Im August 1996 stellte die Hafenkasse des Dodekanes eine Nichtzahlung von
Hafenabgaben durch die genannten Reeder fest und das Verwaltungsgericht Rhodos
wurde mit der Frage befasst.
Das Verwaltungsgericht Rhodos hat sich an den Gerichtshof der EG mit der Frage
gewandt,
ob die Gemeinschaftsverordnung von 1986, nach der der Grundsatz des freien
Dienstleistungsverkehrs für den Seeverkehr zwischen Mitgliedstaaten sowie
zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern gilt, Folgendes zulässt:
- eine Beschränkung der Seeverkehrsdienstleistungen
zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern durch innerstaatliche Rechtsvorschriften;
- eine unterschiedliche Höhe der Hafenabgaben für
Passagiere mit Bestimmungsort in einem Drittland;
Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die durch die
griechischen Rechtsvorschriften festgelegte Erhöhung der Hafenabgaben
sich unmittelbar und automatisch auf den Fahrpreis in der Weise auswirkt, dass
die Differenzierung bei den von den Passagieren getragenen Abgaben notwendigerweise
auf die Kosten der Fahrt überwälzt wird.
Ferner hat die Hafenkasse des Dodekanes nach Ansicht des Gerichtshofes nicht
dargetan, dass sich die tatsächlichen Kosten der Fahrten nach den Bestimmungsorten
unterscheiden, und zwar in den gleichen Proportionen wie die Hafenabgaben bei
Fahrten nach Europa oder nach der Türkei, und dass sie folglich objektiv
gerechtfertigt sind, insbesondere dadurch, dass den Passagieren je nach den
Fahrten andere Dienstleistungen angeboten werden.
Durch die Verordnung von 1986 ist aber der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs
auf den Seeverkehr zwischen Mitgliedstaaten angewendet und auf Verbindungen
zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland ausgedehnt worden.
Nach diesem Grundsatz steht die Verordnung Hafenabgaben entgegen, bei denen
zwischen inländischen und innergemeinschaftlichen Verbindungen und den
Verbindungen mit einem Drittland unterschieden wird, ohne dass dies objektiv
gerechtfertigt ist.
Tarifliche Differenzierungen je nach dem Bestimmungsort ohne Korrelation
mit Unterschieden bei den Kosten der Hafendienstleistungen stellen somit
eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar, die nicht objektiv
gerechtfertigt ist, und sind damit unvereinbar mit der Verordnung von 1986.
Daraus folgt, dass der Seeverkehr zwischen Rhodos und der Türkei
keinen strengeren Bedingungen unterworfen werden darf als der Seeverkehr
zwischen Rhodos und den anderen griechischen Häfen oder den Häfen
anderer Mitgliedstaaten.
Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet. Dieses Dokument ist in Deutsch, Englisch, Französisch, Griechisch,
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