Abteilung Presse und Information
PRESSEMITTEILUNG N1 106/03
27. November 2003
Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C283/01
Shield Mark BV / Joost Kist h. o. d. n. MEMEX
EIN HÖRZEICHEN IST UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN ALS MARKE EINTRAGUNGSFÄHIG
Gemäß einer Richtlinie der Gemeinschaft aus dem Jahr 1988 muss ein Hörzeichen, um
als Marke eintragungsfähig zu sein, geeignet sein, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
von denjenigen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Außerdem muss es Gegenstand einer grafischen
Darstellung sein können, die klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft
und objektiv ist. Ein Notensystem mit Notenschlüssel und Noten erfüllt diese Voraussetzungen.
Einige dieser Marken bestehen aus einem Notensystem mit den ersten neun Noten des
Musikstücks `Für EliseA, andere aus `den ersten neun Noten von _Für Elise>A, wieder
andere aus der Notenfolge `e, dis, e, dis, e, h, d, c, aA.
Weitere Marken bestehen aus der Bezeichnung `KukelekuuuuuA (einem Onomatopoetikum [lautmalerisches Wort], mit dem
in der niederländischen Sprache das Krähen eines Hahnes nachgeahmt wird) oder aus dem
(Krähen eines HahnesA.
Joost Kist ist rechtsberatend auf dem Gebiet der Kommunikation tätig und verwendete die
Melodie `Für EliseA und das Krähen eines Hahnes bei einer Werbekampagne im Rahmen
seiner beruflichen Tätigkeit. Shield Mark erhob daraufhin bei den niederländischen Gerichten wegen Markenverletzung
und unlauteren Wettbewerbs Klage gegen Joost Kist.
Der letztinstanzlich mit der Rechtssache befasste Hoge Raad der Nederlanden (höchstes Gericht in
den Niederlanden), hat den Gerichtshof gefragt, ob nach der Gemeinschaftsrichtlinie über die Marken
die Eintragung von Hörzeichen zulässig ist.
Nach Ansicht des Gerichtshofes ist die Aufzählung der markenfähigen Zeichen in Artikel 2
der Richtlinie nicht abschließend. Die Richtlinie schließt also Zeichen, die als solche nicht
visuell wahrnehmbar sind, wie etwa Klänge, nicht ausdrücklich aus. Allerdings müssen Hörzeichen für
die Eintragung als Marke gewisse Voraussetzungen erfüllen. Zunächst müssen sie geeignet sein, Waren
oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Außerdem müssen sie
Gegenstand einer grafischen Darstellung, insbesondere mit Hilfe von Figuren, Linien oder Schriftzeichen, sein
können, die klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv
ist.
Diese Voraussetzungen sind bei einer grafischen Darstellung des Hörzeichens, die sich auf den
Hinweis beschränkt, dass das Zeichen aus den Noten eines bekannten musikalischen Werks besteht,
ebensowenig erfüllt wie bei einer einfachen Notenfolge ohne weitere Erläuterungen oder bei einer
grafischen Darstellung in Form eines Onomatopoetikums. In diesen Fällen fehlt der grafischen Darstellung
jedenfalls die Eindeutigkeit und die Klarheit.
Dagegen sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, wenn die grafische Darstellung des Hörzeichens durch
ein in Takte unterteiltes Notensystem mit einem Notenschlüssel, Noten und anderen in der
Musik verwendeten Zeichen erfolgt. Die Gesamtheit dieser Zeichen stellt eine getreue Darstellung der
Tonfolge dar, aus der die zur Eintragung angemeldete Melodie besteht.
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Ԁ Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988.