Die Kommission beschloss am 11. Juli 2001, Prüfverfahren in Bezug auf
elf Regelungen über die Unternehmensbesteuerung in acht Mitgliedstaaten
einzuleiten. Sie ist der Ansicht, dass diese Steuerregelungen staatliche Beihilfen
darstellen könnten, und hat Zweifel an deren Vereinbarkeit mit dem EG-Vertrag.
Gibraltar ist eines der von diesen Verfahren betroffenen Gebiete.
Die Regierung von Gibraltar hat mit Klageschriften, die am 20. August und
7. September 2001 beim Gerichtshof eingegangen sind, Klage erhoben auf Nichtigerklärung
von zwei Entscheidungen vom 11. Juli 2001, mit denen die Kommission das im EG-Vertrag
vorgesehene förmliche Prüfverfahren im Bereich staatlicher Beihilfen
hinsichtlich der Regelungen Gibraltars für zwei besondere Gruppen von Gesellschaften,
nämlich die "befreiten" Gesellschaften (T-195/01) und die "qualifizierten"
Gesellschaften (T-207/01) eingeleitet hatte, die nach dem geltenden nationalen
Recht steuerliche Vergünstigungen genießen.
Das Gericht hat auf entsprechenden Antrag der Kommission, nachdem die Klägerin
ihr Einverständnis erklärt hatte, am 12. November 2001 beschlossen,
im beschleunigten Verfahren zu entscheiden; es handelt sich dabei um eine neue
Möglichkeit, die ihm seine Verfahrensordnung seit Februar 2001 bietet.
Dies ist für das Gericht der erste Fall der Anwendung dieser neuen Verfahrensmöglichkeit
in einer Rechtssache mit wirtschaftlichem Charakter.
Die Kommission hat hervorgehoben, dass das beschleunigte Verfahren es ihr
erlaube, schnell festzulegen, welches Verfahren in sämtlichen erwähnten
Rechtssachen, die staatliche Beihilfen betreffen, zu befolgen sei. Die Folgen
für die allgemeine Praxis, die die Kommission in Verfahren über staatliche
Beihilfen anwende, seien erheblich.
Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens war das Gericht in der Lage, die öffentliche
Sitzung schon am 5. März 2002, also vier Monate nach Einreichung der Klage
in diesem besonderen Verfahren, abzuhalten. Das Urteil vom 30. April 2002 hat
auf diese Weise ein gerichtliches Verfahren im Bereich der staatlichen Beihilfen
zum Abschluss gebracht, das nur acht Monate gedauert hat, während die durchschnittliche
Dauer einer Rechtssache beim Gericht erster Instanz im Jahr 2001 19 1/2 Monate
betrug.
Das Gericht hat die Entscheidung in Bezug auf die "steuerbefreiten" Gesellschaften mit der Begründung für nichtig erklärt, dass der Kommission ein Fehler unterlaufen sei, als sie die in Rede stehenden Vorschriften als Regelung über neue Beihilfen eingestuft habe, während die Klage in Bezug auf die "qualifizierten" Gesellschaften als unbegründet abgewiesen worden ist.
Hinweis: Ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel kann
beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gegen eine Entscheidung
des Gerichts binnen zwei Monaten nach deren Zustellung eingelegt werden.
Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das das Gericht erster Instanz nicht bindet. Dieses Dokument liegt in deutscher, französischer, englischer
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Phalippou, Tel.: (0 03 52) 43 03 - 32 55; Fax: (0 03 52) 43 03
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