Abteilung Presse und Information

PRESSEMITTEILUNG N. 66/03


12. August 2003

Beschluss des Gerichtshofes vom 29. Juli 2003 in dem Vorabentscheidungsverfahren C-166/02

Daniel Fernando Messejana Viegas / Companhia de Seguros Zurich SA und Mitsubishi Motors de Portugal SA

NACH DER PORTUGIESISCHEN REGELUNG DER KRAFTFAHRZEUG- HAFTPFLICHT WERDEN VERKEHRSUNFALLOPFER NICHT AUSREICHEND ENTSCHÄDIGT

Der in der portugiesischen Regelung vorgesehene Schadensersatz muss den von einer Gemeinschaftsrichtlinie festgesetzten Mindestbetrag berücksichtigen

Am 20. März 2000 wurde Herr Messejana Viegas bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt, als das Kraftfahrzeug, in dem er sich als Beifahrer befand, ins Schleudern kam. Er klagte vor den portugiesischen Gerichten auf Schadensersatz aus Gefährdungshaftung gegen die Seguros Zurich, die Gesellschaft, mit der der Fahrer des Kraftfahrzeugs einen Versicherungsvertrag abgeschlossen hatte.

Die Gemeinschaftsrichtlinie betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung1 legt die Mindestbeträge für die Entschädigung von Verkehrsunfallopfern fest. Sie unterscheidet nicht zwischen Verschuldenshaftung und Gefährdungshaftung.

Portugal verfügte über eine Frist bis zum 31. Dezember 1995 für die Anpassung der portugiesischen Bestimmungen an die in der Richtlinie vorgesehenen Deckungssummen.

Die portugiesische Regelung der Entschädigung von Verkehrsunfallopfern aufgrund der Kraftfahrzeug-Haftpflicht sieht zwei Haftungssysteme vor: 1. Bei Verschulden des Fahrers gelten keine Grenzwerte für die Entschädigung. 2. Für den Fall, dass dem Fahrer kein Verschulden nachgewiesen werden kann, sind Höchstbeträge für die Entschädigung vorgesehen, die unter den in der Gemeinschaftsrichtlinie festgesetzten Mindestdeckungssummen liegen.

Das portugiesische Gericht, bei dem Herr Messejana Viegas eine Klage gegen den Versicherer des Fahrers des in den Unfall verwickelten Kraftfahrzeugs erhoben hat, befragt den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vereinbarkeit der portugiesischen Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht.


Zuerst hebt der Gerichtshof hervor, dass er schon entschieden habe, dass die portugiesischen Rechtsvorschriften über die Haftpflicht bei Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen auf jeden Fall die in der Richtlinie festgesetzten Mindestanforderungen beachten müssten.

Der Gemeinschaftsgesetzgeber habe mit dieser Richtlinie die Deckung für jede zivilrechtliche Haftung aus dem Führen von Kraftfahrzeugen unter Einschluss aller Haftungssysteme verlangen wollen.

Das Ziel dieser Richtlinie - der Schutz der Verkehrsunfallopfer durch eine Haftpflichtversicherung - wäre nämlich gefährdet, wenn die Deckung dieser Haftung durch die Versicherung in das Ermessen des nationalen Gesetzgebers gestellt wäre.

Die in der Richtlinie festgesetzten Beträge könnten, bis die portugiesischen Rechtsvorschriften angeglichen seien, nicht unmittelbar auf die Beziehungen zwischen Privatpersonen angewandt werden. Jedoch hätten die Mitgliedstaaten den Schaden zu ersetzen, den sie Privatpersonen durch die nicht fristgerechte Umsetzung einer Richtlinie verursachten. Dazu müssten drei Voraussetzungen erfüllt sein:
-    Die Richtlinie müsse dem Einzelnen Rechte gewähren,
-    der Inhalt dieser Rechte müsse bestimmbar sein und
-    zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem entstandenen Schaden müsse ein Kausalzusammenhang bestehen.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument,
das den Gerichtshof nicht bindet.

Dieses Dokument liegt in allen Amtssprachen vor.

Mit Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Isabelle Phalippou,
Tel.: (0 03 52) 43 03-32 55; Fax: (0 03 52) 43 03 -27 34.
 

1 -     Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983, ABl. 1984, L 8, S. 17.