PRESSEMITTEILUNG N. 73/02
Der Wirtschaftsausschuss wählte am 12. Februar 1998 die HKL-Bussiliikenne
(HKL) aus, da diese insgesamt die größte Punktzahl erzielt hatte.
Eine andere Gesellschaft, Concordia Bus Finland Oy Ab (Concordia), wurde auf
den zweiten Platz gesetzt und erhob Nichtigkeitsklage vor dem Kilpailuneuvosto
(Wettbewerbsrat), wobei sie u. a. geltend machte, dass die Vergabe von
Zusatzpunkten für einen Fuhrpark, dessen Stickstoffemissionen und dessen
Lärmpegel gewisse Grenzwerte unterschritten, unangemessen und diskriminierend
sei. Es seien Zusatzpunkte für den Einsatz einer Art von Autobussen gewährt
worden, die tatsächlich nur die HKL habe anbieten können.
Der Wettbewerbsrat erkannte dem Auftraggeber das Recht zu, zu bestimmen, welchen
Fuhrpark er einsetzen wolle, und stellte darüber hinaus fest, dass alle
Wettbewerber die Möglichkeit gehabt hätten, erdgasbetriebene Busse
zu erwerben. Er gelangte daher zu dem Ergebnis, dass nicht nachgewiesen worden
sei, dass die Concordia durch dieses Kriterium diskriminiert worden sei.
Die Concordia legte beim obersten Verwaltungsgericht, dem Korkein hallinto-oikeus, ein Rechtsmittel mit dem Antrag ein, diese Entscheidung des Wettbewerbsrats für nichtig zu erklären; das angerufene Gericht hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Die wichtigste dieser Fragen geht dahin, ob das Gemeinschaftsrecht dahin auszulegen
ist, dass eine Gemeinde, die eine Ausschreibung für einen städtischen
Busverkehrsdienst veranstaltet, beim Vergleich der Angebote das Umwelt- und
Qualitätskonzept der Betreiber mitberücksichtigen darf.
In diesem Zusammenhang ist der Gerichtshof der Auffassung, dass der Auftraggeber,
wenn er beschließt, einen Auftrag an den Bieter zu vergeben, der das wirtschaftlich
günstigste Angebot abgegeben hat, Umweltschutzkriterien berücksichtigen
darf, sofern diese Kriterien
- mit dem Gegenstand des Auftrags zusammenhängen,
- dem Auftraggeber keine unbeschränkte Entscheidungsfreiheit
einräumen,
- ausdrücklich im Leistungsverzeichnis oder in der
Bekanntmachung des Auftrags genannt sind und
- bei ihnen alle wesentlichen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts,
insbesondere das Diskriminierungsverbot, beachtet werden.
Der Gerichtshof ist außerdem der Ansicht, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz
der Berücksichtigung von Umweltschutzkriterien nicht allein deshalb entgegensteht,
weil das ausgewählte Verkehrsunternehmen zu den wenigen Unternehmen zählt,
die in der Lage sind, einen Fuhrpark anzubieten, der diesen Kriterien entspricht.
Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet. Dieses Dokument ist in deutscher, englischer, finnischer, französischer
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Phalippou, |