PRESSEMITTEILUNG N. 12/03
FENIN (Federación Nacional de Empresas de Instrumentación Científica, Médica, Técnica y
Dental) gegen Kommission
DAS GERICHT WEIST DIE KLAGE DER FENIN GEGEN DIE KOMMISSION AB
Eine Einrichtung, die ein Erzeugnis kauft, um es im Rahmen einer nichtwirtschaftlichen
Tätigkeit zu verwenden, kann nicht als Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts der
Gemeinschaft angesehen werden
Deshalb beanstandete die FENIN bei der Europäischen Kommission den Missbrauch einer
beherrschenden Stellung. Die Kommission wies diese Beschwerde jedoch zurück, da sie der
Ansicht war, dass die das SNS verwaltenden Einrichtungen nicht als Unternehmen handelten.
Gegen die Entscheidung der Kommission erhob die FENIN Klage beim Gericht erster Instanz
der EG.
Das Gericht erläutert zunächst den Begriff des Unternehmens im Rahmen des
Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft: Er umfasst jede Einrichtung, die eine wirtschaftliche
Tätigkeit ausübt, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Was den
Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit kennzeichnet, ist nicht die Einkaufstätigkeit als
solche, sondern das Anbieten von Gütern oder Dienstleistungen auf einem bestimmten
Markt. Somit bestimmt der wirtschaftliche oder nichtwirtschaftliche Charakter der späteren
Verwendung des erworbenen Erzeugnisses den Charakter der Einkaufstätigkeit. Kauft eine
Einrichtung ein Erzeugnis, um es im Rahmen einer nichtwirtschaftlichen, z. B. einer rein
sozialen, Tätigkeit zu verwenden, so wird sie demnach nicht als Unternehmen tätig, selbst wenn
sie eine erhebliche Wirtschaftsmacht auszuüben vermag.
Danach stellt das Gericht fest, dass Einrichtungen, welche eine ausschließlich soziale Aufgabe erfüllen, die auf dem Grundsatz der Solidarität beruht und ohne Gewinnzweck ausgeübt wird, keine Unternehmen sind.
Im vorliegenden Fall stellt das Gericht fest, dass das spanische SNS nach dem Grundsatz der
Solidarität funktioniert, weil es durch Sozialversicherungsbeiträge finanziert wird und seinen
Mitgliedern im Rahmen eines umfassenden Versicherungsschutzes unentgeltliche
Dienstleistungen anbietet.
Aus den genannten beiden Gründen können die Einrichtungen des SNS weder bei der
Verwaltung des SNS noch bei ihrer damit in Zusammenhang stehenden Einkaufstätigkeit
als Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft angesehen werden.
Unter diesen Umständen hält das Gericht eine Untersuchung des Vorbringens der FENIN zum
Missbrauch einer beherrschenden Stellung nicht für erforderlich und weist die Klage ab.
Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das das Gericht erster Instanz nicht bindet.
Dieses Dokument ist in Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Niederländisch und
Spanisch verfügbar.
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Mit Fragen wenden Sie sich bitte an Herrn Konstantin Schmidt, |