SPANIEN UND ITALIEN WERDEN VERURTEILT, WEIL SIE DIE
VERMARKTUNG VON ERZEUGNISSEN, DIE ANDERE PFLANZLICHE FETTE
ALS KAKAOBUTTER ENTHALTEN, UNTER DER BEZEICHNUNG
.SCHOKOLADE VERBIETEN
Das Erzeugnis ändert sich durch den Zusatz dieser Fette nicht wesentlich; eine
entsprechende Angabe auf dem Etikett reicht aus, um eine korrekte Information der
Verbraucher zu gewährleisten
In Dänemark, Irland, Portugal, Schweden, Finnland und im Vereinigten Königreich hergestellte
Schokolade weist den in einer Gemeinschaftsrichtlinie von 19731 festgelegten Mindestgehalt an
Kakaobutter auf, enthält aber auch andere pflanzliche Fette als Kakaobutter bis zu einem Anteil
von 5 % des Gesamtgewichts. Anders als alle anderen Mitgliedstaaten verbieten Spanien und
Italien deshalb die Vermarktung dieser Erzeugnisse unter der Bezeichnung .Schokolade und
verlangen, dass sie als .Schokoladeersatz bezeichnet werden.
Die Kommission macht geltend, dass die Herstellung und Vermarktung von
Schokoladeerzeugnissen, die andere pflanzliche Fette als Kakaobutter enthielten, nach der
Richtlinie von 1973 zulässig sei. Dass diese Produkte in Spanien und Italien als
.Schokoladeersatz vermarktet werden müssten, behindere daher den durch den EG-Vertrag
gewährleisteten freien Warenverkehr.
Spanien und Italien sind hingegen der Ansicht, dass die Richtlinie von 1973 die Frage, welche
Produkte unter der Bezeichnung .Schokolade verkauft werden dürften, endgültig geregelt habe
und dass die Erzeugnisse, die solche pflanzlichen Fette enthielten, nicht dazu gehörten. Die
spanische und die italienische Regelung seien aus Gründen des Verbraucherschutzes
gerechtfertigt.
Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass mit der Richtlinie von 1973 gemeinsame
Regeln festgelegt werden sollten, um den freien Warenverkehr mit Schokoladeerzeugnissen in
der Gemeinschaft zu ermöglichen. Hinsichtlich der Verwendung von anderen pflanzlichen Fetten
als Kakaobutter in diesen Erzeugnissen habe der Gesetzgeber jedoch lediglich eine vorläufige
Regelung geschaffen.
So räume die Richtlinie den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Befugnis ein, nationale
Regelungen aufrechtzuerhalten, die den Zusatz von anderen pflanzlichen Fetten als
Kakaobutter zu in ihrem Gebiet hergestellten Erzeugnissen zuließen oder verböten. Die
Mitgliedstaaten dürften aber keine Bedingungen einführen, die dem Grundsatz des freien
Warenverkehrs widersprächen.
Nach Auffassung des Gerichtshofes kann der Zwang zur Änderung der Verkehrsbezeichnung
der betreffenden Erzeugnisse in .Schokoladeersatz die Wirtschaftsteilnehmer mit zusätzlichen
Verpackungskosten belasten und jedenfalls die Wahrnehmung dieser Erzeugnisse durch die
Verbraucher negativ beeinflussen. Dies führe zu Hemmnissen für den freien Warenverkehr.
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass solche Beschränkungen gleichwohl durch Erfordernisse
u. a. des Verbraucherschutzes gerechtfertigt sein könnten, wenn sie unterschiedslos für
einheimische wie für eingeführte Erzeugnisse gälten und in einem angemessenen Verhältnis zum
verfolgten Zweck stünden.
Der Gerichtshof hat bereits zwischen zwei Fällen unterschieden:
- das Erzeugnis wurde in seiner Zusammensetzung so wesentlich geändert, dass es sich von
den unter dieser Bezeichnung bekannten Waren unterscheidet; und
- das Erzeugnis wurde geringfügig geändert, so dass eine angemessene Etikettierung
ausreicht, um dem Verbraucher die erforderlichen Informationen zu geben.
Der Gerichtshof stellt fest, dass die als .Schokolade bezeichneten Erzeugnisse nach der
Richtlinie von 1973 dadurch gekennzeichnet seien, dass sie bestimmte Mindestgehalte an
Kakao und Kakaobutter aufwiesen. Der Zusatz pflanzlicher Fette bewirke keine
wesentliche Änderung dieser Erzeugnisse. Folglich reiche eine angemessene Etikettierung,
die darüber informiere, dass das Erzeugnis andere pflanzliche Fette als Kakaobutter enthalte, aus,
um eine Unterrichtung und damit den Schutz der Verbraucher zu gewährleisten.
Der Gerichtshof ist daher der Ansicht, dass die spanische und die italienische Regelung
unverhältnismäßig seien und gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs verstießen.
NB: Die Richtlinie 2000/36, die erst im Juni 2003 in Kraft tritt, enthält Bestimmungen, die den
Zusatz von anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter bis zu einem Anteil von höchstens 5 %
erlauben.
die den Gerichtshof nicht bindet.
Dieses Dokument liegt in deutscher, französischer, englischer, spanischer und
italienischer Sprache vor.
Wegen des vollständigen Wortlauts der Urteile konsultieren Sie bitte heute ab ungefähr
15.00 Uhr unsere Homepage im Internet www.curia.eu.int
Mit Fragen wenden Sie sich bitte an Herrn Konstantin Schmidt,
Filmaufnahmen von den Urteilsverkündungen sind verfügbar über "Europe by Satellite", |
1 - Richtlinie 73/241/EWG über zur Ernährung bestimmte Kakao- und Schokoladeerzeugnisse.