Abteilung Presse und Information

PRESSEHINWEIS N. 74/02


18. September 2002

Mündliche Verhandlung am 24. September 2002 in der Rechtssache C-236/01

Monsanto Agricoltura Italia u. a. / Presidenza del Consiglio dei Ministri u. a.


Die Gesellschaften Monsanto Agricoltura Italia SpA, Monsanto Europe SA, Syngenta Seeds SpA, Syngenta Seeds AG, Pioneer Hi Bred Italia Srl und Pioneer Overseas Corporation sind im Bereich der Lebensmittel-Biotechnologie tätig.

Aufgrund von zwei Entscheidungen, die die Kommission 1998 (auf der Grundlage der Richtlinie 90/220 des Rates) über das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Mais erlassen hatte, erlaubten Frankreich und das Vereinigte Königreich einigen Gesellschaften, genetisch veränderte Maiskörner in den Verkehr zu bringen. Es handelte sich insbesondere um die Linien Bt-11 (für Resistenz gegen Insekten) und MON 810 (für eine größere Toleranz gegenüber einem bestimmten Unkrautbekämpfungsmittel). Die Genehmigung wurde in einem so genannten "vereinfachten" Verfahren erteilt.

Die italienische Regierung erließ am 4. August 2000 ein Dekret, mit dem die Vermarktung und Verwendung dieser transgenen Erzeugnisse gemäß einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten ausgesetzt wurden. Zu einer solchen Aussetzung sind die Mitgliedstaaten und die Kommission nach der Verordnung befugt, wenn aufgrund neuer Informationen oder infolge einer Neubewertung bestehender Informationen stichhaltige Gründe zu der Annahme bestehen, dass die Verwendung von Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten die menschliche Gesundheit oder die Umwelt gefährdet.

Die genannten Gesellschaften erhoben deshalb Klage beim Tribunale amministrativo reginale del Lazio (TAR) gegen die Presidenza del Consiglio dei ministri, den Consiglio dei ministri und seinen Präsidenten sowie gegen verschiedene andere italienische Stellen auf Nichtigerklärung des Dekrets und Schadensersatz.

Das TAR hat sich an den Gerichtshof gewandt und ihn ersucht, über die Gültigkeit des vereinfachten Verfahrens zu entscheiden und zu prüfen, ob dieses mit dem Vorsorgeprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang steht.

Angesichts der potenziellen Risiken hat das italienische Gericht Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Verfahrens, da es keine vollständige Prüfung der Unbedenklichkeit der Lebensmittel und Lebensmittelzutaten im Hinblick auf ihre Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt verlange und keine Beteiligung der Mitgliedstaaten und ihrer wissenschaftlichen Einrichtungen vorsehe.

Nach Ansicht des italienischen Gerichts führt ein solches vereinfachtes Verfahren, das lediglich den Erfordernissen der Schnelligkeit und Einfachheit des Verwaltungshandelns diene, dazu, dass Lebensmittel oder Lebensmittelzusatzstoffe in den Verkehr gebracht würden, zu deren Auswirkungen auf die Gesundheit keine Informationen vorlägen.

Die mündliche Verhandlung in dieser Rechtssache findet am 24. September 2002 ab 10.30 Uhr vor dem Plenum des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften statt.

Am 24. September wird der Sitzungsbericht in dieser Rechtssache vorliegen (Verfahrenssprache: Italienisch).

Wir bitten Sie, uns das beiliegende Formular für die Akkreditierung zurückzusenden.


Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument,
das den Gerichtshof nicht bindet.

Verfügbare Sprachen: Italienisch, Englisch, Französisch, Deutsch und Spanisch.

www.curia.eu.int 

Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Frau Isabelle Phalippou, Tel.: (0 03 52) 43 03 - 32 55; Fax: (0 03 52) 43 03 - 27 34.
 



Für einen Presseraum mit Büroausstattung ist gesorgt.

Bitte beachten Sie Folgendes:

*    Tragbare Telefone oder andere hörbare elektronische Geräte dürfen während der Sitzung nicht benutzt werden;

*    die Zuhörer werden gebeten, sich bis zum Schluss der Sitzung ruhig zu verhalten und sitzen zu bleiben;

*    Fotos, Film- und Radioaufnahmen dürfen nur zu Beginn der Sitzung gemacht werden (wenn das Gericht und die Parteien den Saal betreten und die Rechtssache aufgerufen wird);

*    die Verwendung von Blitzlicht oder anderen zusätzlichen Lichtquellen ist nicht gestattet;

*    die Abteilung Presse und Information kann im Falle eines erheblichen Interesses von Fotografen und Kameraleuten einen .Pool“ einrichten;

*    Fotografen und Kameraleute dürfen während ihrer Aufnahmen nicht im Sitzungssaal umhergehen;

*    die Pressevertreter werden gebeten, den Eingang des Thomas-More-Gebäudes des Gerichtshofes am Boulevard Konrad Adenauer zu benutzen.


A K K R E D I T I E R U N G S F O R M U L A R

NUR FÜR MEDIENZWECKE

für den 24. September 2002 / Rechtssache C-236/01

Akkreditierung bitte bis Freitag, 20. September 2002,
per Fax an: (0 03 52) 43 03-20 34
Referenzperson: Frau Sophie Mosca-Bischoff
Tel.: (0 03 52) 43 03-32 05

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Antrag auf Fotografiererlaubnis
(Nichtzutreffendes bitte streichen): ja nein
 
Antrag auf Dreherlaubnis
(Nichtzutreffendes bitte streichen): ja nein
 

Grundsätzlich ist Ihr Antrag genehmigt, sofern Sie vom Gerichtshof keine gegenteilige Nachricht erhalten.


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