Abteilung Presse und Information

PRESSEMITTEILUNG N. 53/03


17. Juni 2003

Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-383/01

De Danske Bilimportører / Skatteministeriet, Told- og Skattestyrelsen


DER GERICHTSHOF ERKLÄRT EINE SEHR HOHE NATIONALE STEUER AUF DIE ZULASSUNG NEUER KRAFTFAHRZEUGE FÜR VEREINBAR MIT DEM EG-VERTRAG

Trotz ihrer Höhe fällt die dänische Zulassungssteuer auf neue Kraftfahrzeuge nicht unter Artikel 28 EG-Vertrag und verstößt auch nicht gegen Artikel 90 EG-Vertrag, da es keine dänische Kraftfahrzeugproduktion und damit auch keine diskriminierende oder schützende Wirkung der Steuer gibt.



Es gibt in Dänemark keine Kraftfahrzeugproduktion.

Im Januar 1999 kaufte De Danske Bilimportører (im Folgenden: "DBI"), ein Berufsverband der dänischen Kraftfahrzeugimporteure, ein neues Fahrzeug der Marke Audi zu einem Gesamtpreis von 498 546 DKK (67 152 Euro), von denen 297 456 DKK (40 066 Euro) auf die Zulassungssteuer entfielen.

Der DBI war der Auffassung, dass die dänische Zulassungssteuer zu Unrecht erhoben worden sei, und beantragte ihre Erstattung bei den Finanzbehörden; diese lehnten den Antrag ab. Der DBI erhob daraufhin Klage gegen das Skatteministeriet (Finanzministerium) mit dem Antrag, die Zulassungssteuer zu erstatten. Zur Begründung ihrer Klage berief die Klägerin sich auf den im EG-Vertrag niedergelegten Grundsatz des freien Warenverkehrs. In diesem Zusammenhang hat das dänische Gericht dem Gerichtshof der EG die Frage gestellt, ob eine von einem Mitgliedstaat erhobene indirekte Steuer (Zulassungssteuer), die für neue Kraftfahrzeuge 105 % eines ersten Teilbetrags von 52 800 DKK und 180 % vom Rest des steuerpflichtigen Wertes beträgt, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung darstellen kann und daher unvereinbar mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs ist.

Der Gerichtshof stellt fest, dass die dänische Zulassungssteuer offensichtlich fiskalischer Art ist und nicht deshalb erhoben wird, weil die Staatsgrenze überschritten wird, sondern anlässlich der ersten Zulassung des Fahrzeugs auf dem Gebiet Dänemarks: Sie gehört daher zu einem allgemeinen inländischen System von Abgaben auf Waren. Demzufolge ist sie nach den Maßstäben des Artikels 90 EG-Vertrag zu prüfen. Dieser Artikel verbietet, auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten höhere inländische Abgaben zu erheben, als gleichartige inländische Waren zu tragen haben, oder inländische Abgaben zu erheben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen. Der Artikel zielt darauf ab, durch Beseitigung jeder Formdes Schutzes, die aus einer Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminierenden inländischen Besteuerung folgen könnte, den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Diese Bestimmung soll somit die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Besteuerung für inländische und eingeführte Erzeugnisse sicherstellen.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass Artikel 90 EG-Vertrag nicht gegen inländische Abgaben auf eingeführte Erzeugnisse ins Feld geführt werden kann, wenn es an einer gleichartigen oder konkurrierenden inländischen Produktion fehlt. Insbesondere bietet er keine Stütze für eine Beanstandung des überhöhten Niveaus etwaiger Steuern, mit denen die Mitgliedstaaten bestimmte Erzeugnisse belegen, wenn diese Steuern keinerlei diskriminierende oder schützende Wirkung zeitigen. Da es in Dänemark keine inländische Kraftfahrzeugproduktion gibt, gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die dänische Zulassungssteuer, die neue Kraftfahrzeuge erfasst, nicht unter die Verbotsbestimmungen des Artikels 90 EG-Vertrag fällt.

Der Gerichtshof stellt fest, dass die Angaben des vorlegenden Gerichts über die Zahl der in Dänemark neu zugelassenen Fahrzeuge (78 453 bis 169 492 pro Jahr zwischen 1985 und 2000) und damit der in diesen Mitgliedstaat eingeführten Fahrzeuge jedenfalls in keiner Weise erkennen lassen, dass der freie Verkehr mit dieser Art von Waren zwischen Dänemark und den anderen Mitgliedstaaten durch die Höhe der Steuer gefährdet ist.



Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet.

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