer unterschiedlichen Behandlung von italienischen
Staatsangehörigen und Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten
entspreche, denn die meisten Fahrzeugführer, deren Fahrzeug in einem anderen
Mitgliedstaat zugelassen sei, seien keine italienischen Staatsangehörigen,
und umgekehrt.
Der Codice della strada führe durch diese unterschiedliche Behandlung
letztlich das gleiche Ergebnis wie eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit
herbei.
Italien suchte indessen seine Regelung damit zu begründen, dass das Fehlen einer Norm, die die Zahlung eines Bußgelds in einem anderen Mitgliedstaat als Italien gewährleiste, eine unterschiedliche Behandlung rechtfertige.
Der Gerichtshof erklärt die Kautionsregelung für zulässig,
hält jedoch den im Codice della strada festgesetzten Betrag für unverhältnismäßig.
Denn die Kaution belaufe sich auf das Doppelte des im Falle einer sofortigen
Zahlung vorgesehenen Mindestbetrags und veranlasse die Betroffenen zur sofortigen
Zahlung des Bußgelds unter Verzicht auf die Überlegungsfrist, die
es ihnen erlaube, die Feststellung der Zuwiderhandlung beim Präfekten anzufechten.
Nach Ansicht des Gerichtshofes hätte Italien die Zahlung der von Betroffenen
aus anderen Mitgliedstaaten geschuldeten Bußgelder sicherstellen können,
wenn es eine Kaution in Höhe des Mindestbetrags des Bußgelds vorgesehen
hätte, die nach Ablauf der Einspruchsfrist für verfallen erklärt
werden könnte.
Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet. Dieses Dokument liegt in italienischer, französischer, deutscher,
englischer, spanischer und niederländischer Sprache vor. Wegen des vollständigen Wortlauts des Urteils konsultieren Sie
bitte heute ab ungefähr 15.00 Uhr unsere Homepage im Internet
www.curia.eu.int Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Frau Isabelle
Phalippou, Filmaufnahmen der Urteilsverkündung sind verfügbar über
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