Abteilung Presse und Information
PRESSEMITTEILUNG Nº 111/03
3. Dezember 2003
Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-208/01
Volkswagen AG / Kommission der Europäischen Gemeinschaften
DAS GERICHT ERKLÄRT EINE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER AUFFORDERUNGEN DER
VOLKSWAGEN AG AN IHRE VERTRAGSHÄNDLER FÜR WETTBEWERBSWIDRIG ERKLÄRT WURDEN
Die Kommission hat nicht nachgewiesen, dass zwischen dem Automobilhersteller und seinen Vertragshändlern eine
Vereinbarung bestand, mit der durch das Verbot von Preisnachlässen auf ein neues Modell
ein Verkaufspreis vorgegeben werden sollte.
Auf die Beschwerde eines Verbrauchers hin stellte die Kommission fest, dass diese Maßnahmen
wettbewerbswidrig seien, da sie darauf abzielten, unter den Vertragshändlern den Wettbewerb durch Preisnachlässe
auszuschalten. Die Kommission nahm eine gegen das Wettbewerbsrecht verstoßende Vereinbarung an und verhängte
2001 eine Geldbuße in Höhe von 30,96 Mio. Euro gegen die Volkswagen AG.
Die Volkswagen AG hat vor dem Gericht erster Instanz bestritten, gegen die Regeln
des freien Wettbewerbs verstoßen zu haben, und dazu u. a. vorgetragen, es handle sich
bei den Aufforderungen um einseitige Maßnahmen. Es sei daher zu keiner Vereinbarung zwischen
den Beteiligten gekommen.
Nach der Rechtsprechung des Gerichts erster Instanz darf die Kommission nur dann davon
ausgehen, dass ein einseitiges Verhalten eines Herstellers im Rahmen seiner vertraglichen Beziehungen zu
seinen Vertriebshändlern zu einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung geführt habe, wenn sie eine stillschweigende oder
ausdrückliche Zustimmung der Vertriebshändler zum Verhalten des Herstellers nachweist.
Die Kommission hat jedoch nicht nachgewiesen, dass die Vertragshändler den Aufforderungen der Volkswagen
AG nach Kenntnisnahme tatsächlich zugestimmt haben. Sie hielt ihn nämlich nicht für erforderlich,
weil die Vertragshändler den Aufforderungen ihrer Meinung nach durch den Abschluss des Händlervertrags
stillschweigend zugestimmt haben.
Die Vereinbarkeit der von den Vertragshändlern geschlossenen Verträge mit dem EG-Wettbewerbsrecht ist unbestritten.
Die Ansicht der Kommission würde auf die Annahme hinauslaufen, ein Vertragshändler, der einen
wettbewerbsrechtskonformen Händlervertrag abgeschlossen hat, habe bei und durch diesen Vertragsabschluss im Voraus einer
späteren rechtswidrigen Entwicklung dieses Vertrages zugestimmt, obwohl es dem Händler gerade wegen der
Wettbewerbsrechtskonformität des Vertrages nicht möglich ist, eine solche Entwicklung vorzusehen.
Diese Ansicht widerspricht dem Erfordernis des Nachweises einer Willensübereinstimmung. Der Abschluss des Händlervertrags
durch die Vertragshändler der Volkswagen AG konnte daher nicht als im Voraus erteilte
stillschweigende Zustimmung zu wettbewerbswidrigen Maßnahmen der Volkswagen AG angesehen werden.
Da keine Willensübereinstimmung nachgewiesen ist, wird die Entscheidung der Kommission über die Verhängung
eines Bußgelds gegen die Volkswagen AG für nichtig erklärt.
Hinweis: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer
Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegt werden.
Dieses Dokument ist in folgenden Sprachen verfügbar: DE, EN, ES, FR, IT Den vollständigen Wortlaut des Urteils finden Sie ab dem Tag der Verkündung, ca. 12.00Uhr MEZ auf unserer Homepage (www.curia.eu.int ). Mit Fragen wenden Sie sich bitte an Isabelle Phalippou Tel. (00352) 4303 3255, Fax (00352) 4303 2734. |
Entscheidung der Kommission vom 29. Juni 2001 in der Sache COMP/F-2/36.693 Volkswagen
(ABl. L 262, S. 14)