Abteilung Presse und Information

PRESSEMITTEILUNG N. 53/02

13. Juni 2002

Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo in der Rechtssache C-206/01

Arsenal Football Club Plc gegen Matthew Reed

DER GENERALANWALT IST DER AUFFASSUNG, DASS DER INHABER EINER MARKE IHRE KOMMERZIELLE VERWERTUNG DURCH EINEN DRITTEN AUCH DANN VERBIETEN KANN, WENN SIE ALS AUSDRUCK DER ZUGEHÖRIGKEIT, DER TREUE ODER DER UNTERSTÜTZUNG GEGENÜBER IHREM INHABER AUFGEFASST WIRD

Nach Ansicht von Herrn Ruiz-Jarabo übt ein Fußballklub, der eine Marke eintragen lässt, eine wirtschaftliche Tätigkeit aus und kann verhindern, dass Dritte diese Marke benutzen, um wirtschaftliche Vorteile zu erzielen

Für den Arsenal Football Club Plc, einen bekannten englischen Fußballklub, sind verschiedene Marken zur Kennzeichnung von Bekleidungsartikeln eingetragen, darunter “Arsenal”.

Herr Reed ist ein Händler, der seit 1970 in der Umgebung des Stadions dieser Mannschaft Schals verkauft. Auf diesen ist das Wort “Arsenal” als wesentliches Gestaltungselement zu sehen, wobei Herr Reed allerdings auf einem an seinem Verkaufsstand angebrachten Plakat darauf hinweist, dass es sich bei diesen Waren nicht um offizielle Fanartikel des Klubs handelt.

Arsenal erhob bei den nationalen Gerichten Klage gegen Herrn Reed. Der High Court of Justice (England & Wales) legte dem Gerichtshof zwei Fragen in Bezug auf die Markenrichtlinie von 1988 zur Vorabentscheidung vor. Das nationale Gericht möchte wissen, ob der Inhaber einer Marke dagegen vorgehen kann, dass ein Dritter ein identisches Zeichen benutzt, auch wenn dieser Dritte die Verbraucher darauf hinweist, dass dieses Zeichen weder die Herkunft noch irgendeine Verbindung zum Inhaber der Marke ausdrücken soll, und wenn seine Benutzung vom Publikum als Ausdruck der Zugehörigkeit, der Treue oder der Unterstützung gegenüber dem Markeninhaber aufgefasst wird.

Die Gemeinschaftsrichtlinie aus dem Jahr 1988 regelt unter anderem die Rechte, die die Marke ihrem Inhaber verleiht.

Generalanwalt Ruiz-Jarabo trägt heute seine Schlussanträge vor.

Die Ansicht des Generalanwalts ist für den Gerichtshof nicht bindend. Seine Aufgabe ist es, dem Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit eine rechtliche Lösung für die Rechtssachen vorzuschlagen, mit denen er befasst ist.  

Nach Ansicht des Generalanwalts kann der Inhaber einer Marke nach der Richtlinie Dritten die Benutzung von mit der Marke identischen Zeichen für identische Waren oder Dienstleistungen, die in Bezug auf deren Herkunft, Bezugsquelle, Qualität oder Wertschätzung irreführend sein können, verbieten, sofern diese Benutzung auf die kommerzielle Verwertung der Zeichen abzielt.

Für den Generalanwalt stellt die Verwertung einer Marke durch einen anderen als den Eigentümer zur Platzierung von Waren und Dienstleistungen auf dem Markt eine kommerzielle Nutzung dar, auch wenn sie als Ausdruck der Zugehörigkeit, der Treue oder der Unterstützung gegenüber dem Markeninhaber aufgefasst wird. Entscheidend sei, dass der Dritte die Marke im geschäftlichen Verkehr nutze und dass diejenigen, die die von der Marke verkörperten Waren oder Dienstleistungen kauften oder in Anspruch nähmen, dies deshalb täten, weil sie sie mit der Marke und gegebenfalls mit deren Inhaber identifizierten; die Gründe, die sie zu ihrer Entscheidung bewegt hätten, seien irrelevant.

Im konkreten Fall des Fußballs habe die professionelle Praxis dieses Sportes in der letzten Zeit die Züge einer Industrie angenommen, die ein enormes Geldvolumen umsetze und tausende von Arbeitsplätzen schaffe. Angesichts dessen ist Herr Ruiz-Jarabo der Auffassung, dass ein Fußballklub, wenn er im Register für das gewerbliche Eigentum ein Zeichen eintragen lasse, um es als Marke zu nutzen und damit gekennzeichnete Waren zu vermarkten, dieses Eigentum ernsthaft benutze. Daher könne er dagegen vorgehen, dass Dritte die Marke für kommerzielle Zwecke nutzten, und dabei alle Mittel einsetzen, die ihm die Rechtsordnung zur Verfügung stelle, einschließlich besonders drastischer .

Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet.

Dieses Dokument liegt in spanischer, französischer, deutscher, englischer, italienischer und niederländischer Sprache vor.

Wegen des vollständigen Wortlauts der Schlussanträge konsultieren sie bitte heute ab ungefähr 15.00 Uhr unsere Homepage im Internet www.curia.eu.int .

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Frau Isabelle Phalippou
Tel. (0 03 52) 43 03 -32 55, Fax (0 03 52) 43 03-27 34
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