Abteilung Presse und Information


PRESSEMITTEILUNG N. 37/02


25. April 2002

Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-396/00

Kommission/Italien

DER GERICHTSHOF STELLT FEST, DASS ITALIEN DADURCH GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS DER RICHTLINIE ÜBER DIE BEHANDLUNG VON KOMMUNALEM ABWASSER VERSTOSSEN HAT, DASS DIE ABWÄSSER VON MAILAND OHNE BESONDERE BEHANDLUNG IN EMPFINDLICHE GEBIETE EINGELEITET WURDEN


Die Richtlinie von 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser bezweckt, die Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen solcher Abwässer zu schützen. Sie verpflichtete die Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass in den .empfindlichen Gebieten“ bis zum 31. Dezember 1998 Kanalisationen für die kommunalen Abwässer vorhanden sind, um diese einer weiter gehenden Behandlung zu unterziehen.

Das italienische Decreto legislativo Nr. 152 von 1999 (Dekret) weist unter anderem das Podelta und die Küstengewässer der Nordwest-Adria von der Etschmündung bis Pesaro und die damit in Verbindung stehenden Flüsse über eine Entfernung von 10 km von der Küste als empfindliche Gebiete aus.

Die Stadt Mailand verfügt über keine Kläranlage, so dass die Abwässer von etwa 2,7 Millionen Einwohnern ohne vorherige Behandlung in das Flussgebiet des Lambro-Olona und danach über den Po in ein sehr verschmutztes und eutrophiertes Gebiet der Adria fließen. Die italienische Regierung hat eine Notstandserklärung beantragt, die ein vereinfachtes Verfahren für den schnellen Bau der drei für Mailand geplanten Kläranlagen ermöglicht.

Nach Auffassung der Kommission müssen alle kommunalen Abwässer, die - unmittelbar oder mittelbar - in empfindliche Gebiete gelangen, spätestens seit 31. Dezember 1998 einer weiter gehenden Behandlung unterzogen werden.

Die italienische Regierung hat dagegen vorgebracht, dass das Stadtgebiet von Mailand zu keinem der unmittelbar in dem Dekret ausgewiesenen oder von der Region Lombardei bestimmten empfindlichen Gebiete gehöre.

Der Gerichtshof stellt in seinem heute verkündeten Urteil fest, dass es in diesem Zusammenhang ohne Belang sei, ob die Abwässer unmittelbar oder mittelbar in ein empfindliches Gebiet flössen: Die Richtlinie unterscheide nicht zwischen der unmittelbaren und der mittelbaren Einleitung in ein empfindliches Gebiet.


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Er verweist auf den EG-Vertrag, der bestimmt, dass die Umweltpolitik der Gemeinschaft auf ein hohes Schutzniveau abzielt, und auf das Ziel der Richtlinie, die Umwelt zu schützen: Dieses Ziel würde vereitelt, wenn nur unmittelbar in ein empfindliches Gebiet eingeleitete Abwässer einer weiter gehenden Behandlung unterzogen würden.


Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument,
das den Gerichtshof nicht bindet.

Dieses Dokument liegt in französischer, italienischer, englischer und deutscher Sprache vor.

Wegen des vollständigen Wortlauts des Urteils konsultieren Sie bitte heute ab ungefähr 15.00 Uhr unsere Homepage im Internet www.curia.eu.int 

Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Frau Isabelle Phalippou
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