PRESSEMITTEILUNG N. 70/03
Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-445/00
Republik Österreich / Rat der Europäischen Union
DIE ÖKOPUNKTE-VERORDNUNG 2000 BLEIBT WIRKSAM MIT AUSNAHME
DER BESTIMMUNG, MIT DER ENDGÜLTIG EIN GRUNDSATZ DER
ERSTRECKUNG DER VERRINGERUNG DER ÖKOPUNKTE ÜBER MEHRERE
JAHRE EINGEFÜHRT WIRD
Der Gerichtshof erklärt zwar auch die Bestimmung, durch die die Verringerung der
Ökopunkte, die sich aus der Überschreitung des Schwellenwerts für Transitfahrten im Jahr
1999 ergab, über die Jahre 2000 bis 2003 erstreckt wurde, für nichtig, erklärt jedoch ihre
Wirkungen für fortgeltend.
Sie sieht im Wesentlichen ein System zur Reduktion der NOx-(Stickoxid)-Gesamtemission vor,
nach dem jeder Lkw im Transitverkehr durch Österreich eine Ökopunkteanzahl benötigt, die
seinem Wert der NOx-Emissionen entspricht. Die Ökopunkte werden von der Kommission
verwaltet und auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.
Im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1992 und dem 31. Dezember 2003 ist die NOx-
Gesamtemission von Lastkraftwagen im Transit durch Österreich schrittweise um 60 % zu
reduzieren. Das Protokoll legt daher für jedes Jahr dieses Zeitraums eine immer geringere
Ökopunkteanzahl fest. Sollte in einem Jahr die Zahl der Transitfahrten den Wert für das Jahr
1991 um mehr als 8 % übersteigen, hat die Kommission Maßnahmen zu treffen. Diese
Maßnahmen, die in einer Verringerung der Ökopunkte und damit der Zahl der Transitfahrten
bestehen, gelten - nach dem Protokoll - für das folgende Jahr.
Die im September 2000 erstellte Statistik weist für das Jahr 1999 14,57 % mehr Transitfahrten
als im Jahr 1991 aus. Nach Auffassung der Kommission und des Rates hätte eine Verringerung
der Ökopunkte für das Jahr 2000 dazu geführt, dass in dessen letztem Quartal faktisch jeder
Transit von Lastkraftwagen durch Österreich untersagt worden wäre.
Um zu vermeiden, dass die durch die höhere Zahl der Transitfahrten im Jahr 1999 erforderliche
Verringerung ausschließlich auf das Jahr 2000 angewandt wird, erstreckte der Rat - durch eine
Verordnung vom September 20001 - die Verringerung über vier Jahre, nämlich die Jahre 2000
bis 2003 (je 30 % Verringerung in den Jahren 2000, 2001 und 2002 und 10 % Verringerung im
Jahr 2003).
Zudem soll nach der neuen Verordnung eine solche Erstreckung der Verringerung allgemein für
alle Verringerungen erfolgen, die künftig bei neuen Überschreitungen des Schwellenwerts für
Transitfahrten etwa vorzunehmen sind.
Die Republik Österreich hat am 4. Dezember 2000 beim Gerichtshof der EG die
Nichtigerklärung der Ratsverordnung, mit der diese Neuregelung des Ökopunktesystems
eingeführt wird, beantragt.
Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass beim Erlass der angefochtenen Verordnung nicht gegen
wesentliche Formvorschriften verstoßen wurde; sie wird daher nicht insgesamt für nichtig erklärt.
Der Gerichtshof stellt fest, dass die angefochtene Verordnung ungültig ist, soweit sie darauf
gerichtet ist, entgegen dem Protokoll endgültig einen Grundsatz der Erstreckung der
Verringerung der Ökopunkte über mehrere Jahre einzuführen; zur Begründung verweist
er darauf, dass die Protokolle einer Beitrittsakte primärrechtliche Bestimmungen sind, die nicht
durch eine einfache Verordnung geändert werden können.
Der Gerichtshof erklärt die entsprechende Bestimmung daher für nichtig.
Zu der Bestimmung der Verordnung, mit der die Verringerung der Ökopunkte, die sich aus
der Überschreitung des Schwellenwerts für Transitfahrten im Jahr 1999 ergibt, über die
Jahre 2000 bis 2003 erstreckt wird, stellt der Gerichtshof fest, dass die von den
österreichischen Behörden übermittelten Daten erst im September 2000 die Erstellung einer
endgültigen Statistik zuließen. Aufgrund dieser verspäteten Übermittlung hätte die aus der im
Jahr 1999 festgestellten Überschreitung folgende Verringerung erst im letzten Quartal des Jahres
2000 vorgenommen werden können. Dies hätte den Effekt gehabt, den gesamten
Straßengütertransitverkehr durch Österreich für einige Monate praktisch zum Erliegen zu
bringen, was den wesentlichen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere dem freien
Warenverkehr, widersprochen hätte.
Der Gerichtshof gelangt zu dem Ergebnis, dass der Rat unter diesen Umständen berechtigt war,
die Verringerung der Ökopunkte über die verbleibenden Monate des Jahres 2000 und "das
folgende Jahr", d. h. das gesamte Jahr 2001, zu erstrecken. Dagegen war eine Erstreckung über
vier Jahre von 2000 bis 2003 mit dem Protokoll unvereinbar. Der Gerichtshof erklärt daher die
Verordnungsbestimmung, die die Erstreckung über die Jahre 2000 bis 2003 vorsieht, für
nichtig. Er erklärt jedoch ihre Wirkungen aus Gründen der Rechtssicherheit für fortgeltend.
Hinsichtlich der Verordnungsbestimmung über die Aufteilung der fraglichen Verringerung
auf die Mitgliedstaaten stellt der Gerichtshof fest, dass diese Bestimmung ebenso rechtswidrig
ist wie die Bestimmung, die Verringerung über die Jahre 2000 bis 2003 zu erstrecken (siehe
oben). Der Gerichtshof erklärt diese Verordnungsbestimmung daher für nichtig, erklärt
jedoch ihre Wirkungen ebenfalls aus Gründen der Rechtssicherheit für fortgeltend.
das den Gerichtshof nicht bindet.
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Mit Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Isabelle Phalippou,
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1 Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 des Rates vom 21. September 2000 (ABl. L 241, S. 18).