PRESSEMITTEILUNG N. 31/02
Der vorliegende Rechtsstreit entstand durch die Weigerung des deutschen Landwirts
Schulin, der Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH Auskunft darüber zu erteilen,
ob er vom Landwirteprivileg im Wirtschaftsjahr 1997/98 Gebrauch gemacht hat.
Die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH ist von einer Vielzahl von Sortenschutzinhabern
sowie Inhabern von Nutzungsrechten an geschützten Sorten ermächtigt
worden, unter anderem deren Vergütungsansprüche für den Nachbau
geschützter Sorten im eigenen Namen gegenüber Landwirten geltend zu
machen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat dem Gerichtshof der EG eine Frage
danach zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob der Inhaber eines gemeinschaftlichen
Pflanzenschutzes von jedem Landwirt Informationen zu dem Zweck verlangen kann,
von ihm eine Entschädigung dafür zu verlangen, dass er von diesem
Privileg Gebrauch gemacht hat, auch wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass er die Pflanzensorte in seinem Betrieb benutzt hat.
Generalanwalt Ruiz-Jarabo trägt heute seine Schlussanträge vor.
Die Ansicht des Generalanwalts ist für den Gerichtshof nicht bindend. Seine Aufgabe ist es, dem Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit eine rechtliche Lösung für die Rechtssachen vorzuschlagen, mit denen er befasst ist. |
Daher sei der von der Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH geltend gemachte Anspruch,
unterschiedslos von sämtlichen Landwirten eines Landes verlangen zu können,
dass diese ein Formblatt über die Verwendung des Ernteerzeugnisses aus
dem Anbau einer geschützten Sorte ausfüllten, von der sie möglicherweise
niemals zertifiziertes Saatgut erworben hätten, unverhältnismäßig.
Zum Inhalt der Pflicht des Landwirts, der vom Landwirteprivileg Gebrauch macht,
führt der Generalanwalt aus, dass diese Pflicht in einem Vertrag im Einzelnen
geregelt werden könne, der eine Nebenvereinbarung zum Hauptvertrag, also
dem Vertrag sei, mit dem der Landwirt zur Nutzung der geschützten Pflanzensorte
ermächtigt werde. Allerdings ist der Generalanwalt der Ansicht, dass
auch dann, wenn eine solche Nebenvereinbarung nicht geschlossen werde, eine
Rechtsbeziehung zwischen dem Sortenschutzinhaber oder seinen Vertretern und
dem Landwirt bestehe, der das Vermehrungsmaterial erstmals kaufe. Daher
wäre es folgerichtig, dass der Sortenschutzinhaber Vorkehrungen treffe,
um ständig auf dem Wege über die Vermittler oder Lieferanten von Saatgut
darüber informiert zu werden, wer das Vermehrungsmaterial erwerbe.
Hinweis: Die Richter des Gerichtshofes der EG beginnen nun ihre Beratung
in dieser Rechtssache. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.
Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet. Dieses Dokument liegt in französischer, deutscher und spanischer
Sprache vor. Wegen des vollständigen Wortlauts der Schlussanträge konsultieren
Sie bitte heute ab ungefähr 15.00 Uhr unsere Homepage im Internet
www.curia.eu.int Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Frau Isabelle
Phalippou, |