Abteilung Presse und Information

PRESSEMITTEILUNG NR. 56/03

3. Juli 2003

Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-156/01

R. P. van der Duin gegen Onderlinge Waarborgmaatschappij ANOZ Zorgverzekeringen UA und Onderlinge Waarborgmaatschappij ANOZ Zorgverzekeringen UA gegen T. W. van Wegberg-van Brederode

RENTNER, DIE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ALS DEM IHRER HERKUNFT WOHNEN, MÜSSEN BEI DER KRANKENKASSE, BEI DER SIE IN IHREM WOHNSTAAT EINGETRAGEN SIND, FÜR BEHANDLUNGEN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT VORHER EINE GENEHMIGUNG EINHOLEN

Dieser Grundsatz gilt auch, wenn sie sich in dem zur Zahlung der Rente verpflichteten Mitgliedstaat behandeln lassen

Herr van der Duin zog 1989 von den Niederlanden nach Frankreich um und ließ sich bei der örtlichen Krankenkasse eintragen. Er erhält Leistungen bei Invalidität zu Lasten des zuständigen niederländischen Trägers. Nach einem schweren Unfall wurde Herr van der Duin etwa ein Jahr lang in Frankreich behandelt. Danach wurde er zur Behandlung einer posttraumatischen Dystrophie der rechten Hand in die Universitätsklinik Rotterdam (Niederlande) aufgenommen.

Frau van Wegberg-van Brederode zog 1995 mit ihrem Ehegatten von den Niederlanden nach Spanien um. Ihr Ehegatte bezieht eine niederländische Rente zu Lasten der zuständigen niederländischen Träger. Die Eheleute ließen sich bei der spanischen Krankenversicherung eintragen. Nachdem ein spanischer Arzt die Notwendigkeit einer Operation festgestellt hatte, begab sich Frau van Wegberg-van Brederode in die Niederlande, um sich dort operieren zu lassen.

Obwohl die örtlichen Krankenkassen in Frankreich und Spanien einen Vordruck E 111 ausgestellt hatten, lehnte die ANOZ Zorgverzekeringen UA, eine niederländische Krankenkasse, die Erstattungsanträge der beiden niederländischen Krankenhäuser ab, da die Behandlungen nicht den Voraussetzungen der Gemeinschaftsverordnung über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer1 genügten. Nach ihrer Auffassung hätte nämlich den betroffenen Personen in den vorliegenden Fällen ein Vordruck E 112 ausgestellt werden müssen, der erforderlich sei, wenn ein Versicherter die Genehmigung dafür einholen wolle, sich zur Behandlung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben; die rückwirkende Ausstellung dieses Vordrucks lehnten die Krankenkassen in den Wohnstaaten ab. Herr van der Duin und Frau van Wegberg-van Brederodeklagten gegen die Ablehnung der Kostenübernahme durch die ANOZ Zorgverzekeringen vor den niederländischen Gerichten.

Der Centrale Raad van Beroep fragt den Gerichtshof, welcher Mitgliedstaat die Behandlungskosten zu übernehmen hat und welche Krankenkasse in einem solchen Fall für die Erteilung der vorherigen Genehmigung zuständig ist.

Der Gerichtshof stellt fest, dass Rentner und ihre Familienangehörigen, sobald sie beim zuständigen Träger des Wohnmitgliedstaats eingetragen sind, nach der Gemeinschaftsverordnung wie jeder Berechtigte, der im Gebiet dieses Mitgliedstaat wohnt, Anspruch auf Gewährung von Sachleistungen zu Lasten dieser Krankenkasse haben.

Folglich ist für die Erteilung der Genehmigung an die genannten Sozialversicherten, sich in einen anderen Mitgliedstaat einschließlich desjenigen, der zur Zahlung der Rente verpflichtet ist, zu begeben, um sich dort unter den Voraussetzungen, wie sie nach der Gemeinschaftsverordnung vorgesehen sind, Sachleistungen gewähren zu lassen, der Träger des Wohnorts der betroffenen Personen zuständig. Dieser Träger ist am ehesten in der Lage, konkret nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der vorherigen Genehmigung erfüllt sind.


Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument,
das den Gerichtshof nicht bindet.

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heute ab ca. 15 Uhr.

Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Frau Isabelle Phalippou,
Tel.: (00352) 4303-3255; Fax: (00352) 4303-2034.
 

1 -     Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 2001/83 (ABl. L 230, S. 6).