Abteilung Presse und Information

PRESSEMITTEILUNG N. 47/02


17. Mai 2002

Beschluss des Gerichtshofes in der Rechtssache C-406/01

Bundesrepublik Deutschland / Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND HAT IHRE KLAGE GEGEN DIE GEMEINSCHAFTSRICHTLINIE AUS DEM JAHR 2001 ÜBER TABAKERZEUGNISSE NICHT FRISTGERECHT EINGEREICHT

Der Gerichtshof weist die Klage als offensichtlich unzulässig ab

Die Bundesrepublik Deutschland hat am 12. Oktober 2001 beim Gerichtshof Klage mit dem Antrag erhoben, bestimmte Vorschriften einer Richtlinie über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften am 18. Juli 2001 veröffentlicht worden war, für nichtig zu erklären.

Das Parlament und der Rat haben beantragt, die Klage als unzulässig abzuweisen, da sie verspätet erhoben worden sei.


Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften stellt fest, dass nach den Bestimmungen des EG-Vertrages und seiner Verfahrensordnung die für die Klageerhebung insgesamt zur Verfügung stehende Frist am Donnerstag, 11. Oktober 2001, 24.00 Uhr, abgelaufen sei. Infolgedessen sei die vorliegende Klage, die am Tag nach Ablauf der Frist, am 12. Oktober 2001, eingereicht worden sei, verspätet erhoben worden.

Die strikte Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Verfahrensfristen entspreche dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz zu vermeiden.

Der Gerichtshof hat die Klage der Bundesrepublik Deutschland als offensichtlich unzulässig abgewiesen.


N.B. Die angefochtene Richtlinie ist im Übrigen Gegenstand von Vorabentscheidungsfragen des High Court of London nach der Gültigkeit der Richtlinie (Rechtssache C-491/01, British American Tobacco). Die Gültigkeit der Richtlinie wird vom Gerichtshof somit am 2. Juli 2002 in einer Sitzung zur Anhörung der mündlichen Ausführungen der Beteiligten geprüft. Das Urteil ergeht später.



Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet.

Dieses Dokument liegt in deutscher und französischer Sprache vor.

Wegen des vollständigen Wortlauts des Beschlusses konsultieren Sie bitte unsere Homepage im Internet www.curia.eu.int 

Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Frau Isabelle Phalippou,
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