Abteilung Presse und Information

PRESSEMITTEILUNG N. 42/03

20. Mai 2003

Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen C-469/00 und C-108/01


Ravil SARL / Bellon Import SARL, Biraghi SpA und Consorzio del Prosciutto di Parma, Salumificio S. Rita SpA / Asda Stores Ltd, Hygrade Foods Ltd

DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DEN UMFANG DES SCHUTZES, DER DEM KÄSE .GRANA PADANO“ UND DEM SCHINKEN .PROSCIUTTO DI PARMA“ DURCH DIE GEMEINSCHAFTSREGELUNG GEWÄHRT WORDEN IST.

Im Interesse der Erhaltung der Qualität und des Ansehens des .Grana Padano“ und des Parmaschinkens ist es gerechtfertigt, dass das Reiben bzw. Aufschneiden und das Verpacken des Erzeugnisses im Erzeugungsgebiet zu erfolgen haben.


Eine Verordnung aus dem Jahr 1992 sieht einen gemeinschaftsweiten Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel vor. Um eine geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) führen zu können, müssen die Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel einer Spezifikation entsprechen, die deren genaue Definition enthält.

Die Kommission erließ 1996 eine Verordnung zur Eintragung geografischer Angaben und geschützter Ursprungsbezeichnungen. Sie enthält u. a. die Eintragung des italienischen Käses .Grana Padano“ und des italienischen Schinkens .Prosciutto di Parma“. Die Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung .Grana Padano“ verweist ausdrücklich auf das italienische Recht, nach dem das Reiben und Verpacken im Erzeugungsgebiet zu erfolgen hat. Die Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung .Prosciutto di Parma“ schreibt ausdrücklich vor, dass das Aufschneiden und Verpacken im Erzeugungsgebiet stattfinden muss, und verweist hierzu ebenfalls auf das italienische Recht.

-    Das französische Unternehmen Ravil importiert, reibt, vorverpackt und vertreibt in Frankreich u. a. den Käse .Grana Padano“, den sie unter der Bezeichnung .Grana Padano râpé frais“ (Frischer, geriebener Grana Padano) vermarktet. Das italienische Unternehmen Biraghi, ein Erzeuger von .Grana Padano“ in Italien, und das französische Unternehmen Bellon, Alleinimporteur und -vermarkter für die Erzeugnisse von Biraghi in Frankreich, verlangen von Ravil, die Vermarktung einzustellen, und machen hierzu vor den französischen Gerichten geltend, dass die Bezeichnung .Grana Padano“ nach italienischem Recht nur verwendet werden dürfe, wenn das Reiben und Verpacken im Erzeugungsgebiet erfolge. Die Cour de cassation hat dem Gerichtshof eine Frage nach der Vereinbarkeit der italienischen Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht zur Vorabentscheidung vorgelegt (Rechtssache C-469/00).

-    Die Firma Asda verkauft in ihren Supermärkten im Vereinigten Königreich Schinken, der die Bezeichnung .Parmaschinken“ führt. Asda bezieht den Schinken von der Firma Hygrade, die ihn ihrerseits entbeint, aber ungeschnitten von einem italienischen Hersteller bezieht, der Mitglied des Consorzio del Prosciutto di Parma ist. Hygrade schneidet den Schinken im Vereinigten Königreich in Scheiben, füllt ihn in Packungen und versiegelt diese. Das Consorzio del Prosciutto di Parma leitete im Vereinigten Königreich gerichtliche Schritte gegen Asda und Hygrade ein und verlangte von ihnen, ihre Tätigkeiten, die gegen die für Parmaschinken geltenden Verordnungen verstießen, einzustellen. Das House of Lords hat dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung der Gemeinschaftsverordnungen über die geschützte Ursprungsbezeichnung zur Vorabentscheidung vorgelegt (Rechtssache C-108/01).

Der Gerichtshof führt zunächst aus, dass die Spezifikation den Umfang des einheitlichen Schutzes festlegt, der mit der Verordnung von 1992 in der Gemeinschaft eingeführt worden ist. Diese Verordnung schließt nicht aus, dass für Vorgänge, die zu verschiedenen Vermarktungsformen desselben Erzeugnisses führen, besondere technische Regeln festgelegt werden, damit den Qualitätskriterien Genüge getan und die Garantie für eine bestimmbare geografische Herkunft geboten wird.

Folglich kann vorgeschrieben werden, dass das Reiben, Aufschneiden und Verpacken des Erzeugnisses im Erzeugungsgebiet erfolgen muss, da die entsprechende Bedingung in der Spezifikation vorgesehen ist.

Der Gerichtshof stellt auch fest, dass solche Voraussetzungen die Ausfuhrströme von Käse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung .Grana Padano“ und von Schinken mit der geschützten Ursprungsbezeichnung .Prosciutto di Parma“ beschränken. Denn nur Grana Padano, der im Erzeugungsgebiet gerieben und verpackt wird, und Parmaschinken, der im Erzeugungsgebiet in Scheiben geschnitten und verpackt wird, dürfen weiterhin die jeweilige Ursprungsbezeichnung führen. Die betreffenden Voraussetzungen stellen daher Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung dar, die nach dem im EG-Vertrag vorgesehenen Grundsatz des freien Warenverkehrs verboten sind.

Können sie gerechtfertigt sein?

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass der EG-Vertrag aus Gründen wie dem Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums Ausnahmen vom freien Warenverkehr vorsieht.

Er stellt fest, dass die Gemeinschaftsgesetzgebung die allgemeine Tendenz zeigt, im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik die Qualität der Erzeugnisse herauszustellen, um das Ansehen dieser Erzeugnisse zu verbessern, u. a. durch die Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen. Dabei handelt es sich um Rechte des gewerblichen und kommerziellen Eigentums, die die Inhaber gegen eine missbräuchliche Verwendung dieser Bezeichnungen durch Dritte schützen, die aus dem Ansehen, das die Bezeichnungen erworben haben, einen Vorteil ziehen wollen. Dadurch sollen sie gewährleisten, dass das betreffende Erzeugnis aus einem bestimmten geografischen Bereich stammt und bestimmte besondere Eigenschaften aufweist, die vom Verbraucher sehr geschätzt werden.

Folglich sind die in den Spezifikationen für Grana Padano und Parmaschinken aufgestellten Voraussetzungen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, sofern sie zum Schutz der geschützten Ursprungsbezeichnungen .Grana Padano“ und .Prosciutto di Parma“ erforderlich und verhältnismäßig sind.

Wie der Gerichtshof hervorhebt, handelt es sich beim Reiben des Käses und beim Aufschneiden des Schinkens sowie beim Verpacken dieser Erzeugnisse um wichtige Vorgänge, die die Qualität mindern, die Echtheit gefährden, und folglich dem Ansehen der geschützten Ursprungsbezeichnung schaden können, wenn die betreffendenVoraussetzungen nicht erfüllt sind. Denn die Spezifikationen für Grana Padano und Parmaschinken legen genaue und strenge Kontrollen und Maßnahmen fest, um das Ansehen dieser beiden Erzeugnisse zu erhalten.

Die geschützten Ursprungsbezeichnungen dieser Erzeugnisse wären nicht in vergleichbarer Weise durch eine den außerhalb des Erzeugungsgebiets ansässigen Wirtschaftsteilnehmern auferlegte Pflicht geschützt, die Verbraucher durch eine geeignete Etikettierung zu informieren, aus der hervorgeht, dass das Reiben, Aufschneiden und Verpacken außerhalb dieser Region durchgeführt worden ist. Es stehen daher keine anderen, weniger einschneidenden Maßnahmen zur Erreichung des angestrebten Ziels zur Verfügung.

Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass sich der durch eine geschützte Ursprungsbezeichnung gewährte Schutz gewöhnlich nicht auf Vorgänge wie das Reiben, Aufschneiden und Verpacken des Erzeugnisses erstreckt. Diese Vorgänge sind Dritten außerhalb des Erzeugungsgebiets nur untersagt, wenn dies ausdrücklich in der Spezifikation vorgesehen ist. Nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit ist eine angemessene Bekanntmachung dieser Verbote - durch Erwähnung in der Verordnung von 1996 - erforderlich, um sie Dritten zur Kenntnis zu bringen. Ohne eine solche Bekanntmachung können die betreffenden Verbote nicht vor einem nationalen Gericht geltend gemacht werden.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument,
das das Gericht nicht bindet.

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