Abteilung Presse und Information

PRESSEMITTEILUNG N. 29/02

20. März 2002

Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-175/99

UPS Europe SA / Kommission, unterstützt durch Deutsche Post AG

DASS DIE DEUTSCHE POST ÜBER DIE MITTEL FÜR DIE ÜBERNAHME DER GEMEINSCHAFTLICHEN KONTROLLE ÜBER DIE DHL VERFÜGTE, BERECHTIGT NICHT ZU DER ANNAHME EINES MISSBRÄUCHLICHEN VERHALTENS AUF DEM VORBEHALTENEN MARKT.

Werden für die Übernahme Mittel aus dem Monopol verwendet, so dürfen sie
jedoch nicht aus überhöhten oder diskriminierenden Preisen oder anderen
missbräuchlichen Praktiken auf dem vorbehaltenen Postmarkt stammen.

Die in Belgien ansässige UPS Europe SA ist eine der Gesellschaften der Gruppe United Parcel Service, die weltweit Pakete zustellt. Sie hat in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, auch in Deutschland, Zweigniederlassungen und steht insbesondere mit der DHL in Wettbewerb.

Am 11. Mai 1998 wurde bei der Kommission ein Zusammenschlussvorhaben angemeldet, durch das die in Deutschland ansässige Deutsche Post AG mittels Erwerbs von 22,498 % der Anteile an der DHL International Ltd (vor- und nachstehend: DHL) gemeinsam mit der Deutsche Lufthansa AG und der Japanese Airlines Company Ltd die Kontrolle über dieses Unternehmen übernehmen wollte.

Die Kommission erklärte diesen Zusammenschluß durch ihre Entscheidung vom 26. Juni 1998 für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Trotz dieser Entscheidung hielt die UPS ihre vorher namentlich gegen die Deutsche Post eingereichte Beschwerde wegen Missbrauchs einer nach dem EG-Vertrag verbotenen beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt aufrecht.

Die UPS machte geltend, dass die Deutsche Post die Anteile an der DHL nur aufgrund ihrer Einkünfte aus dem vorbehaltenen Postmarkt habe erwerben können und dass sie von ihren ausschließlichen Rechten zu keinen anderen Zwecken als dem der Erfüllung ihrer Verpflichtung Gebrauch machen dürfe, die ihr übertragene Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu erbringen.

Durch Entscheidung vom 10. Juni 1999 wies die Kommission die Beschwerde der UPS zurück.

Die UPS klagte beim Gericht erster Instanz der EG auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung.


Das Gericht weist die Klage ab. Es stellt zunächst fest, dass es einem Unternehmen allein deshalb, weil ihm ein ausschließliches Recht gewährt werde, damit es die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sicherstelle, weder verwehrt sei, aus den ihm vorbehaltenen Tätigkeiten Gewinn zu erzielen, noch in nicht vorbehaltenen Bereichen tätig zu werden.

Werden für die Übernahme Mittel aus dem Monopol verwendet, so dürfen sie jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht aus überhöhten oder diskriminierenden Preisen oder anderen missbräuchlichen Praktiken auf dem vorbehaltenen Postmarkt stammen. Bestünden Anhaltspunkte für einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung, so sei zu prüfen, aus welcher Quelle die verwendeten Mittel stammten.

Im vorliegenden Fall habe die UPS keinen Missbrauch der Deutschen Post auf dem vorbehaltenen Briefmarkt nachgewiesen, und der Umstand, dass die Deutsche Post über die Mittel für den Erwerb der Anteile der DHL verfügt habe, bedeute nicht, dass ein missbräuchliches Verhalten auf dem vorbehaltenen Markt vorliege.

NB: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann binnen zwei Monaten ab Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegt werden.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument,
das das Gericht erster Instanz nicht bindet.

Verfügbare Sprachen: Deutsch, Englisch und Französisch.

Wegen des vollständigen Wortlauts des Urteils konsultieren Sie bitte heute
ab ungefähr 15.00 Uhr unsere Homepage im Internet www.curia.eu.int 

Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Frau Isabelle Phalippou,
Tel.: (0 03 52) 43 03 - 32 55; Fax: (0 03 52) 43 03 - 27 34.