Abteilung Presse und Information
PRESSEMITTEILUNG Nº 09/03
25. Februar 2003
Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-326/00
Idryma Koinonikon Asfaliseon (IKA) / Vasileios Ioannidis
DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ERNEUT ÜBER IM AUSLAND IN ANSPRUCH GENOMMENE MEDIZINISCHE BEHANDLUNGEN
Ein Mitgliedstaat kann die Übernahme von Arztkosten eines Rentners, der sich zu Besuchszwecken
in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, weder von einer Genehmigung noch davon abhängig
machen, dass die Krankheit, unter der der Betreffende leidet, plötzlich ausgebrochen ist.
Nachdem dem Einspruch von Herrn Ioannides stattgegeben worden war, erhob das IKA Klage
bei einem griechischen Gericht. Das griechische Gericht hat daraufhin dem Gerichtshof der EG
Fragen nach der Vereinbarkeit der genannten griechischen Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht vorgelegt.
Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass es Sache des nationalen Gerichts sei,
zu prüfen, ob die dem Betreffenden gewährte Behandlung geplant gewesen sei und ob
sein Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat von vornherein medizinischen Zwecken habe dienen sollen;
in diesem Fall sei nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 für eine unmittelbare
Übernahme der Sachleistungen durch den Träger des Mitgliedstaats, in dem die Behandlung gewährt
wurde, eine vorherige Genehmigung (Vordruck E 112) erforderlich. In der vorliegenden Rechtssache sei
das nationale Gericht offenbar davon ausgegangen, dass dieser Fall nicht vorliege.
Weiter bestünden nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 hinsichtlich der Übernahme einer ärztlichen
Behandlung, die anlässlich eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Wohnorts
des Sozialversicherten erforderlich geworden sei, Unterschiede zwischen der Situation von Rentnern und derjenigen
von Arbeitnehmern. Nach Ansicht des Gerichtshofes hat der Gemeinschaftsgesetzgeber insbesondere das Ziel verfolgt,
die effektive Mobilität der Rentner zu fördern und dabei ihre größere gesundheitliche Anfälligkeit
und Abhängigkeit zu berücksichtigen.
So mache die Gemeinschaftsregelung die Übernahme der dem Rentner anlässlich eines Aufenthalts in
einem anderen Mitgliedstaat gewährten Behandlung nicht von der für Arbeitnehmer geltenden Voraussetzung abhängig,
dass der Zustand des Betreffenden unverzüglich Leistungen während dieses Aufenthalts erfordere.
Der Anspruch auf die Rentnern durch die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 garantierten Sachleistungen
könne namentlich nicht auf die Fälle beschränkt werden, in denen die Behandlung aufgrund
einer plötzlichen Erkrankung erforderlich erscheine. Insbesondere könne der bloße Umstand, dass der Rentner
unter einer chronischen Erkrankung leide, die bereits vor seinem Aufenthalt bekannt gewesen sei,
ihn nicht an der Inanspruchnahme von Leistungen hindern, die durch die Entwicklung seines
Gesundheitszustands während des Aufenthalts erforderlich geworden seien.
Im Übrigen gelte für die in dieser Weise garantierte Übernahme der Arztkosten von
Rentnern in einem anderen Mitgliedstaat der Grundsatz, dass die Kosten dem Träger des
Aufenthaltsorts vom Träger des Wohnorts erstattet würden.
Wenn allerdings der Träger des Aufenthaltsorts die Übernahme der Leistungen zu Unrecht abgelehnt
habe und der Träger des Wohnorts nicht dazu beigetragen habe, eine solche Übernahme
zu erleichtern, wozu er verpflichtet gewesen wäre, könne der Versicherte die Erstattung der
von ihm getragenen Behandlungskosten unmittelbar vom Träger des Wohnorts erhalten. Diese Erstattung könne
weder von einem Genehmigungsverfahren noch von dem Erfordernis abhängig gemacht werden, dass die
Krankheit plötzlich aufgetreten sei.
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