PRESSEMITTEILUNG N° 110/03
3. Dezember 2003
Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-16/02
Audi AG / Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM)
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ WEIST DIE KLAGE VON AUDI GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DES
HARMONISIERUNGSAMTES AB, DIE MARKE "TDI" NICHT ALS GEMEINSCHAFTSMARKE EINZUTRAGEN
Audi legte dagegen eine Beschwerde bei den Beschwerdekammern des HABM ein, die am
8. November 2001 zurückgewiesen wurde; die Beschwerdekammer begründete dies im Wesentlichen damit, dass
das Zeichen beschreibend sei. Im Mai 2002 erhob Audi beim Gericht erster Instanz
eine Klage auf Aufhebung dieser Entscheidung der Beschwerdekammer.
Das Gericht erster Instanz weist darauf hin, dass Zeichen und Angaben, die zur
Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können, für jedermann frei
verfügbar sind und nicht eingetragen werden können. Dazu führt das Gericht aus, dass
aus der Sicht der Verbraucher ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem
Wortzeichen "TDI" und den wesentlichen Merkmalen der in der Markenanmeldung genannten Arten von
Waren oder Dienstleistungen besteht.
In der Automobilbranche ist dem Urteil zufolge die Verwendung von Buchstabenkombinationen üblich, und
das Zeichen "TDI" ist daher seiner Struktur nach nicht ungewöhnlich. Dabei ist es
unbeachtlich, dass das Wortzeichen "TDI" zwei verschiedene Bedeutungen haben kann.
Das Gericht weist weiter darauf hin, dass ein solches Zeichen dennoch dann eingetragen
werden kann, wenn es durch seine Benutzung in der gesamten Gemeinschaft Unterscheidungskraft erworben
hat. Audi hat aber dem Urteil zufolge nichts vorgetragen, was den Schluss zuließe,
dass das Zeichen "TDI" tatsächlich in den anderen Mitgliedstaaten als Deutschland Unterscheidungskraft erworben
hätte.
Soweit Audi sich, um die Unterscheidungskraft nachzuweisen, auf neue Tatsachen berufen hat, stellt
das Gericht fest, dass die Entscheidung einer Beschwerdekammer des HABM nur aufgehoben oder
geändert werden kann, wenn sie nach ihrem Inhalt oder wegen Verletzung von Förmlichkeiten
rechtswidrig ist. Die Klage beim Gericht dient damit nur der Kontrolle, ob die
Entscheidung der Beschwerdekammer rechtmäßig ist, soll aber das Verfahren nicht wiedereröffnen.
Abschließend geht das Gericht darauf ein, dass die Entscheidungen des HABM nach der
Verordnung (EG) Nr. 40/94 eine Begründung enthalten müssen. Das Gericht unterstreicht, dass die
Beschwerdekammer die Gründe darzulegen hatte, aus denen ihrer Auffassung nach die von Audi
vorgelegten Beweismittel nicht den Schluss zuließen, dass die angemeldete Marke durch ihre Benutzung
Unterscheidungskraft erworben hat. Die Feststellung, dass die Beschwerdekammer des HABM gegen die Begründungspflicht
verstoßen hat, genügt aber nicht, um ihre Entscheidung aufzuheben, da eine neue Entscheidung
des HABM notwendig zum gleichen Ergebnis führen würde wie die erste Entscheidung.
Hinweis: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer
Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegt werden.
Dieses Dokument ist in folgenden Sprachen verfügbar: DE, EN, FR Den vollständigen Wortlaut des Urteils finden Sie heute ab ca. 12.00 Uhr MEZ auf unserer Homepage (www.curia.eu.int ). Tel: (00352) 4303 3255, Fax: (00352) 4303 2734. |