SPANIEN WIRD WEGEN NICHT ORDNUNGSGEMÄSSER UMSETZUNG DER GEMEINSCHAFTSBESTIMMUNGEN
ZUR ERLEICHTERUNG DER FREIZÜGIGKEIT FÜR ÄRZTE UND ZUR GEGENSEITIGEN
ANERKENNUNG IHRER IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ERWORBENEN BEFÄHIGUNGSNACHWEISE
VERURTEILT
Spanien hat gegen seine Verpflichtungen verstoßen, indem es von
bestimmten zuwandernden Ärzten systematisch die Teilnahme am nationalen
Auswahlverfahren "Médico Interno Residente" (MIR) verlangt
hat, ohne eine vorherige fachärztliche Weiterbildung zu berücksichtigen.
Nach Auffassung der Europäischen Kommission ist diese Verpflichtung im spanischen Recht nicht ordnungsgemäß umgesetzt, da die zuwandernden Ärzte am nationalen Auswahlverfahren "Médico Interno Residente" teilnehmen müssten. Dabei handele es sich nicht um ein Einstellungsverfahren, sondern um eine Staatsprüfung, die für Bewerber bestimmt sei, die eine fachärztliche Weiterbildung beginnen wollten. Der Aufnahmestaat könne zwar nach einer Prüfung der Befähigungsnachweise die Teilnahme an einer ergänzenden Weiterbildung verlangen, er dürfe jedoch den Zugang zu dieser Weiterbildung nicht systematisch vom Bestehen des MIR-Auswahlverfahrens abhängig machen.
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Die spanische Regierung macht geltend, das Auswahlverfahren sei ein objektives
Verfahren auf der Grundlage der Verdienste und der Eignung der Bewerber. Es
diene der Vergabe der verfügbaren Stellen, deren Zahl begrenzt sei und
die daher von den Behörden zugeteilt werden müssten. Eine Befreiung
der betreffenden zuwandernden Ärzte von diesem Verfahren würde es
außerdem den spanischen Ärzten ermöglichen, das MIR-Verfahren
zu umgehen, indem sie in einem Mitgliedstaat eine sehr kurze Weiterbildung absolvieren.
Der Gerichtshof stellt fest, dass die Gemeinschaftsrichtlinie von 1993 den
Zweck verfolgt, die berufliche Mobilität von Ärzten, die Gemeinschaftsangehörige
sind und eine fachärztliche Weiterbildung absolviert haben, durch Aufstellung
von gemeinsamen Regeln und Kriterien zu erleichtern, die so weit wie möglich
eine gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise zulassen. Erweist
sich die Teilnahme an einer ergänzenden Weiterbildung als erforderlich,
so ist der Aufnahmestaat nach der Richtlinie verpflichtet, bei der Entscheidung
über diese Weiterbildung die berufliche Qualifikation des Betroffenen zu
berücksichtigen.
Der Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass die ergänzende
Weiterbildung sich nur auf solche Gebiete erstrecken darf, die nach dem
nationalen Recht des Aufnahmestaats nicht bereits von den Weiterbildungsnachweisen
des Betroffenen erfasst sind. Es verstößt daher gegen die Richtlinie
von 1993, wenn zuwandernde Ärzte, die ihre fachärztliche Weiterbildung
in anderen Mitgliedstaaten abgeschlossen haben, unterschiedslos am MIR-Auswahlverfahren
teilnehmen müssen, das für Allgemeinärzte ohne Facharztausbildung
vorgeschrieben ist.
Der Gerichtshof hat daher festgestellt, dass Spanien die Richtlinie von
1993 nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat.
Der Gerichtshof hat dagegen die Klage der Kommission abgewiesen,
soweit sie die Regelung des spanischen Rechts betraf, wonach Ärzte dem
nationalen Gesundheitssystem angehören müssen, um eine Kostenübernahme
für medizinische Leistungen zu erhalten. Nach Auffassung des Gerichtshofes
geht diese Frage über den Rahmen der Richtlinie hinaus, die die Zuständigkeit
der Mitgliedstaaten für die Gestaltung ihres eigenen Sozialversicherungssystems
unberührt lässt.
Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet. Dieses Dokument ist in Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch,
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Phalippou, |