Aufgrund einer 1994 durch die Football Association und mehrere Fußballvereine,
darunter Newcastle, mit der Dorna Marketing (UK) Ltd geschlossenen Vereinbarung
war Dorna bei den Heimspielen der ersten Mannschaften der Vereine für die
Vermarktung und Anbringung von Bandenwerbung an den Spielfeldern jedes Vereins
verantwortlich.
Das Spiel sollte im Vereinigten Königreich und in Frankreich live übertragen
werden. Die Werbetafeln, die während des Spiels gezeigt werden sollten,
entsprachen den Anforderungen des englischen Rechts.
Da die entsprechenden Werbetafeln vor Spielbeginn nicht mehr aus dem Anzeigesystem
entfernt werden konnten, wurde das System so eingestellt, dass diese Werbetafeln
während des Spiels nur für Intervalle von jeweils 1 bis 2 Sekunden
zu sehen waren. Das Spiel wurde im französischen Fernsehsender Canal+ live
übertragen.
Am 23. Juli 1998 erhoben Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins beim High
Court (England and Wales), Queen's Bench Division, Klage gegen Dorna und Newcastle,
wobei sie Anträge auf Schadensersatz und vorläufigen Rechtsschutz
stellten. Gegenüber Dorna wurde die Klage später zurückgenommen.
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Sind die Bestimmungen der Loi Evin mit dem Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit
unvereinbar, soweit sie (a) die Werbung für Alkoholgetränke bei Sportereignissen
in anderen Mitgliedstaaten als Frankreich, die in Frankreich im Fernsehen übertragen
werden, und (b) die Übertragung von in anderen Mitgliedstaaten stattfindenden
Sportereignissen, bei denen Werbung für Alkoholgetränke gezeigt wird,
in Frankreich verhindern oder beschränken?
Die mündliche Verhandlung in dieser Rechtssache findet am
14. Mai 2002 um 10 Uhr 30 vor dem Plenum des Gerichtshofes
statt. Der Sitzungsbericht wird in der Verfahrenssprache (Englisch) verfügbar
sein.
Für einen Presseraum mit Büroausstattung ist gesorgt.
* Tragbare Telefone oder andere hörbare elektronische
Geräte dürfen während der Sitzung nicht benutzt werden;
* die Zuhörer werden gebeten, sich bis zum Schluss
der Sitzung ruhig zu verhalten und sitzen zu bleiben;
* Fotos, Film- und Radioaufnahmen dürfen nur zu
Beginn der Sitzung gemacht werden (wenn das Gericht und die Parteien den Saal
betreten und die Rechtssache aufgerufen wird);
* die Verwendung von Blitzlicht oder anderen zusätzlichen
Lichtquellen ist nicht gestattet;
* die Abteilung Presse und Information kann im Falle
eines erheblichen Interesses von Fotografen und Kameraleuten einen .Pool
einrichten;
* Fotografen und Kameraleute dürfen während
ihrer Aufnahmen nicht im Sitzungssaal umhergehen;
* die Pressevertreter werden gebeten, den Eingang des
Thomas-More-Gebäudes des Gerichtshofes am Boulevard Konrad Adenauer zu
benutzen.
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NUR FÜR MEDIENZWECKE
für den 14. Mai 2002 / Rechtssache C-318/00
Name: |
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Kontaktnummern: (Tel.) |
(Fax) |
Personenzahl: | |
Antrag auf Fotografiererlaubnis (Nichtzutreffendes bitte streichen): ja nein |
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Antrag auf Dreherlaubnis (Nichtzutreffendes bitte streichen): ja nein |
Grundsätzlich ist Ihr Antrag genehmigt, sofern Sie vom Gerichtshof keine gegenteilige Nachricht erhalten.