Abteilung Presse und Information
PRESSEMITTEILUNG Nº 08/03
13. Februar 2003
Schlussanträge des Generalanwalts Jean Mischo in der Rechtssache C-445/00
Republik Österreich / Rat der Europäischen Union
GENERALANWALT JEAN MISCHO SCHLÄGT DIE NICHTIGERKLÄRUNG EINIGER VORSCHRIFTEN DER ÖKOPUNKTE-VERORDNUNG ÜBER DEN LKW-TRANSIT
DURCH ÖSTERREICH VOR
Die Vorschrift, die den Grundsatz einer Verteilung der Verringerung der Ökopunkte über mehrere
Jahre aufstellt, sowie die Vorschriften zur Durchführung dieses Grundsatzes führten ein System ein,
das mit den Vorschriften des Protokolls im Anhang der Akte über den Beitritt
der Republik Österreich zur Gemeinschaft unvereinbar sei. In Anbetracht der Umstände und im
Interesse der Rechtssicherheit schlägt der Generalanwalt gleichwohl vor, die Wirkungen der streitigen Vorschriften
für die Jahre 2000 bis 2003 aufrechtzuerhalten.
Ein zweiter Reduktionsmechanismus wird ausgelöst, wenn in einem Jahr die Zahl der Transitfahrten
diejenige des Referenzjahrs 1991 um mehr als 8 v. H. übersteigt. Nach dem
Protokoll wird diese Verringerung in dem auf das Jahr, in dem die Überschreitung
des Schwellenwerts festgestellt wurde, folgenden Jahr vorgenommen. Im März 2000 zeigten die österreichischen
Statistiken für das Jahr 1999, dass die Zahl des Jahres 1991 um 14,57 %
überschritten wurde; daraufhin beschloss die Kommission die Anwendung dieser Schutzklausel und schlug dem
Rat eine Änderung der Ökopunkte-Verordnung in der Weise vor, dass die Verringerung bis
in das Jahr 2003 erstreckt und auf die Mitgliedstaaten verteilt würde, deren Transportunternehmer
zur Überschreitung des Schwellenwerts beigetragen hätten. Für diesen Entwurf fand sich im «Ökopunkteausschuss»,
der aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestand, die die festgestellten Zahlen beanstandeten, keine qualifizierte
Mehrheit. Erst mehrere Monate später wurde ein Kompromissvorschlag, der den Vorschlag der Kommission
hinsichtlich der Berechnungsmethode für die Verringerung der Ökopunkte abänderte, vorgelegt und vom Rat
am 21. September 2000 angenommen1. Die Republik Österreich stimmte gegen den Vorschlag und
erhob beim Gerichtshof der EG Nichtigkeitsklage.
Generalanwalt Mischo trägt heute seine Schlussanträge in dieser Rechtssache vor.
Die Ansicht des Generalanwalts ist für den Gerichtshof nicht bindend. Aufgabe des Generalanwalts ist es, dem Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit eine rechtliche Lösung der von ihm bearbeiteten Rechtssachen vorzuschlagen. |
Angesichts des Kontextes und zur Aufrechterhaltung der Rechtssicherheit befürwortet er indessen, die Wirkungen
der für nichtig zu erklärenden Verordnungsbestimmungen für die Zeit von 2000 bis 2003
aufrechtzuerhalten, da sonst das widersinnige Ergebnis eintreten würde, dass die Zahl der Ökopunkte,
die in der Vergangenheit hätten vergeben werden müssen, sowie derjenigen, die 2003 noch
vergeben werden müssten, ansteigen würde. Die Republik Österreich habe jedoch einen Anspruch auf
Verringerung der Ökopunkte, die zweifellos im Jahr 2000 oder zumindest in den zwölf
Monaten, die nach der Entscheidung des Rates vergangen seien, hätte eintreten müssen. Da
dies nicht geschehen sei, entspreche es der Logik des Systems eher, ihr den
verbleibenden Teil dieser Verringerung während der folgenden Jahre zu gewähren, als ihr überhaupt
keine Verringerung zu gewähren.
Zur Verteilung der Verringerung der Ökopunkte auf die Mitgliedstaaten während dieser vier Jahre
führt der Generalanwalt aus, mangels Angaben im Protokoll zu der insoweit zu verwendenden
Methode verfügten die Organe über ein gewisses Ermessen, das der Rat mit der
Anwendung der Verursacherprinzips nicht überschritten habe.
Hinweis: Die Richter des Gerichtshofes treten nun in die Beratung dieser Rechtssache ein.
Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.
Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet. Dieses Dokument liegt in deutscher, englischer, französischer, italienischer, niederländischer und spanischer Sprache vor. Wegen des vollständigen Wortlauts der Schlussanträge konsultieren Sie bitte heute ab ungefähr 15.00 Uhr unsere Homepage im Internet www.curia.eu.int Mit Fragen wenden Sie sich bitte an Herrn Konstantin Schmidt, Tel.: (0 03 52) 43 03-32 55; Fax: (0 03 52) 43 03-27 34. Bilder der Verlesung der Schlussanträge sind verfügbar über Europe by Satellite - Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Presse- und Informationsdienst, L-2920 Luxemburg; Tel. (0 03 52) 43 01-3 51 77, Fax: (0 03 52) 43 01-3 52 49, oder B-1049 Brüssel, Tel. (00 32) 2-2 96 41 06 Fax: (00 32) 2-2 96 59 56 oder (00 32) 2-2 30 12 80 |