Abteilung Presse und Information


PRESSEHINWEIS N. 43/02

8. Mai 2002


Mündliche Verhandlung in der Rechtssache C-318/00

Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins


Bacardi-Martini SAS und Cellier des Dauphins sind Gesellschaften nach französischem Recht, die in der Herstellung und dem Vertrieb von Alkoholgetränken tätig sind. Newcastle United Football Club Ltd ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht, die als Eigentümerin und Geschäftsführerin eines Fußballvereins und eines Fußballstadions tätig ist.

Aufgrund einer 1994 durch die Football Association und mehrere Fußballvereine, darunter Newcastle, mit der Dorna Marketing (UK) Ltd geschlossenen Vereinbarung war Dorna bei den Heimspielen der ersten Mannschaften der Vereine für die Vermarktung und Anbringung von Bandenwerbung an den Spielfeldern jedes Vereins verantwortlich.


Dorna stellte Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins für ein Spiel zwischen Newcastle und dem französischen Fußballverein Metz, das am 3. Dezember 1996 in der dritten Runde des UEFA-Cup ausgetragen werden sollte, Werbezeiten auf ihren elektronisch Drehanzeigetafeln zur Verfügung.

Das Spiel sollte im Vereinigten Königreich und in Frankreich live übertragen werden. Die Werbetafeln, die während des Spiels gezeigt werden sollten, entsprachen den Anforderungen des englischen Rechts.


Kurz vor Spielbeginn erfuhr Newcastle, dass Dorna Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins Werbeflächen zur Verfügung gestellt hatte, auf denen während des Spiels Werbung für Alkoholgetränke gezeigt werden sollte. Newcastle teilte Dorna daraufhin mit, dass wegen der Übertragung des Spiels in einem französischen Fernsehsender die französischen Bestimmungen über die Beschränkung der Werbung für alkoholische Getränke (Loi Evin) anwendbar seien und Dorna daher die Werbung aus ihrem Anzeigesystem zu entfernen habe, um den französischen Bestimmungen nachzukommen.

Da die entsprechenden Werbetafeln vor Spielbeginn nicht mehr aus dem Anzeigesystem entfernt werden konnten, wurde das System so eingestellt, dass diese Werbetafeln während des Spiels nur für Intervalle von jeweils 1 bis 2 Sekunden zu sehen waren. Das Spiel wurde im französischen Fernsehsender Canal+ live übertragen.

Am 23. Juli 1998 erhoben Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins beim High Court (England and Wales), Queen's Bench Division, Klage gegen Dorna und Newcastle, wobei sie Anträge auf Schadensersatz und vorläufigen Rechtsschutz stellten. Gegenüber Dorna wurde die Klage später zurückgenommen.


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Der High Court hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind die Bestimmungen der Loi Evin mit dem Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit unvereinbar, soweit sie (a) die Werbung für Alkoholgetränke bei Sportereignissen in anderen Mitgliedstaaten als Frankreich, die in Frankreich im Fernsehen übertragen werden, und (b) die Übertragung von in anderen Mitgliedstaaten stattfindenden Sportereignissen, bei denen Werbung für Alkoholgetränke gezeigt wird, in Frankreich verhindern oder beschränken?

Die mündliche Verhandlung in dieser Rechtssache findet am 14. Mai 2002 um 10 Uhr 30 vor dem Plenum des Gerichtshofes statt. Der Sitzungsbericht wird in der Verfahrenssprache (Englisch) verfügbar sein.


Wenn Sie an der mündlichen Verhandlung teilnehmen möchten, bitten wir Sie, das beigefügte Formular bis Montag, 13. Mai 2002, 12 Uhr, per Telefax an die Abteilung Presse und Information des Gerichtshofes - Telefax 0 03 52 43 03 27 34 - zu senden.

Für einen Presseraum mit Büroausstattung ist gesorgt.

Bitte beachten Sie Folgendes:

*    Tragbare Telefone oder andere hörbare elektronische Geräte dürfen während der Sitzung nicht benutzt werden;

*    die Zuhörer werden gebeten, sich bis zum Schluss der Sitzung ruhig zu verhalten und sitzen zu bleiben;

*    Fotos, Film- und Radioaufnahmen dürfen nur zu Beginn der Sitzung gemacht werden (wenn das Gericht und die Parteien den Saal betreten und die Rechtssache aufgerufen wird);

*    die Verwendung von Blitzlicht oder anderen zusätzlichen Lichtquellen ist nicht gestattet;

*    die Abteilung Presse und Information kann im Falle eines erheblichen Interesses von Fotografen und Kameraleuten einen .Pool“ einrichten;

*    Fotografen und Kameraleute dürfen während ihrer Aufnahmen nicht im Sitzungssaal umhergehen;

*    die Pressevertreter werden gebeten, den Eingang des Thomas-More-Gebäudes des Gerichtshofes am Boulevard Konrad Adenauer zu benutzen.

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AKKREDITIERUNGSFORMULAR

NUR FÜR MEDIENZWECKE

für den 14. Mai 2002 / Rechtssache C-318/00

per Telefax an: (0 03 52) 43 03 27 34
Referenzperson: Isabelle Phalippou
Tel.: (0 03 52) 43 03 32 55

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Antrag auf Fotografiererlaubnis
(Nichtzutreffendes bitte streichen): ja nein
 
Antrag auf Dreherlaubnis
(Nichtzutreffendes bitte streichen): ja nein
 

Grundsätzlich ist Ihr Antrag genehmigt, sofern Sie vom Gerichtshof keine gegenteilige Nachricht erhalten.


[Curia]