Abteilung Presse und Information

PRESSEMITTEILUNG N° 115/03

11. Dezember 2003

Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-215/01

Bruno Schnitzer

DIE VERPFLICHTUNG ZUR EINTRAGUNG IN DIE HANDWERKSROLLE VERSTÖSST GEGEN DIE DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT

Diese Verpflichtung verzögert, erschwert oder verteuert die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die in der Richtlinie über die Anerkennung der beruflichen Qualifikationen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind



Der deutsche Staatsangehörige Bruno Schnitzer beauftragte im Jahr 1994 ein portugiesisches Unternehmen damit, in der Zeit von November 1994 bis November 1997 Verputzarbeiten in Bayern auszuführen.

Nach der deutschen Handwerksordnung ist der Betrieb eines Handwerks nur den in der Handwerksrolle eingetragenen Personen und Gesellschaften gestattet.

Die Stadt Augsburg verhängte im Jahr 2000 gegen Bruno Schnitzer ein Bußgeld wegen Zuwiderhandlung gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, weil das von ihm beauftragte portugiesische Unternehmen nicht in die Handwerksrolle eingetragen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid legte Bruno Schnitzer Einspruch ein, über den das Amtsgericht Augsburg zu entscheiden hat. Dieses Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob die deutschen Rechtsvorschriften gegen den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs und die Richtlinie über die gegenseitige Anerkennung der im Herkunftsland erworbenen Berufserfahrung verstoßen. Das Amtsgericht Augsburg hält es für möglich, dass der Gerichtshof ein solches Erfordernis der Eintragung in ein Register auch in dem Fall als ungerechtfertigt ansieht, in dem der Dienstleistende seine Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat wiederholt oder mehr oder weniger regelmäßig ausübt.

Der Gerichtshof stellt fest, dass das portugiesische Unternehmen Leistungen erbringt, für die die Vorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr gelten, sofern das betreffende Unternehmen nicht als in Deutschland niedergelassen anzusehen ist.

Allein die Tatsache, dass ein Wirtschaftsteilnehmer Dienstleistungen mehr oder weniger häufig oder regelmäßig über einen längeren Zeitraum hinweg in einem anderen Mitgliedstaat erbringt, ohne dass er dort über eine Infrastruktur verfügt, die es ihm erlauben würde, in stabiler und kontinuierlicher Weise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, reicht nicht aus, um ihn als in diesem Mitgliedstaat niedergelassen anzusehen.

Die Verpflichtung, sich in die Handwerksrolle eintragen zu lassen, stellt eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar, die nicht durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, etwa durch das Ziel, die Qualität der durchgeführten handwerklichen Arbeiten zu sichern, gerechtfertigt ist. Folglich steht das Gemeinschaftsrecht der Verpflichtung eines Wirtschaftsteilnehmers, sich in die Handwerksrolle eintragen zu lassen, entgegen, die die Erbringung von Dienstleistungen im Aufnahmemitgliedstaat verzögert, erschwert oder verteuert, wenn die in der anwendbaren Richtlinie über die Anerkennung der beruflichen Qualifikationen vorgesehenen Voraussetzungen für die Ausübung dieser Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat erfüllt sind.



Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet.

Dieses Dokument ist in folgenden Sprachen verfügbar: FR, DE.

Den vollständigen Wortlaut des Urteils finden Sie heute ab ca. 12.00 Uhr MEZ auf unserer Homepage (www.curia.eu.int ).

Mit Fragen wenden Sie sich bitte an Isabelle Phalippou,
Tel: (00352) 4303 3255, Fax: (00352) 4303 2734.
 


Richtlinie 64/427/EWG vom 7. Juli 1964, aufgehoben durch die Richtlinie 1999/42/EG vom 7. Juni 1999.