PRESSEMITTEILUNG N. 53/03
Trotz ihrer Höhe fällt die dänische Zulassungssteuer auf neue Kraftfahrzeuge nicht unter
Artikel 28 EG-Vertrag und verstößt auch nicht gegen Artikel 90 EG-Vertrag, da es keine
dänische Kraftfahrzeugproduktion und damit auch keine diskriminierende oder schützende
Wirkung der Steuer gibt.
Im Januar 1999 kaufte De Danske Bilimportører (im Folgenden: "DBI"), ein Berufsverband der
dänischen Kraftfahrzeugimporteure, ein neues Fahrzeug der Marke Audi zu einem Gesamtpreis
von 498 546 DKK (67 152 Euro), von denen 297 456 DKK (40 066 Euro) auf die
Zulassungssteuer entfielen.
Der DBI war der Auffassung, dass die dänische Zulassungssteuer zu Unrecht erhoben worden
sei, und beantragte ihre Erstattung bei den Finanzbehörden; diese lehnten den Antrag ab. Der
DBI erhob daraufhin Klage gegen das Skatteministeriet (Finanzministerium) mit dem Antrag,
die Zulassungssteuer zu erstatten. Zur Begründung ihrer Klage berief die Klägerin sich auf den
im EG-Vertrag niedergelegten Grundsatz des freien Warenverkehrs. In diesem Zusammenhang
hat das dänische Gericht dem Gerichtshof der EG die Frage gestellt, ob eine von einem
Mitgliedstaat erhobene indirekte Steuer (Zulassungssteuer), die für neue Kraftfahrzeuge 105 %
eines ersten Teilbetrags von 52 800 DKK und 180 % vom Rest des steuerpflichtigen Wertes
beträgt, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung
darstellen kann und daher unvereinbar mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs ist.
Der Gerichtshof stellt fest, dass die dänische Zulassungssteuer offensichtlich fiskalischer Art ist
und nicht deshalb erhoben wird, weil die Staatsgrenze überschritten wird, sondern anlässlich der
ersten Zulassung des Fahrzeugs auf dem Gebiet Dänemarks: Sie gehört daher zu einem
allgemeinen inländischen System von Abgaben auf Waren. Demzufolge ist sie nach den
Maßstäben des Artikels 90 EG-Vertrag zu prüfen. Dieser Artikel verbietet, auf Waren aus
anderen Mitgliedstaaten höhere inländische Abgaben zu erheben, als gleichartige inländische
Waren zu tragen haben, oder inländische Abgaben zu erheben, die geeignet sind, andere
Produktionen mittelbar zu schützen. Der Artikel zielt darauf ab, durch Beseitigung jeder Formdes Schutzes, die aus einer Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminierenden inländischen
Besteuerung folgen könnte, den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unter
normalen Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Diese Bestimmung soll somit die
vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Besteuerung für inländische und
eingeführte Erzeugnisse sicherstellen.
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass Artikel 90 EG-Vertrag nicht gegen inländische Abgaben
auf eingeführte Erzeugnisse ins Feld geführt werden kann, wenn es an einer gleichartigen oder
konkurrierenden inländischen Produktion fehlt. Insbesondere bietet er keine Stütze für eine
Beanstandung des überhöhten Niveaus etwaiger Steuern, mit denen die Mitgliedstaaten
bestimmte Erzeugnisse belegen, wenn diese Steuern keinerlei diskriminierende oder schützende
Wirkung zeitigen. Da es in Dänemark keine inländische Kraftfahrzeugproduktion gibt, gelangt
der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die dänische Zulassungssteuer, die neue
Kraftfahrzeuge erfasst, nicht unter die Verbotsbestimmungen des Artikels 90 EG-Vertrag
fällt.
Der Gerichtshof stellt fest, dass die Angaben des vorlegenden Gerichts über die Zahl der in
Dänemark neu zugelassenen Fahrzeuge (78 453 bis 169 492 pro Jahr zwischen 1985 und
2000) und damit der in diesen Mitgliedstaat eingeführten Fahrzeuge jedenfalls in keiner Weise
erkennen lassen, dass der freie Verkehr mit dieser Art von Waren zwischen Dänemark und
den anderen Mitgliedstaaten durch die Höhe der Steuer gefährdet ist.
Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet.
Dieses Dokument ist in allen Amtssprachen verfügbar.
Wegen des vollständigen Wortlauts des Urteils konsultieren Sie bitte heute ab ungefähr
15.00 Uhr unsere Homepage im Internet www.curia.eu.int
Mit Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Isabelle Phalippou, |