Abteilung Presse und Information

PRESSEHINWEIS N. 42/02


8. Mai 2002

Mündliche Verhandlung in der Rechtssache C-206/01

Arsenal Football Club gegen Matthew Reed


Arsenal, ein weithin bekannter Fußballverein der englischen ersten Liga, auch "the Gunners" ("die Kanoniere") genannt, wird seit langem mit zwei Gegenständen assoziiert: dem Wappenschild und der Kanone.

Seit 1989 ließ Arsenal die Wortmarken "Arsenal" und "Gunners" sowie den Schild und die Kanone für eine Warenklasse schützen, die Oberbekleidung, Sportbekleidungsartikel, und Schuhe umfasste. Herstellung und Vertrieb der Waren erfolgen durch Arsenal selbst, oder Arsenal lässt herstellen und durch ihr Netz von autorisierten Wiederverkäufern vertreiben.


Da die Handels- und Werbeaktivitäten von Arsenal im Bereich des Vertriebs von Souvenirs und Fanartikeln in den letzten Jahren stark zugenommen haben und für den Verein eine erhebliche Einnahmequelle darstellen, strebte Arsenal eine eindeutige Kennzeichnung von Original- Produkten (Produkte aus eigener oder autorisierter Herstellung) an und versuchte, seine Fans zu überzeugen, nur Original-Produkte zu kaufen. Außerdem ging der Verein gegen Händler, die Nichtoriginal-Produkte verkauften, gerichtlich vor.

Herr Reed verkauft seit 31 Jahren Souvenirs und Fanartikel, die fast alle eines oder mehrere Arsenal-Embleme tragen. Herr Reed, dem einige Stände außerhalb des Highbury-Geländes, des Stadions von Arsenal, gehören, konnte von KT Sports, dem von Arsenal für den Bereich von Highbury lizenzierten Händler, originale Arsenal-Produkte nur in sehr geringen Mengen beziehen. 1991 und 1995 ließ Arsenal Nichtoriginal-Artikel von Herrn Reed beschlagnahmen.

Nach Auffassung von Arsenal hat Herr Reed durch den Verkauf der Nichtoriginal-Schals sowohl "passing off"1 begangen als auch die Marken des Vereins verletzt. Arsenal verklagte ihn daher beim High Court of Justice of England and Wales, Chancery Division.

Der High Court of Justice of England and Wales, Chancery Division, hat den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um Vorabentscheidung über die Frage ersucht, ob eine nichtmarkenrechtliche Benutzung Rechte aus eingetragenen Marken verletzen kann.


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Die mündliche Verhandlung in dieser Rechtssache findet am 14. Mai 2002 um 9 Uhr 30 vor dem Plenum des Gerichtshofes statt. Der Sitzungsbericht wird in der Verfahrenssprache (Englisch) verfügbar sein.

Wenn Sie an der mündlichen Verhandlung teilnehmen möchten, bitten wir Sie, das beigefügte Formular bis Montag, 13. Mai 2002, 12 Uhr, per Telefax an die Abteilung Presse und Information des Gerichtshofes - Telefax 0 03 52-43 03 27 34 - zu senden.

Weitere Informationen können Sie telefonisch von Frau Isabelle Phalippou - Tel. Nr. 0 03 52-
43 03 32 55 - erhalten.


Für einen Presseraum mit Büroausstattung ist gesorgt.

Bitte beachten Sie Folgendes:

*    Tragbare Telefone oder andere hörbare elektronische Geräte dürfen während der Sitzung nicht benutzt werden;

*    die Zuhörer werden gebeten, sich bis zum Schluss der Sitzung ruhig zu verhalten und sitzen zu bleiben;

*    Fotos, Film- und Radioaufnahmen dürfen nur zu Beginn der Sitzung gemacht werden (wenn das Gericht und die Parteien den Saal betreten und die Rechtssache aufgerufen wird);

*    die Verwendung von Blitzlicht oder anderen zusätzlichen Lichtquellen ist nicht gestattet;

*    die Abteilung Presse und Information kann im Falle eines erheblichen Interesses von Fotografen und Kameraleuten einen .Pool“ einrichten;

*    Fotografen und Kameraleute dürfen während ihrer Aufnahmen nicht im Sitzungssaal umhergehen;

*    die Pressevertreter werden gebeten, den Eingang des Thomas-More-Gebäudes des Gerichtshofes am Boulevard Konrad Adenauer zu benutzen.

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AKKREDITIERUNGSFORMULAR

NUR FÜR MEDIENZWECKE

für den 14. Mai 2002/Rechtssache C-206/01

per Telefax an: (0 03 52) 43 03 27 34
Referenzperson: Isabelle Phalippou
Tel.: (0 03 52) 43 03 32 55

Name:
 
Agentur/Organisation:
 
Kontaktnummern: (Tel.)
 
(Fax)  
Personenzahl:  
Antrag auf Fotografiererlaubnis
(Nichtzutreffendes bitte streichen): ja nein
 
Antrag auf Dreherlaubnis
(Nichtzutreffendes bitte streichen): ja nein
 

Grundsätzlich ist Ihr Antrag genehmigt, sofern Sie vom Gerichtshof keine gegenteilige Nachricht erhalten.

1 -     Grundlage für eine Klage aus unerlaubter Handlung wegen eines irreführenden Verhaltens eines Dritten, durch das eine große Anzahl von Personen zu der Annahme veranlasst wird, bei den von dem Dritten verkauften Artikeln handele es sich um solche des Klägers oder sie würden mit dessen Zustimmung verkauft oder es bestehe eine geschäftliche Verbindung mit ihm.


[Curia]