Abteilung Presse und Information

PRESSEMITTEILUNG N° 110/03

3. Dezember 2003

Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-16/02

Audi AG / Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM)

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ WEIST DIE KLAGE VON AUDI GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DES HARMONISIERUNGSAMTES AB, DIE MARKE "TDI" NICHT ALS GEMEINSCHAFTSMARKE EINZUTRAGEN



Nach dem Urteil des Gerichts bezeichnet das Wortzeichen "TDI" aus der Sicht der Verbraucher ein Merkmal von Autos und Reparaturleistungen und kann daher nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden.



Im Jahr 1996 meldete Audi beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) das Wortzeichen "TDI" als Gemeinschaftsmarke an. Das Wortzeichen "TDI" ist allgemein bekannt als Abkürzung für "Turbo Diesel Injection" oder "Turbo Direct Injection". Die Prüferin des Harmonisierungsamts wies die Anmeldung mit der Begründung zurück, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft habe.

Audi legte dagegen eine Beschwerde bei den Beschwerdekammern des HABM ein, die am 8. November 2001 zurückgewiesen wurde; die Beschwerdekammer begründete dies im Wesentlichen damit, dass das Zeichen beschreibend sei. Im Mai 2002 erhob Audi beim Gericht erster Instanz eine Klage auf Aufhebung dieser Entscheidung der Beschwerdekammer.

Das Gericht erster Instanz weist darauf hin, dass Zeichen und Angaben, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können, für jedermann frei verfügbar sind und nicht eingetragen werden können. Dazu führt das Gericht aus, dass aus der Sicht der Verbraucher ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Wortzeichen "TDI" und den wesentlichen Merkmalen der in der Markenanmeldung genannten Arten von Waren oder Dienstleistungen besteht.

In der Automobilbranche ist dem Urteil zufolge die Verwendung von Buchstabenkombinationen üblich, und das Zeichen "TDI" ist daher seiner Struktur nach nicht ungewöhnlich. Dabei ist es unbeachtlich, dass das Wortzeichen "TDI" zwei verschiedene Bedeutungen haben kann.

Das Gericht weist weiter darauf hin, dass ein solches Zeichen dennoch dann eingetragen werden kann, wenn es durch seine Benutzung in der gesamten Gemeinschaft Unterscheidungskraft erworben hat. Audi hat aber dem Urteil zufolge nichts vorgetragen, was den Schluss zuließe, dass das Zeichen "TDI" tatsächlich in den anderen Mitgliedstaaten als Deutschland Unterscheidungskraft erworben hätte.

Soweit Audi sich, um die Unterscheidungskraft nachzuweisen, auf neue Tatsachen berufen hat, stellt das Gericht fest, dass die Entscheidung einer Beschwerdekammer des HABM nur aufgehoben oder geändert werden kann, wenn sie nach ihrem Inhalt oder wegen Verletzung von Förmlichkeiten rechtswidrig ist. Die Klage beim Gericht dient damit nur der Kontrolle, ob die Entscheidung der Beschwerdekammer rechtmäßig ist, soll aber das Verfahren nicht wiedereröffnen.

Abschließend geht das Gericht darauf ein, dass die Entscheidungen des HABM nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 eine Begründung enthalten müssen. Das Gericht unterstreicht, dass die Beschwerdekammer die Gründe darzulegen hatte, aus denen ihrer Auffassung nach die von Audi vorgelegten Beweismittel nicht den Schluss zuließen, dass die angemeldete Marke durch ihre Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat. Die Feststellung, dass die Beschwerdekammer des HABM gegen die Begründungspflicht verstoßen hat, genügt aber nicht, um ihre Entscheidung aufzuheben, da eine neue Entscheidung des HABM notwendig zum gleichen Ergebnis führen würde wie die erste Entscheidung.

Hinweis: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegt werden.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das das Gericht erster Instanz nicht bindet.

Dieses Dokument ist in folgenden Sprachen verfügbar: DE, EN, FR

Den vollständigen Wortlaut des Urteils finden Sie heute ab ca. 12.00 Uhr MEZ auf unserer Homepage (www.curia.eu.int ).


Mit Fragen wenden Sie sich bitte an Isabelle Phalippou,
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