PRESSEHINWEIS N. 42/02
Seit 1989 ließ Arsenal die Wortmarken "Arsenal" und "Gunners"
sowie den Schild und die Kanone für eine Warenklasse schützen, die
Oberbekleidung, Sportbekleidungsartikel, und Schuhe umfasste. Herstellung und
Vertrieb der Waren erfolgen durch Arsenal selbst, oder Arsenal lässt herstellen
und durch ihr Netz von autorisierten Wiederverkäufern vertreiben.
Herr Reed verkauft seit 31 Jahren Souvenirs und Fanartikel, die fast alle
eines oder mehrere Arsenal-Embleme tragen. Herr Reed, dem einige Stände
außerhalb des Highbury-Geländes, des Stadions von Arsenal, gehören,
konnte von KT Sports, dem von Arsenal für den Bereich von Highbury lizenzierten
Händler, originale Arsenal-Produkte nur in sehr geringen Mengen beziehen.
1991 und 1995 ließ Arsenal Nichtoriginal-Artikel von Herrn Reed beschlagnahmen.
Nach Auffassung von Arsenal hat Herr Reed durch den Verkauf der Nichtoriginal-Schals
sowohl "passing off"1 begangen als auch die Marken des
Vereins verletzt. Arsenal verklagte ihn daher beim High Court of Justice of
England and Wales, Chancery Division.
Der High Court of Justice of England and Wales, Chancery Division, hat den
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um Vorabentscheidung über
die Frage ersucht, ob eine nichtmarkenrechtliche Benutzung Rechte
aus eingetragenen Marken verletzen kann.
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Die mündliche Verhandlung in dieser Rechtssache findet am 14.
Mai 2002 um 9 Uhr 30 vor dem Plenum des Gerichtshofes statt.
Der Sitzungsbericht wird in der Verfahrenssprache (Englisch) verfügbar
sein.
Wenn Sie an der mündlichen Verhandlung teilnehmen möchten, bitten
wir Sie, das beigefügte Formular bis Montag, 13. Mai 2002, 12 Uhr, per
Telefax an die Abteilung Presse und Information des Gerichtshofes - Telefax
0 03 52-43 03 27 34 - zu senden.
Weitere Informationen können Sie telefonisch von Frau Isabelle Phalippou
- Tel. Nr. 0 03 52-
43 03 32 55 - erhalten.
Bitte beachten Sie Folgendes:
* Tragbare Telefone oder andere hörbare elektronische
Geräte dürfen während der Sitzung nicht benutzt werden;
* die Zuhörer werden gebeten, sich bis zum Schluss
der Sitzung ruhig zu verhalten und sitzen zu bleiben;
* Fotos, Film- und Radioaufnahmen dürfen nur zu
Beginn der Sitzung gemacht werden (wenn das Gericht und die Parteien den Saal
betreten und die Rechtssache aufgerufen wird);
* die Verwendung von Blitzlicht oder anderen zusätzlichen
Lichtquellen ist nicht gestattet;
* die Abteilung Presse und Information kann im Falle
eines erheblichen Interesses von Fotografen und Kameraleuten einen .Pool
einrichten;
* Fotografen und Kameraleute dürfen während
ihrer Aufnahmen nicht im Sitzungssaal umhergehen;
* die Pressevertreter werden gebeten, den Eingang des
Thomas-More-Gebäudes des Gerichtshofes am Boulevard Konrad Adenauer zu
benutzen.
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für den 14. Mai 2002/Rechtssache C-206/01
Name: |
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Agentur/Organisation: |
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Kontaktnummern: (Tel.) |
(Fax) |
Personenzahl: | |
Antrag auf Fotografiererlaubnis (Nichtzutreffendes bitte streichen): ja nein |
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Antrag auf Dreherlaubnis (Nichtzutreffendes bitte streichen): ja nein |
Grundsätzlich ist Ihr Antrag genehmigt, sofern Sie vom Gerichtshof keine gegenteilige Nachricht erhalten.
1 - Grundlage für eine Klage aus unerlaubter Handlung wegen eines irreführenden Verhaltens eines Dritten, durch das eine große Anzahl von Personen zu der Annahme veranlasst wird, bei den von dem Dritten verkauften Artikeln handele es sich um solche des Klägers oder sie würden mit dessen Zustimmung verkauft oder es bestehe eine geschäftliche Verbindung mit ihm.