Abteilung Presse und Information

PRESSEMITTEILUNG N. 89/02

5. November 2002

Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen C-466/98, C-467/98, C-468/98, C-469/98, C-471/98, C-472/98, C-475/98 und C-476/98

Kommission / Vereinigtes Königreich, Dänemark, Schweden, Finnland, Belgien, Luxemburg, Österreich, Deutschland

DER GERICHTSHOF KLÄRT MIT DIESEN URTEILEN DIE ZUSTÄNDIGKEITSVERTEILUNG FÜR DEN ABSCHLUSS INTERNATIONALER LUFTVERKEHRSABKOMMEN

Bestimmte Aspekte bei der Aufstellung von Flugpreisen für den Flugverkehr innerhalb der Gemeinschaft, die für Luftfahrtunternehmen gelten, die keine Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft sind, sowie Verpflichtungen in Bezug auf computergesteuerte Buchungssysteme fallen in die ausschließliche Außenkompetenz der Gemeinschaft. Insoweit sind die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossenen “Open- skies”-Abkommen mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar.

Außerdem stellt die Klausel über Eigentum und Kontrolle der Luftfahrtunternehmen eine mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbare Diskriminierung dar.

Der EG-Vertrag enthält spezielle Bestimmungen über den Verkehr, die dem Rat spezifische Befugnisse übertragen, aufgrund deren er (1987, 1990 und 1992) drei “Maßnahmenpakete” erlassen konnte, mit denen die Dienstleistungsfreiheit im gemeinschaftlichen Luftverkehr und der freie Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft gewährleistet werden sollten. Das Paket von 1992 umfasst drei Verordnungen
.     über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen durch die Mitgliedstaaten an in der Gemeinschaft niedergelassene Luftfahrtunternehmen,
.     über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu den innergemeinschaftlichen Strecken und
.     über die Aufstellung von Flugpreisen für den Flugverkehr innerhalb der Gemeinschaft.

Vervollständigt wird dieses Paket insbesondere durch zwei weitere Verordnungen von 1989 und 1993
.     über computergesteuerte Buchungssysteme (CRS) und
.     über die Zuweisung von Zeitnischen.

Seit Beginn der 90er Jahre ersuchte die Kommission den Rat, ihr ein Mandat für die Aushandlung eines Luftverkehrsabkommens mit den Vereinigten Staaten von Amerika zu erteilen, das die bilateralen Abkommen ersetzen sollte, die einzelne europäische Staaten zuvor zu einer Zeit geschlossen hatten, zu der sie nicht Mitglieder der Gemeinschaft waren. Die Kommission erhielt ein beschränktes Mandat für Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten, das zu keinem Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten geführt hat.

Die Vereinigten Staaten schlossen jedoch ab 1995 mit einer Reihe von Mitgliedstaaten bilaterale Abkommen des Typs “open skies”, um insbesondere freien Zugang zu allen Routen, Gewährung unbegrenzter Linien- und Verkehrsrechte, Preisfestlegung nach einem System “der doppelten Missbilligung“ und die Möglichkeit des “code sharing“ zu erhalten.

Die Kommission hat Klagen gegen sieben Mitgliedstaaten (Dänemark, Schweden, Finnland, Belgien, Luxemburg, Österreich und Deutschland), die “Open-skies”-Abkommen geschlossen haben, und eine Klage gegen das Vereinigte Königreich1 erhoben. Die Kommission wirft ihnen insbesondere vor, sie hätten durch den Abschluss dieser Abkommen

i)     die Außenkompetenz der Gemeinschaft verletzt, da allein die Gemeinschaft für den Abschluss eines solchen Abkommens zuständig sei (dieser Vorwurf wurde wohlgemerkt nicht gegenüber dem Vereinigten Königreich erhoben), und
ii)     gegen die EG-Vertragsbestimmungen über das Niederlassungsrecht verstoßen, indem sie es den Vereinigten Staaten ermöglicht hätten, den vom vertragschließenden Mitgliedstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmen die Verkehrsrechte für den amerikanischen Luftraum zu verweigern, wenn nicht ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle des Unternehmens bei diesem Mitgliedstaat oder bei Angehörigen dieses Staates lägen (Klausel über Eigentum und Kontrolle der Luftfahrtunternehmen).

Zur Verletzung der Außenkompetenz der Gemeinschaft

Der Gerichtshof führt aus, in Bezug auf den Luftverkehr sehe der EG-Vertrag eine Handlungsbefugnis der Gemeinschaft vor, die von einer vorherigen Entscheidung des Rates abhängig sei. Diese Bestimmung schaffe für sich allein keine Außenkompetenz der Gemeinschaft im Luftverkehrsbereich, die es den Gemeinschaftsorganen erlauben würde, völkerrechtliche Verträge zu schließen, die die Gemeinschaft verpflichten. Daher bestehe insoweit keine ausdrückliche Außenkompetenz der Gemeinschaft.


Der Gerichtshof weist jedoch darauf hin, dass sich die Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge stillschweigend aus dem EG-Vertrag ergeben könne. Dies sei dann der Fall, wenn die Anerkennung einer Außenkompetenz der Gemeinschaft erforderlich sei, damit diese ihre (noch nicht ausgeübte) interne Zuständigkeit wirksam ausüben könne. Im vorliegenden Fall handele es sich nicht um eine Situation, in der die interne Zuständigkeit nur zugleich mit der Außenkompetenz habe ausgeübt werden können, denn der Rat habe das “dritte Maßnahmenpaket” erlassen können, ohne dass notwendigerweise ein Luftverkehrsabkommen mit den Vereinigten Staaten geschlossen worden wäre.

Sodann stellt der Gerichtshof gemäß seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass, wenn die Gemeinschaft gemeinsame Rechtsnormen vorgesehen habe, die Mitgliedstaaten nicht mehr zuständig seien, mit Drittstaaten Verpflichtungen einzugehen, sofern diese Verpflichtungen die gemeinsamen Rechtsnormen beeinträchtigten, und nur die Gemeinschaft berechtigt sei, diese Verpflichtungen einzugehen. Dies sei dann der Fall, wenn die völkerrechtlichen Verpflichtungen in den Anwendungsbereich der gemeinsamen Rechtsnormen fielen oder zumindest ein Gebiet erfassten, das bereits weitgehend von solchen Rechtsnormen erfasst sei, oder wenn die Gemeinschaft in ihre internen Rechtsetzungsakte Klauseln über Angehörige von Drittstaaten - im vorliegenden Fall über Luftfahrtunternehmen - aufgenommen habe.

Der Gerichtshof untersucht sodann Fall für Fall die Tragweite der angeführten Gemeinschafts- Verordnungen. Zunächst untersucht er die Tragweite der Verordnungen über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen durch die Mitgliedstaaten an in der Gemeinschaft niedergelassene Luftfahrtunternehmen und über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu den innergemeinschaftlichen Strecken und stellt fest, dass die bilateralen Abkommen nicht in einen von diesen Verordnungen bereits erfassten Bereich fielen, da sie Bestimmungen für amerikanische Luftfahrtunternehmen enthielten. Daher könnten diese Verordnungen keine Außenkompetenz der Gemeinschaft begründen.

Dagegen stellt der Gerichtshof fest, dass einige der Vorschriften über die Aufstellung von Flugpreisen für den Flugverkehr innerhalb der Gemeinschaft sowie die Vorschriften über computergesteuerte Buchungssysteme und die Zuweisung von Zeitnischen in den anderen genannten Verordnungen für Luftfahrtunternehmen von Drittländern gelten. Die Gemeinschaft verfüge daher in diesem Fall über eine ausschließliche Außenkompetenz. Die Kommission habe jedoch nicht dargetan, dass die fraglichen bilateralen Abkommen Verpflichtungen in Bezug auf Zeitnischen enthielten.

Unter diesen Umständen stellt der Gerichtshof fest, dass Dänemark, Schweden, Finnland, Belgien, Luxemburg, Österreich und Deutschland die Außenkompetenz der Gemeinschaft in Bezug auf die Gemeinschaftsvorschriften über die Aufstellung von Flugpreisen für den Flugverkehr innerhalb der Gemeinschaft und über computergesteuerte Buchungssysteme (CRS) verletzt haben.


Zur Verletzung des Niederlassungsrechts

Der Gerichtshof stellt fest, dass die Vereinigten Staaten nach der Klausel über Eigentum und Kontrolle der Luftfahrtunternehmen grundsätzlich verpflichtet seien, die in den Abkommen vorgesehenen Rechte denjenigen Luftfahrtunternehmen zu gewähren, die unter der Kontrolle des Mitgliedstaats stünden, mit dem sie das Abkommen geschlossen hätten, und sie die Möglichkeit hätten, diese Rechte den in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Luftfahrtunternehmen zu verweigern, die unter der Kontrolle anderer Mitgliedstaaten stünden. Darin liege eine Diskriminierung, die die Luftfahrtunternehmen der anderen Mitgliedstaaten daran hindere, im Aufnahmemitgliedstaat wie inländische Unternehmen behandelt zu werden, was nach den Gemeinschaftsvorschriften über das Niederlassungsrecht verboten sei.

Im Übrigen sei diese Klausel nicht durch Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gerechtfertigt, da kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer solchen Gefährdung und der allgemeinen Diskriminierung der Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft bestehe.

Die in die bilateralen Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und dem Vereinigten Königreich, Dänemark, Schweden, Finnland, Belgien, Luxemburg, Österreich und Deutschland aufgenommene Klausel über Eigentum und Kontrolle der Luftfahrtunternehmen sei daher mit den Gemeinschafts-Vorschriften über das Niederlassungsrecht unvereinbar.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet.

Dieses Dokument liegt in allen Amtssprachen vor.

Wegen des vollständigen Wortlauts der Urteile konsultieren Sie bitte heute ab ungefähr 15.00 Uhr unsere Homepage im Internet www.curia.eu.int 

Mit Fragen wenden Sie sich bitte an Herrn Konstantin Schmidt,
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    1    Beim Vereinigten Königreich verhält es sich teilweise anders. Die Kommission beanstandet das 1977 zwischen ihm und den Vereinigten Staaten geschlossene bilaterale Abkommen (Bermuda II), das Bestimmungen enthalte, die im Hinblick auf das Niederlassungsrecht mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar seien.