PRESSEMITTEILUNG N. 71/03
Associação Nacional de Operadores de Máquinas Recreativas (Anomar) u. a. /
Portugiesischer Staat
Das Gemeinschaftsrecht steht nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegen, die es verbieten,
bestimmte Glücks- oder Geldspiele an anderen Orten als in Kasinosälen, die in zugelassenen
Zonen gelegen sind, zu veranstalten und daran teilzunehmen
Die Associação Nacional de Operadores de Máquinas Recreativas (Anomar), ein Verband, in
dem die portugiesischen Wirtschaftsteilnehmer des Spielgerätesektors zusammengeschlossen
sind, und acht portugiesische Gesellschaften, die die gleichen Tätigkeiten ausüben, haben bei den
portugiesischen Gerichten eine Klage gegen den portugiesischen Staat mit dem Ziel erhoben,
dass ihnen das Recht zuerkannt werde, Geldspielautomaten außerhalb der gesetzlich
abgegrenzten Spielzonen zu betreiben.
Das portugiesische Gericht fragt den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach der
Vereinbarkeit der portugiesischen Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht.
Erstens qualifiziert der Gerichtshof den Betrieb von Glücks- oder Geldspielautomaten als
Dienstleistungen im Sinne des EG-Vertrags.
Sodann weist er darauf hin, dass eine gesetzliche Regelung ein Hindernis für den freien
Dienstleistungsverkehr darstellt, wenn sie die Tätigkeiten eines Dienstleistungserbringers, der
in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, wo er rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen
erbringt, behindern kann. Der Gerichtshof stellt fest, dass dies auf die portugiesischen
Rechtsvorschriften zutrifft, die das Recht auf Veranstaltung von Glücks- oder Geldspielen auf
die Kasinos beschränkt, die in den durch die portugiesischen Rechtsvorschriften geschaffenen
dauernden oder vorübergehenden Spielzonen gelegen sind.
In bestimmten Fällen lässt der EG-Vertrag Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs
zu. Handelt es sich um Beschränkungsmaßnahmen, die ohne Unterscheidung nach der
Staatsangehörigkeit gelten - wie im vorliegenden Fall -, so können diese aus zwingenden
Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden, sofern sie gemessen an den verfolgten
Zielen verhältnismäßig sind.
Die Erhaltung der Lauterkeit des Spiels und die Möglichkeit, daraus einen Gewinn für den
öffentlichen Sektor zu ziehen, sind Ziele, die - in ihrer Gesamtheit betrachtet - den Schutz der
Verbraucher und der Sozialordnung betreffen. Sie sind vom Gerichtshof bereits als Ziele
qualifiziert worden, die Eingriffe in den freien Dienstleistungsverkehr rechtfertigen können
und die in Anbetracht der mit den nationalen Rechtsvorschriften verfolgten Ziele
verhältnismäßig sind.
Der Gerichtshof unterstreicht, dass der Umstand, dass es in anderen Mitgliedstaaten
Rechtsvorschriften über Glücksspiele gibt, die weniger einschränkend als die portugiesischen
Rechtsvorschriften sind, unerheblich für die Vereinbarkeit der letztgenannten mit dem
Gemeinschaftsrecht ist.
Schließlich weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Wahl der konkreten
Durchführungsmodalitäten wie die Regelung, dass die Veranstaltung von und die Teilnahme
an Glücksspielen vom Abschluss eines verwaltungsrechtlichen Konzessionsvertrags mit dem
Staat nach öffentlicher Ausschreibung abhängig ist, Sache der nationalen Stellen im Rahmen
ihres Ermessens ist.
Dieses Dokument ist in deutscher, englischer, französischer, italienischer,
niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache verfügbar.
Wegen des vollständigen Wortlauts des Urteils kontakieren Sie bitte heute ab ungefähr
15.00 Uhr unsere Homepage im Internet www.curia.eu.int .
Mit Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Isabelle Phalippou,
das den Gerichtshof nicht bindet.
Tel.: (00352) 4303 3255; Fax: (00352) 4303 2734.