Abteilung Presse und Information
PRESSEMITTEILUNG N1 05/03
23. Januar 2003
Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-57/01
Makedoniko Metro / Elliniko Dimosio
IM RAHMEN DER VERGABE ÖFFENTLICHER BAUAUFTRÄGE KANN EIN NATIONALES GESETZ ES UNTERSAGEN, DIE
ZUSAMMENSETZUNG EINER BIETERGEMEINSCHAFT NACH ABGABE DER ANGEBOTE ZU ÄNDERN
Der ausgeschlossenen Bietergemeinschaft müssen die im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Möglichkeiten einer wirksamen und raschen
Nachprüfung bleiben.
Am Ende der Phase, in der die Vorauswahl der Bewerber stattfand, wurden acht
Bietergemeinschaften, darunter Makedoniko Metro und die Bietergemeinschaft Thessaloniki Metro, zur Abgabe eines Angebots
zugelassen.
Aus den Bekanntmachungen des Auftrags ging hervor, dass sich eine vorausgewählte Bietergemeinschaft in
der Phase der Abgabe der Angebote um neue Mitglieder erweitern konnte, jedoch nur
bis zu dem Zeitpunkt, der für die Vorlage der Angebote der Bewerber festgesetzt
war.
Mitglieder von Makedoniko Metro waren zum Zeitpunkt der Vorauswahl die Gesellschaften Michaniki, Edi-Stra-Edilizia
Stradale SpA, Fidel SpA und Teknocenter-Centro Servizi Administrativi Srl. In der zweiten Phase
des Verfahrens (Abgabe der Angebote) schloss sich die AEG Westinghouse Transport Systems GmbH
der Bietergemeinschaft Makedoniko Metro an, bevor diese als vorläufige Zuschlagsempfängerin bestimmt wurde.
Die Zusammensetzung von Makedoniko Metro änderte sich auch in der Folge (u. a.
waren nun auch deutsche und belgische Gesellschaften beteiligt).
Da die Positionen von Makedoniko Metro wesentlich von den Vorschriften der Ausschreibungsunterlagen abwichen,
erklärte der Minister für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten die Verhandlungen zwischen dem
griechischen Staat und Makedoniko Metro für beendet und lud die Mitbewerberin Thessaloniki Metro
zu Verhandlungen ein.
Das Verwaltungsgericht zweiter Instanz Athen, bei dem Makedoniko Metro finanziellen Ausgleich der durch
die Entscheidung der Verwaltung erlittenen Schäden beantragt hatte, hat den Gerichtshof der EG
im Wege des Vorabentscheidungsersuchens angerufen.
Die Hauptfrage geht dahin, ob die Richtlinie von 1993 zur Koordinierung der Verfahren
zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge zulässt, dass eine nationale Regelung es untersagt, die Zusammensetzung
einer Bietergemeinschaft, die an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Bauauftrags teilnimmt, nach
Abgabe der Angebote zu ändern.
Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass die betreffende Richtlinie keine besondere Bestimmung
über die Zusammensetzung derartiger Bietergemeinschaften enthält. Die Regelung der Zusammensetzung falle deshalb in
die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten; folglich stehe die Richtlinie einer nationalen Regelung, die es
untersage, die Zusammensetzung einer Bietergemeinschaft nach Abgabe der Angebote zu ändern, nicht entgegen.
Ferner möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob eine andere, 1989 erlassene
Richtlinie zur Koordinierung der Vorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der
Vergabe öffentlicher Bauaufträge einer solchen Bietergemeinschaft Rechte auf Nachprüfung eröffnet und, wenn ja,
inwieweit.
Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass Entscheidungen der Vergabebehörden, die im Rahmen
von Verfahren zur Vergabe von Aufträgen getroffen wurden, wirksam und möglichst rasch nachgeprüft
werden können und dass das Nachprüfungsverfahren zumindest jedem zur Verfügung steht, der ein
Interesse an einem bestimmten öffentlichen Liefer oder Bauauftrag hat oder hatte und dem
durch einen behaupteten Rechtsverstoß ein Schaden entstanden ist oder entstehen kann.
Der Gerichtshof hat geantwortet, dass nach den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere dem
Grundsatz der Gleichbehandlung, einer Bietergemeinschaft die in der Gemeinschaftsregelung und somit hier in
der Richtlinie von 1989 vorgesehenen Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen müssen, soweit eine Entscheidung
einer Vergabebehörde die Rechte verletzt, die ihr nach dem Gemeinschaftsrecht zustehen.
In dem dem Gerichtshof unterbreiteten Fall hat das vorlegende Gericht zu prüfen, ob
Makedoniko Metro auch in ihrer neuen Zusammensetzung ein Interesse an dem fraglichen Auftrag
hat oder hatte und ob ihr durch die Entscheidung des Ministers ein Schaden
entstanden ist.
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