PRESSEHINWEIS N. 74/02
Monsanto Agricoltura Italia u. a. / Presidenza del Consiglio dei Ministri
u. a.
Aufgrund von zwei Entscheidungen, die die Kommission 1998 (auf der Grundlage
der Richtlinie 90/220 des Rates) über das Inverkehrbringen von genetisch
verändertem Mais erlassen hatte, erlaubten Frankreich und das Vereinigte
Königreich einigen Gesellschaften, genetisch veränderte Maiskörner
in den Verkehr zu bringen. Es handelte sich insbesondere um die Linien Bt-11
(für Resistenz gegen Insekten) und MON 810 (für eine größere
Toleranz gegenüber einem bestimmten Unkrautbekämpfungsmittel). Die
Genehmigung wurde in einem so genannten "vereinfachten" Verfahren
erteilt.
Die italienische Regierung erließ am 4. August 2000 ein Dekret, mit dem
die Vermarktung und Verwendung dieser transgenen Erzeugnisse gemäß
einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige
Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten ausgesetzt wurden. Zu einer solchen
Aussetzung sind die Mitgliedstaaten und die Kommission nach der Verordnung befugt,
wenn aufgrund neuer Informationen oder infolge einer Neubewertung bestehender
Informationen stichhaltige Gründe zu der Annahme bestehen, dass die Verwendung
von Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten die menschliche Gesundheit oder die
Umwelt gefährdet.
Die genannten Gesellschaften erhoben deshalb Klage beim Tribunale amministrativo
reginale del Lazio (TAR) gegen die Presidenza del Consiglio dei ministri, den
Consiglio dei ministri und seinen Präsidenten sowie gegen verschiedene
andere italienische Stellen auf Nichtigerklärung des Dekrets und Schadensersatz.
Das TAR hat sich an den Gerichtshof gewandt und ihn ersucht, über die
Gültigkeit des vereinfachten Verfahrens zu entscheiden und zu prüfen,
ob dieses mit dem Vorsorgeprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
im Einklang steht.
Angesichts der potenziellen Risiken hat das italienische Gericht Zweifel an
der Rechtmäßigkeit dieses Verfahrens, da es keine vollständige
Prüfung der Unbedenklichkeit der Lebensmittel und Lebensmittelzutaten im
Hinblick auf ihre Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt
verlange und keine Beteiligung der Mitgliedstaaten und ihrer wissenschaftlichen
Einrichtungen vorsehe.
Nach Ansicht des italienischen Gerichts führt ein solches vereinfachtes
Verfahren, das lediglich den Erfordernissen der Schnelligkeit und Einfachheit
des Verwaltungshandelns diene, dazu, dass Lebensmittel oder Lebensmittelzusatzstoffe
in den Verkehr gebracht würden, zu deren Auswirkungen auf die Gesundheit
keine Informationen vorlägen.
Die mündliche Verhandlung in dieser Rechtssache findet am 24. September
2002 ab 10.30 Uhr vor dem Plenum des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
statt.
Am 24. September wird der Sitzungsbericht in dieser Rechtssache vorliegen
(Verfahrenssprache: Italienisch).
Wir bitten Sie, uns das beiliegende Formular für die Akkreditierung zurückzusenden.
Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet. Verfügbare Sprachen: Italienisch, Englisch, Französisch,
Deutsch und Spanisch. Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Frau Isabelle
Phalippou, Tel.: (0 03 52) 43 03 - 32 55; Fax: (0 03 52) 43 03
- 27 34. |
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für den 24. September 2002 / Rechtssache C-236/01
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