PRESSEMITTEILUNG N. 66/03
Beschluss des Gerichtshofes vom 29. Juli 2003 in dem Vorabentscheidungsverfahren
C-166/02
Daniel Fernando Messejana Viegas / Companhia de Seguros Zurich SA und Mitsubishi
Motors de Portugal SA
NACH DER PORTUGIESISCHEN REGELUNG DER KRAFTFAHRZEUG-
HAFTPFLICHT WERDEN VERKEHRSUNFALLOPFER NICHT AUSREICHEND
ENTSCHÄDIGT
Der in der portugiesischen Regelung vorgesehene Schadensersatz muss den von einer
Gemeinschaftsrichtlinie festgesetzten Mindestbetrag berücksichtigen
Die Gemeinschaftsrichtlinie betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung1 legt die Mindestbeträge
für die Entschädigung von Verkehrsunfallopfern fest. Sie unterscheidet nicht zwischen
Verschuldenshaftung und Gefährdungshaftung.
Portugal verfügte über eine Frist bis zum 31. Dezember 1995 für die Anpassung der
portugiesischen Bestimmungen an die in der Richtlinie vorgesehenen Deckungssummen.
Die portugiesische Regelung der Entschädigung von Verkehrsunfallopfern aufgrund der
Kraftfahrzeug-Haftpflicht sieht zwei Haftungssysteme vor: 1. Bei Verschulden des Fahrers gelten
keine Grenzwerte für die Entschädigung. 2. Für den Fall, dass dem Fahrer kein Verschulden
nachgewiesen werden kann, sind Höchstbeträge für die Entschädigung vorgesehen, die unter den
in der Gemeinschaftsrichtlinie festgesetzten Mindestdeckungssummen liegen.
Das portugiesische Gericht, bei dem Herr Messejana Viegas eine Klage gegen den Versicherer des Fahrers des in den Unfall verwickelten Kraftfahrzeugs erhoben hat, befragt den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vereinbarkeit der portugiesischen Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht.
Zuerst hebt der Gerichtshof hervor, dass er schon entschieden habe, dass die portugiesischen
Rechtsvorschriften über die Haftpflicht bei Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen auf jeden
Fall die in der Richtlinie festgesetzten Mindestanforderungen beachten müssten.
Der Gemeinschaftsgesetzgeber habe mit dieser Richtlinie die Deckung für jede zivilrechtliche
Haftung aus dem Führen von Kraftfahrzeugen unter Einschluss aller Haftungssysteme
verlangen wollen.
Das Ziel dieser Richtlinie - der Schutz der Verkehrsunfallopfer durch eine
Haftpflichtversicherung - wäre nämlich gefährdet, wenn die Deckung dieser Haftung durch
die Versicherung in das Ermessen des nationalen Gesetzgebers gestellt wäre.
Die in der Richtlinie festgesetzten Beträge könnten, bis die portugiesischen Rechtsvorschriften
angeglichen seien, nicht unmittelbar auf die Beziehungen zwischen Privatpersonen angewandt
werden. Jedoch hätten die Mitgliedstaaten den Schaden zu ersetzen, den sie Privatpersonen durch
die nicht fristgerechte Umsetzung einer Richtlinie verursachten. Dazu müssten drei
Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Richtlinie müsse dem Einzelnen Rechte gewähren,
- der Inhalt dieser Rechte müsse bestimmbar sein und
- zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem
entstandenen Schaden müsse ein Kausalzusammenhang bestehen.
das den Gerichtshof nicht bindet.
Dieses Dokument liegt in allen Amtssprachen vor.
Mit Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Isabelle Phalippou, |
1 - Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983, ABl. 1984, L 8, S. 17.