PRESSEMITTEILUNG N. 65/02
Deutscher Handballbund e. V. / Maros Kolpak
GENERALANWÄLTIN STIX-HACKL ÄUSSERT SICH ZUM IM EU-SLOWAKEI-
ABKOMMEN ENTHALTENEN DISKRIMINIERUNGSVERBOT VON SLOWAKISCHEN ARBEITNEHMERN
Ihrer Ansicht nach widersprechen Regelungen eines Sportverbandes, nach
denen slowakische Spieler nur eine begrenzte Teilnahmemöglichkeit an
Meisterschafts- und Pokalspielen der Bundes- und Regionalligen haben, dem
EU-Slowakei-Abkommen.
Der Deutsche Handballbund e. V., der nationale Sportverband für den Handballsport
in Deutschland und Ausrichter der Handballbundesliga, erteilte Herrn Kolpak
einen Spielausweis, der wegen seiner ausländischen Staatsbürgerschaft
mit dem Buchstaben A gekennzeichnet ist.
Nach der Spielordnung des Deutschen Handballbundes dürfen in Mannschaften
der Bundesligen und Regionalligen bei Meisterschafts- und Pokalspielen jeweils
höchstens zwei Spieler eingesetzt werden, deren Spielausweis derart gekennzeichnet
ist.
Herr Kolpak begehrte einen Spielausweis ohne Hinweis auf seine ausländische
Staatsbürgerschaft, weil er seiner Meinung nach aufgrund des im EU-Slowakei-Abkommen
enthaltenen Diskriminierungsverbots Anspruch auf eine unbeschränkte Spielberechtigung
hätte.
Das im folgenden Rechtsstreit in zweiter Instanz angerufene Oberlandesgericht
Hamm hat das Verfahren ausgesetzt und den Europäischen Gerichtshof angerufen;
es möchte wissen, ob das im EU-Slowakei-Abkommen enthaltene Gleichbehandlungsgebot
(Diskriminierungsverbot) von slowakischen Arbeitnehmern, die in einem Mitgliedstaat
rechtmäßig beschäftigt sind, gegenüber eigenen Staatsangehörigen,
einer von einem Sportverband aufgestellten Regel widerspricht, nach der Vereine
in bestimmten Spielen nur eine begrenzte Anzahl von Spielern aus Drittstaaten
einsetzen dürfen (außerhalb des EWR).
Generalanwältin Stix-Hackl trägt heute ihre Schlussanträge
vor.
Die Ansicht des Generalanwalts ist für den Gerichtshof nicht bindend. Seine Aufgabe ist es, dem Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit eine rechtliche Lösung für die Rechtssachen vorzuschlagen, mit denen er befasst ist. |
Weiters verweist die Generalanwältin auf die ständige Rechtsprechung
des Gerichtshofes, nach der die Parallelbestimmung des EG-Vertrages (Freizügigkeit
der Arbeitnehmer) nicht nur für behördliche Maßnahmen gilt, sondern
sich auch auf Vorschriften anderer Art erstrecken kann, die zur kollektiven
Regelung unselbständiger Arbeit dienen, wie Regelungen von Sportverbänden.
Diese Auslegung sei auch auf Art. 38 des EU-Slowakei-Abkommens anwendbar,
da sie den gleichen Zweck verfolge, wie die entsprechende Regelung des EG-Vertrages.
Herr Kolpak falle in den Kreis der Begünstigten des Abkommens, da er
sich aufgrund seiner Aufenthaltserlaubnis legal in Deutschland aufhalte und
Arbeitnehmer sei.
Schließlich prüft die Generalanwältin, ob die in der Spielordnung
vorgesehene Begrenzung von Spielern mit Drittstaatsangehörigkeit (außerhalb
des EWR) ein Hindernis für die Freizügigkeit solcher Arbeitnehmer
darstellt; sie kommt dabei zu dem Ergebnis, dass gerade die Teilnahme an Meisterschafts-
und Pokalspielen der Bundes- und Regionalligen ein wesentliches Ziel der Tätigkeit
eines Berufssportlers darstellt, und dass, da eine derartige beschränkende
Regelung für Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien und Unionsbürger
nicht vorgesehen ist, eine Diskriminierung von slowakischen Staatsangehörigen
vorliegt.
Unter Hinweis auf das Bosman-Urteil verritt die Generalanwältin schließlich
die Auffasung, dass die Regelung auch nicht aus sportlichen Gründen gerechtfertigt
werden könne.
Hinweis: Die Richter des Gerichtshofes der EG beginnen nun ihre Beratung
in dieser Rechtssache. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.
Dieses Dokument liegt in deutscher, englischer, französischer,
griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer
und spanischer Sprache vor. Wegen des vollständigen Wortlauts der Schlussanträge konsultieren
Sie bitte heute ab ungefähr 15.00 Uhr unsere Homepage im Internet
www.curia.eu.int Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Frau Isabelle
Phalippou, |