Abteilung Presse und Information
PRESSEMITTEILUNG N° 114/03
11. Dezember 2003
Urteile des Gerichts erster Instanz in den Rechtssachen T56/99, T59/99, T61/99, T65/99 und
T66/99
Marlines SA/Kommission, Ventouris Group Enterprises SA/Kommission, Adriatica di Navigazione SpA/Kommission, Strintzis Lines Shipping
SA/Kommission, Minoan Lines SA/Kommission
DAS GERICHT ERSTER iNSTANZ BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE eNTSCHEIDUNG DER kOMMISSION, MIT DER
SIE WETTBEWERBSWIDRIGE ABSPRACHEN IM SEKTOR DES SEEVERKEHRS ZWISCHEN GRIECHENLAND UND ITALIEN GEAHNDET HAT
Nur die gegen die Ventouris Group Enterprises SA und die Adriatica di Navigazione
SpA verhängten Geldbußen werden wegen unrichtiger Beurteilung der Schwere und des Umfangs der
Zuwiderhandlungen dieser Gesellschaften durch die Kommission herabgesetzt
1. für Roll-on-roll-off-Fährdienste zwischen den Häfen von Patras (Griechenland) und Ancona (Italien) und
2. für die Beförderung von Lastkraftwagen auf den Routen von Patras nach Bari
(Italien) und von Patras nach Brindisi (Italien).
Demgemäß setzte die Kommission in ihrer Entscheidung gegen die sieben an den Zuwiderhandlungen
beteiligten Gesellschaften Geldbußen in einer Gesamthöhe von ungefähr 9 Mio. Euro fest.
Fünf der sieben Gesellschaften, gegen die in der Entscheidung der Kommission Sanktionen verhängt
wurden, erhoben daraufhin beim Gericht erster Instanz Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung von
1998 und Herabsetzung der Geldbußen.
Das Gericht bestätigt in den Urteilen vom heutigen Tage die tatsächlichen Feststellungen der
Kommission.
Zum einen weist es das Vorbringen der Reedereien, dass ihnen die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen
von den griechischen Behörden vorgeschrieben worden seien, mit der Begründung zurück, dass den
Reedereien bei der Festlegung ihrer jeweiligen Preispolitik nicht die Handlungsfreiheit genommen wurde. Das
Gericht stellt außerdem fest, dass die betreffenden Absprachen den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt
verfälschen und dass die Kommission das Bestehen der Absprachen nachgewiesen hat.
Zum anderen ist das Gericht der Auffassung, dass die Kommission nicht gegen die
Grundsätze verstoßen hat, die sie bei der Ausübung ihrer Nachprüfungs- und Untersuchungsbefugnisse zu
beachten hat. Die Kommission hat ihre Befugnisse nicht überschritten, indem sie in den
Geschäftsräumen einer anderen Gesellschaft als den Adressatinnen der Nachprüfungsentscheidung eine Nachprüfung vorgenommen hat.
Das Gericht berücksichtigt dabei, dass diese Räumlichkeiten von der Adressatin der Nachprüfungsentscheidung für
ihre Geschäftstätigkeit genutzt wurden und den Geschäftsräumen des Unternehmens, an das diese Entscheidung
gerichtet war, gleichgestellt werden konnten.
Außerdem führt das Gericht aus, dass die Kommission zu Recht Handlungen und Initiativen
einer Gesellschaft einer anderen mit eigener, von dieser verschiedenen Rechtspersönlichkeit zugerechnet hat, da
diese beiden Gesellschaften als Geschäftsherr und dessen Handelsvertreter ein und dieselbe wirtschaftliche Einheit
bildeten.
Das Gericht setzt jedoch die Geldbußen herab, die die Kommission gegen zwei Reedereien
(Ventouris und Adriatica) festgesetzt hatte. Da die Kommission in ihrer Entscheidung entsprechend den
verschiedenen betroffenen Routen zwei unterschiedliche Zuwiderhandlungen geahndet hat, konnte sie nach Ansicht des
Gerichts aus Gründen der Billigkeit und der Verhältnismäßigkeit die Unternehmen, denen nur eine
Zuwiderhandlung zur Last gelegt wurde (Ventouris und Adriatica für die Routen Patras-Bari und
Patras-Brindisi), nicht genauso streng bestrafen wie die Unternehmen, die sich an beiden Absprachen
beteiligt hatten. Das Gericht hat die spezifische Bedeutung dieser Unternehmen und die relative
Bedeutung des Verkehrs auf den einzelnen betroffenen Routen berücksichtigt.
Die Beträge der von der Kommission festgesetzten und vom Gericht bestätigten bzw. korrigierten
Geldbußen sind in nachstehender Tabelle angegeben.
|
Klägerin | Von der Kommission festgesetzte Geldbuße (Euro) | Entscheidung des Gerichts (Euro) |
T56/99 | Marlines SA |
|
Aufrechterhaltung der ursprünglichen Geldbuße |
T59/99 | Ventouris Group Enterprises SA |
|
Herabsetzung der Geldbuße auf 252 500 |
T61/99 | Adriatica di Navigazione SpA |
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Herabsetzung der Geldbuße auf 245 000 |
T65/99 | Strintzis Lines Shipping SA |
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Aufrechterhaltung der ursprünglichen Geldbuße |
T66/99 | Minoan Lines SA |
|
Aufrechterhaltung der ursprünglichen Geldbuße |
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Die Gesellschaften Anek Lines und Karageorgis Lines, gegen die Geldbußen von 1,11
Mio. Euro und 1 Mio. Euro festgesetzt wurden, haben beim Gericht erster Instanz
keine Klage erhoben.