Herr van der Duin zog 1989 von den Niederlanden nach Frankreich um und ließ sich bei der
örtlichen Krankenkasse eintragen. Er erhält Leistungen bei Invalidität zu Lasten des zuständigen
niederländischen Trägers. Nach einem schweren Unfall wurde Herr van der Duin etwa ein Jahr
lang in Frankreich behandelt. Danach wurde er zur Behandlung einer posttraumatischen
Dystrophie der rechten Hand in die Universitätsklinik Rotterdam (Niederlande) aufgenommen.
Frau van Wegberg-van Brederode zog 1995 mit ihrem Ehegatten von den Niederlanden nach
Spanien um. Ihr Ehegatte bezieht eine niederländische Rente zu Lasten der zuständigen
niederländischen Träger. Die Eheleute ließen sich bei der spanischen Krankenversicherung
eintragen. Nachdem ein spanischer Arzt die Notwendigkeit einer Operation festgestellt hatte,
begab sich Frau van Wegberg-van Brederode in die Niederlande, um sich dort operieren zu
lassen.
Obwohl die örtlichen Krankenkassen in Frankreich und Spanien einen Vordruck E 111
ausgestellt hatten, lehnte die ANOZ Zorgverzekeringen UA, eine niederländische Krankenkasse,
die Erstattungsanträge der beiden niederländischen Krankenhäuser ab, da die Behandlungen
nicht den Voraussetzungen der Gemeinschaftsverordnung über die soziale Sicherheit der
Wanderarbeitnehmer1 genügten. Nach ihrer Auffassung hätte nämlich den betroffenen Personen
in den vorliegenden Fällen ein Vordruck E 112 ausgestellt werden müssen, der erforderlich sei,
wenn ein Versicherter die Genehmigung dafür einholen wolle, sich zur Behandlung in einen
anderen Mitgliedstaat zu begeben; die rückwirkende Ausstellung dieses Vordrucks lehnten die
Krankenkassen in den Wohnstaaten ab. Herr van der Duin und Frau van Wegberg-van Brederodeklagten gegen die Ablehnung der Kostenübernahme durch die ANOZ Zorgverzekeringen vor den
niederländischen Gerichten.
Der Centrale Raad van Beroep fragt den Gerichtshof, welcher Mitgliedstaat die
Behandlungskosten zu übernehmen hat und welche Krankenkasse in einem solchen Fall für die
Erteilung der vorherigen Genehmigung zuständig ist.
Der Gerichtshof stellt fest, dass Rentner und ihre Familienangehörigen, sobald sie beim
zuständigen Träger des Wohnmitgliedstaats eingetragen sind, nach der
Gemeinschaftsverordnung wie jeder Berechtigte, der im Gebiet dieses Mitgliedstaat wohnt,
Anspruch auf Gewährung von Sachleistungen zu Lasten dieser Krankenkasse haben.
Folglich ist für die Erteilung der Genehmigung an die genannten Sozialversicherten, sich in
einen anderen Mitgliedstaat einschließlich desjenigen, der zur Zahlung der Rente verpflichtet
ist, zu begeben, um sich dort unter den Voraussetzungen, wie sie nach der
Gemeinschaftsverordnung vorgesehen sind, Sachleistungen gewähren zu lassen, der Träger des
Wohnorts der betroffenen Personen zuständig. Dieser Träger ist am ehesten in der Lage, konkret
nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der vorherigen Genehmigung erfüllt
sind.
Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet.
Dieses Dokument liegt in allen Amtssprachen vor.
Wegen des vollständigen Wortlauts des Urteils konsultieren Sie bitte unsere Homepage
im Internet www.curia.eu.int
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Frau Isabelle Phalippou, |
1 - Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 2001/83 (ABl. L 230, S. 6).