Abteilung Presse und Information
PRESSEMITTEILUNG N. 29/02
20. März 2002
Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-175/99
UPS Europe SA / Kommission, unterstützt durch Deutsche Post AG
Die in Belgien ansässige UPS Europe SA ist eine der Gesellschaften der
Gruppe United Parcel Service, die weltweit Pakete zustellt. Sie hat in allen
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, auch in Deutschland, Zweigniederlassungen
und steht insbesondere mit der DHL in Wettbewerb.
Am 11. Mai 1998 wurde bei der Kommission ein Zusammenschlussvorhaben angemeldet,
durch das die in Deutschland ansässige Deutsche Post AG mittels Erwerbs
von 22,498 % der Anteile an der DHL International Ltd (vor- und nachstehend:
DHL) gemeinsam mit der Deutsche Lufthansa AG und der Japanese Airlines Company
Ltd die Kontrolle über dieses Unternehmen übernehmen wollte.
Die Kommission erklärte diesen Zusammenschluß durch ihre Entscheidung
vom 26. Juni 1998 für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.
Trotz dieser Entscheidung hielt die UPS ihre vorher namentlich gegen die Deutsche
Post eingereichte Beschwerde wegen Missbrauchs einer nach dem EG-Vertrag
verbotenen beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt aufrecht.
Die UPS machte geltend, dass die Deutsche Post die Anteile an der DHL nur
aufgrund ihrer Einkünfte aus dem vorbehaltenen Postmarkt habe erwerben
können und dass sie von ihren ausschließlichen Rechten zu keinen anderen
Zwecken als dem der Erfüllung ihrer Verpflichtung Gebrauch machen dürfe,
die ihr übertragene Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
zu erbringen.
Durch Entscheidung vom 10. Juni 1999 wies die Kommission die Beschwerde der
UPS zurück.
Die UPS klagte beim Gericht erster Instanz der EG auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung.
Das Gericht weist die Klage ab. Es stellt zunächst fest, dass es
einem Unternehmen allein deshalb, weil ihm ein ausschließliches Recht gewährt
werde, damit es die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem
Interesse sicherstelle, weder verwehrt sei, aus den ihm vorbehaltenen Tätigkeiten
Gewinn zu erzielen, noch in nicht vorbehaltenen Bereichen tätig zu werden.
Werden für die Übernahme Mittel aus dem Monopol verwendet, so dürfen
sie jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht aus überhöhten oder
diskriminierenden Preisen oder anderen missbräuchlichen Praktiken auf dem
vorbehaltenen Postmarkt stammen. Bestünden Anhaltspunkte für einen
Missbrauch einer beherrschenden Stellung, so sei zu prüfen, aus welcher
Quelle die verwendeten Mittel stammten.
Im vorliegenden Fall habe die UPS keinen Missbrauch der Deutschen Post
auf dem vorbehaltenen Briefmarkt nachgewiesen, und der Umstand, dass die
Deutsche Post über die Mittel für den Erwerb der Anteile der DHL verfügt
habe, bedeute nicht, dass ein missbräuchliches Verhalten auf dem vorbehaltenen
Markt vorliege.
NB: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann binnen zwei Monaten ab
Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof
der Europäischen Gemeinschaften eingelegt werden.
Zur Verwendung durch die
Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das das Gericht erster Instanz nicht bindet. Verfügbare Sprachen: Deutsch, Englisch und Französisch. Wegen des vollständigen Wortlauts des Urteils konsultieren Sie
bitte heute Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Frau Isabelle
Phalippou, |