PRESSEMITTEILUNG N. 98/02
Der Rat fasste 1998 im Rahmen des EAG-Vertrags einen Beschluss über die Genehmigung des
Beitritts zum Übereinkommen über nukleare Sicherheit.
Die Kommission hat die teilweise Nichtigerklärung dieses Beschlusses beantragt, soweit darin
nicht alle Zuständigkeiten der EAG in den unter das Übereinkommen fallenden Bereichen
genannt seien.
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass der Rat, wenn er gemäß Artikel 101 EAG-Vertrag den
Beitritt zu einem Internationalen Übereinkommen ohne jeden Vorbehalt genehmigt, die in diesem
Abkommen für einen solchen Beitritt vorgesehenen Bedingungen zu beachten hat. Im
Zusammenhang mit dem Übereinkommen über nukleare Sicherheit muss der Rat dem Verwahrer
eine vollständige Erklärung über die Zuständigkeiten übermitteln.
Da der EAG-Vertrag keinen Titel über Anlagen zur Kernenergieerzeugung enthält, hängt die
Entscheidung des Rechtsstreits nach Auffassung des Gerichtshofes von der Auslegung der
Bestimmungen des EAG-Vertrags über den Gesundheitsschutz ab.
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass diese Bestimmungen bereits weit ausgelegt worden
sind, um ihnen praktische Wirksamkeit zu verleihen. Er stellt fest, dass nicht künstlich
zwischen dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Sicherheit der Quellen
ionisierender Strahlungen zu unterscheiden ist.
Anhand dieser Feststellung untersucht der Gerichtshof, ob in den unter das Abkommen fallenden
Bereichen - zumindest teilweise - Zuständigkeiten der EAG gegeben sind.
Nach Auffassung des Gerichtshofes besitzt die EAG Zuständigkeiten, die sich aus dem Vertrag
ergeben, in folgenden Bereichen:
. Schaffung eines Rahmens für Gesetzgebung und Vollzug zur Regelung der Sicherheit der
Kernanlagen;
. Maßnahmen zur Bewertung und Nachprüfung der Sicherheit;
. Notfallvorsorge;
. Wahl des Standorts einer Kernanlage sowie
. Auslegung, Bau und Betrieb von Kernanlagen.
Diese Zuständigkeiten hätten in der Erklärung, die dem Beschluss des Rates über die
Genehmigung des Beitritts der EAG zu dem Übereinkommen als Anhang beigefügt ist, genannt
werden müssen.
Dementsprechend hat der Gerichtshof die Erklärung des Rates insoweit für nichtig erklärt,
als die Artikel des Übereinkommens, für die die EAG eine Zuständigkeit besitzt, nicht in
der Erklärung zum Beitritt genannt sind.
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Mit Fragen wenden Sie sich bitte an Herrn Konstantin Schmidt,
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