Abteilung Presse und Information

PRESSEMITTEILUNG N. 68/03

9. September 2003

Urteil des Gerichtshofes im Vorabentscheidungsverfahren C-151/02

Landeshauptstadt Kiel / Norbert Jaeger

BEI EINEM BEREITSCHAFTSDIENST, DER AN EINEM VOM ARBEITGEBER BESTIMMTEN ORT GELEISTET WIRD, HANDELT ES SICH IN VOLLEM UMFANG UM ARBEITSZEIT, AUCH WENN DER ARZT SICH IN DER ZEIT, IN DER ER NICHT IN ANSPRUCH GENOMMEN WIRD, AN DER ARBEITSSTELLE AUSRUHEN DARF

Eine Gemeinschaftsrichtlinie steht einer nationalen Regelung entgegen, nach der ein solcher Bereitschaftsdienst - mit Ausnahme der Zeiten tatsächlicher Tätigkeit - als Ruhezeit eingestuft wird

Herr Jaeger, Assistenzarzt am Städtischen Krankenhaus Kiel, leistet regelmäßig Bereitschaftsdienste, die darin bestehen, dass er sich im Krankenhaus aufhält und arbeitet, wenn er in Anspruch genommen wird, und die teils durch Freizeit, teils durch zusätzliche Vergütung abgegolten werden. Ihm steht im Krankenhaus ein Zimmer zur Verfügung, in dem er schlafen darf, soweit er nicht in Anspruch genommen wird. Herr Jaeger ist der Auffassung, dass die von ihm geleisteten Bereitschaftsdienste vollständig als Arbeitszeit anzusehen seien.

Das deutsche Recht unterscheidet zwischen .Arbeitsbereitschaft“, .Bereitschaftsdienst“ und .Rufbereitschaft“. Nur die Arbeitsbereitschaft gilt in vollem Umfang als Arbeitszeit. Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft werden dagegen als Ruhezeit behandelt, mit Ausnahme der Dauer der Wahrnehmung beruflicher Aufgaben.

Die Gemeinschaftsrichtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung1 soll die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer durch Gewährung von Mindestruhezeiten und angemessenen Ruhepausen gewährleisten. Die Richtlinie definiert die charakteristischen Merkmale des Begriffes .Arbeitszeit“ als .jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt“.

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein fragt den Gerichtshof, ob das deutsche Recht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.

Entscheidend für die Annahme, dass der von den Ärzten im Krankenhaus geleistete Bereitschaftsdienst die charakteristischen Merkmale des Begriffes .Arbeitszeit“ im Sinne der Richtlinie aufweist, ist nach Auffassung des Gerichtshofes, der hierzu auf seine Rechtsprechung verweist2, dass sie sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten und diesem zur Verfügung stehen müssen, um gegebenenfalls sofort ihre Leistungen erbringen zu können. Dem Gerichtshof zufolge sind diese Verpflichtungen, aufgrund deren die betroffenen Ärzte ihren Aufenthaltsort während der Wartezeiten nicht frei bestimmen können, als Bestandteil der Wahrnehmung ihrer Aufgaben anzusehen.

Der Umstand, dass der Arbeitgeber dem Arzt einen Ruheraum zur Verfügung stellt, in dem dieser sich aufhalten kann, solange er nicht in Anspruch genommen wird, ändert nichts an dieser Auslegung.

Der Gerichtshof fügt hinzu, dass ein Arzt, der seinem Arbeitgeber an dem von diesem bestimmten Ort während der gesamten Dauer seiner Bereitschaftsdienste zur Verfügung stehen muss, erheblich stärkeren Einschränkungen unterliegt als ein Arzt, der im Rahmen der Rufbereitschaft tätig ist, da er sich außerhalb seines familiären und sozialen Umfelds aufhalten muss und über die Zeit, in der er nicht in Anspruch genommen wird, weniger frei verfügen kann. Unter diesen Umständen kann bei einem Bereitschaftsdienstarzt, der an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort zur Verfügung stehen muss, die Zeit, in der er tatsächlich keine berufliche Tätigkeit ausübt, nicht als Ruhezeit angesehen werden.

Der Gerichtshof gelangt daher zu dem Ergebnis, dass eine nationale Regelung wie die deutsche, nach der dieser Bereitschaftsdienst - mit Ausnahme der Zeit, in der der Arbeitnehmer tatsächlich seine beruflichen Aufgaben wahrgenommen hat - als Ruhezeit eingestuft wird und nur für Zeiten tatsächlicher Tätigkeit ein Ausgleich vorgesehen ist, mit der Gemeinschaftsrichtlinie nicht vereinbar ist.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet.

Dieses Dokument liegt in deutscher, englischer, französischer, italienischer, niederländischer und spanischer Sprache vor.
Wegen des vollständigen Wortlauts des Urteils konsultieren Sie bitte heute ab ungefähr 15.00 Uhr unsere Homepage im Internet www.curia.eu.int 

Mit Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Isabelle Phalippou,
Tel.: (00352) 4303 3255; Fax: (00352) 4303 2734.

Aufnahmen der Sitzung sind auf EBS .Europe by Satellite“ verfügbar,
einem Dienst der Europäischen Kommission, Generaldirektion Presse und Kommunikation, L-2920 Luxemburg
Tel. (00352) 4301 35177, Fax: (00352) 4301 35249,
oder Brüssel, Tel. (0032) 2 29 64106, Fax: (0032) 2 29 65956
 

                                                

1 -     Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 (ABl. L 307, S. 18). 2 -     Urteil vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-303/98 (Simap), siehe Pressemitteilung Nr. 70/2000.