Abteilung Presse und Information
PRESSEMITTEILUNG N. 53/02
13. Juni 2002
Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo in der Rechtssache C-206/01
Arsenal Football Club Plc gegen Matthew Reed
DER GENERALANWALT IST DER AUFFASSUNG, DASS DER INHABER EINER MARKE IHRE
KOMMERZIELLE VERWERTUNG DURCH EINEN DRITTEN AUCH DANN VERBIETEN KANN, WENN
SIE ALS AUSDRUCK DER ZUGEHÖRIGKEIT, DER TREUE ODER DER UNTERSTÜTZUNG
GEGENÜBER IHREM INHABER AUFGEFASST WIRD
Für den Arsenal Football Club Plc, einen bekannten englischen
Fußballklub, sind verschiedene Marken zur Kennzeichnung von Bekleidungsartikeln
eingetragen, darunter Arsenal.
Herr Reed ist ein Händler, der seit 1970 in der Umgebung des Stadions
dieser Mannschaft Schals verkauft. Auf diesen ist das Wort Arsenal
als wesentliches Gestaltungselement zu sehen, wobei Herr Reed allerdings auf
einem an seinem Verkaufsstand angebrachten Plakat darauf hinweist, dass es sich
bei diesen Waren nicht um offizielle Fanartikel des Klubs handelt.
Arsenal erhob bei den nationalen Gerichten Klage gegen Herrn Reed. Der High
Court of Justice (England & Wales) legte dem Gerichtshof zwei Fragen in
Bezug auf die Markenrichtlinie von 1988 zur Vorabentscheidung vor. Das nationale
Gericht möchte wissen, ob der Inhaber einer Marke dagegen vorgehen kann,
dass ein Dritter ein identisches Zeichen benutzt, auch wenn dieser Dritte die
Verbraucher darauf hinweist, dass dieses Zeichen weder die Herkunft noch irgendeine
Verbindung zum Inhaber der Marke ausdrücken soll, und wenn seine Benutzung
vom Publikum als Ausdruck der Zugehörigkeit, der Treue oder der Unterstützung
gegenüber dem Markeninhaber aufgefasst wird.
Die Gemeinschaftsrichtlinie aus dem Jahr 1988 regelt unter anderem die Rechte,
die die Marke ihrem Inhaber verleiht.
Generalanwalt Ruiz-Jarabo trägt heute seine Schlussanträge vor.
Die Ansicht des Generalanwalts ist für den Gerichtshof nicht bindend. Seine Aufgabe ist es, dem Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit eine rechtliche Lösung für die Rechtssachen vorzuschlagen, mit denen er befasst ist. |
Für den Generalanwalt stellt die Verwertung einer Marke durch einen
anderen als den Eigentümer zur Platzierung von Waren und Dienstleistungen
auf dem Markt eine kommerzielle Nutzung dar, auch wenn sie als Ausdruck der
Zugehörigkeit, der Treue oder der Unterstützung gegenüber dem
Markeninhaber aufgefasst wird. Entscheidend sei, dass der Dritte die Marke
im geschäftlichen Verkehr nutze und dass diejenigen, die die von der Marke
verkörperten Waren oder Dienstleistungen kauften oder in Anspruch nähmen,
dies deshalb täten, weil sie sie mit der Marke und gegebenfalls mit deren
Inhaber identifizierten; die Gründe, die sie zu ihrer Entscheidung bewegt
hätten, seien irrelevant.
Im konkreten Fall des Fußballs habe die professionelle Praxis dieses
Sportes in der letzten Zeit die Züge einer Industrie angenommen, die ein
enormes Geldvolumen umsetze und tausende von Arbeitsplätzen schaffe. Angesichts
dessen ist Herr Ruiz-Jarabo der Auffassung, dass ein Fußballklub, wenn
er im Register für das gewerbliche Eigentum ein Zeichen eintragen lasse,
um es als Marke zu nutzen und damit gekennzeichnete Waren zu vermarkten, dieses
Eigentum ernsthaft benutze. Daher könne er dagegen vorgehen, dass Dritte
die Marke für kommerzielle Zwecke nutzten, und dabei alle Mittel einsetzen,
die ihm die Rechtsordnung zur Verfügung stelle, einschließlich
besonders drastischer .
Zur Verwendung durch die
Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet. Dieses Dokument liegt in spanischer, französischer, deutscher,
englischer, italienischer und niederländischer Sprache vor. Wegen des vollständigen Wortlauts der Schlussanträge konsultieren
sie bitte heute ab ungefähr 15.00 Uhr unsere Homepage im Internet
www.curia.eu.int . Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Frau Isabelle
Phalippou |