Abteilung Presse und Information

PRESSEMITTEILUNG NR. 40/02

30. April 2002

Urteil des Gerichts in den verbundenen Rechtssachen T-195/01 und T-207/01

Regierung von Gibraltar / Europäische Kommission

    

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄSST ERSTMALS IM BEREICH DER STAATLICHEN BEIHILFEN EIN URTEIL IM WEGE DES BESCHLEUNIGTEN VERFAHRENS

Das Verfahren hat nur acht Monate gedauert.

Die Kommission beschloss am 11. Juli 2001, Prüfverfahren in Bezug auf elf Regelungen über die Unternehmensbesteuerung in acht Mitgliedstaaten einzuleiten. Sie ist der Ansicht, dass diese Steuerregelungen staatliche Beihilfen darstellen könnten, und hat Zweifel an deren Vereinbarkeit mit dem EG-Vertrag. Gibraltar ist eines der von diesen Verfahren betroffenen Gebiete.

Die Regierung von Gibraltar hat mit Klageschriften, die am 20. August und 7. September 2001 beim Gerichtshof eingegangen sind, Klage erhoben auf Nichtigerklärung von zwei Entscheidungen vom 11. Juli 2001, mit denen die Kommission das im EG-Vertrag vorgesehene förmliche Prüfverfahren im Bereich staatlicher Beihilfen hinsichtlich der Regelungen Gibraltars für zwei besondere Gruppen von Gesellschaften, nämlich die "befreiten" Gesellschaften (T-195/01) und die "qualifizierten" Gesellschaften (T-207/01) eingeleitet hatte, die nach dem geltenden nationalen Recht steuerliche Vergünstigungen genießen.

Das Gericht hat auf entsprechenden Antrag der Kommission, nachdem die Klägerin ihr Einverständnis erklärt hatte, am 12. November 2001 beschlossen, im beschleunigten Verfahren zu entscheiden; es handelt sich dabei um eine neue Möglichkeit, die ihm seine Verfahrensordnung seit Februar 2001 bietet. Dies ist für das Gericht der erste Fall der Anwendung dieser neuen Verfahrensmöglichkeit in einer Rechtssache mit wirtschaftlichem Charakter.

Die Kommission hat hervorgehoben, dass das beschleunigte Verfahren es ihr erlaube, schnell festzulegen, welches Verfahren in sämtlichen erwähnten Rechtssachen, die staatliche Beihilfen betreffen, zu befolgen sei. Die Folgen für die allgemeine Praxis, die die Kommission in Verfahren über staatliche Beihilfen anwende, seien erheblich.

Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens war das Gericht in der Lage, die öffentliche Sitzung schon am 5. März 2002, also vier Monate nach Einreichung der Klage in diesem besonderen Verfahren, abzuhalten. Das Urteil vom 30. April 2002 hat auf diese Weise ein gerichtliches Verfahren im Bereich der staatlichen Beihilfen zum Abschluss gebracht, das nur acht Monate gedauert hat, während die durchschnittliche Dauer einer Rechtssache beim Gericht erster Instanz im Jahr 2001 19 1/2 Monate betrug.

Das Gericht hat die Entscheidung in Bezug auf die "steuerbefreiten" Gesellschaften mit der Begründung für nichtig erklärt, dass der Kommission ein Fehler unterlaufen sei, als sie die in Rede stehenden Vorschriften als Regelung über neue Beihilfen eingestuft habe, während die Klage in Bezug auf die "qualifizierten" Gesellschaften als unbegründet abgewiesen worden ist.


Hinweis: Ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel kann beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gegen eine Entscheidung des Gerichts binnen zwei Monaten nach deren Zustellung eingelegt werden.



Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument,
das das Gericht erster Instanz nicht bindet.

Dieses Dokument liegt in deutscher, französischer, englischer und spanischer Sprache vor.

Wegen des vollständigen Wortlauts des Urteils konsultieren Sie bitte heute ab ungefähr 15.00 Uhr unsere Homepage im Internet www.curia.eu.int 

Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Frau Isabelle Phalippou, Tel.: (0 03 52) 43 03 - 32 55; Fax: (0 03 52) 43 03 - 27 34.