Abteilung Presse und Information
PRESSEMITTEILUNG NR. 82/03
2. Oktober 2003
Urteile des Gerichtshofes in den Stahlträger-Rechtssachen C-176/99 P u. a.
Arbed u.a. / Kommission
DER GERICHTSHOF WEIST SECHS DER ACHT VON STAHLUNTERNEHMEN UND IHRER WIRTSCHAFTSVEREINIGUNG EUROFER GEGEN
IHRE VERURTEILUNG WEGEN KARTELLVERSTOSSES EINGELEGTEN RECHTSMITTEL ZURÜCK
Der Gerichtshof hebt zwei Urteile des Gerichts auf, das Urteil in Bezug auf
die ARBED SA in vollem Umfang und das Urteil in Bezug auf die
Siderúrgica Aristrain Madrid SL teilweise
Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts in Bezug auf das spanische Unternehmen
Siderúrgica Aristrain Madrid SL teilweise auf und verweist die Rechtssache an das Gericht
zurück.
Bei den Aristrain-Gesellschaften handelt es sich nach den Angaben in der Entscheidung der
Kommission um stahlerzeugende Unternehmen der Aristrain-Gruppe, deren Aktien sich im Besitz der Familie
Aristrain befinden. Die Kommission hatte in ihrer Entscheidung Folgendes festgestellt: Im Fall der
beiden Aristrain-Unternehmen, von denen beide Träger herstellen, wird die Entscheidung an eines von
ihnen gerichtet, nämlich an Siderúrgica Aristrain Madrid S.L. ... Die festgesetzte Geldbuße trägt
auch dem Verhalten von Siderúrgica Aristrain Olaberría S.L.
Rechnung. Die Geldbuße wurde daher
unter Einbeziehung auch des Umsatzes der letztgenannten Gesellschaft berechnet.
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass das wettbewerbswidrige Verhalten eines Unternehmens einem anderen
Unternehmen nur dann zugerechnet werden könne, wenn das erstgenannte Unternehmen sein Marktverhalten nicht
selbständig bestimme, sondern vor allem wegen der wirtschaftlichen und rechtlichen Bindungen zwischen ihm
und dem letztgenannten Unternehmen im Wesentlichen dessen Weisungen befolgt habe.
Die Entscheidung der Kommission sei jedoch insoweit nicht begründet und enthalte sogar einen
Widerspruch.
Durch die Bestätigung des Standpunkts der Kommission habe das Gericht somit Rechtsfehler begangen.
Das angefochtene Urteil sei aufzuheben, soweit das Gericht die Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung
der Kommission hinsichtlich der Heranziehung der Siderúrgica Aristrain Madrid SL zur Zahlung einer
Geldbuße, die auch dem Verhalten der Siderúrgica Aristrain Olaberría SL Rechnung trage, für
unbegründet erklärt habe. Die Entscheidung der Kommission sei hinsichtlich des Teils der Geldbuße
für nichtig zu erklären, der anhand des Umsatzes der letztgenannten Gesellschaft berechnet, dessen
Zahlung aber von der erstgenannten Gesellschaft verlangt worden sei. Da der Gerichtshof nicht
über die dafür erforderlichen Buchführungsunterlagen verfügt, verweist er die Rechtssache an das Gericht
zurück, damit es den Anteil der Geldbuße ermittelt, der der Siderúrgica Aristrain Madrid
SL auferlegt bleiben kann.
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NAmE der rechtsmittel-führerin | Land | von der Kommission verhängte geldbusse (ECU) | vom gericht erster instanz festgesetzte geldbusse (Euro) | rechtsmittel-entscheidung des gerichtshofes |
C-176/99 P gegen Urteil T-137/94 |
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L | 11 200 000 | 10 000 000 |
Aufhebung des Urteils des Gerichts Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission |
C-179/99 P gegen Urteil T-136/94 |
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| | | Rechtsmittel zurückgewiesen |
C-182/99 P gegen Urteil T-148/94 |
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D | 9 500 000 | 8 600 000 | Rechtsmittel zurückgewiesen |
C-194/99 P gegen Urteil T-141/94 |
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D | 6 500 000 | 4 400 000 | Rechtsmittel zurückgewiesen |
C-195/99 P gegen Urteil T-147/94 |
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D | 13 000 | 9 000 | Rechtsmittel zurückgewiesen |
C-196/99 P gegen Urteil T-156/94 |
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E | 10 600 000 | 7 100 000 | teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts |
C-198/99
P gegen Urteil T-151/94 |
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E | 4 000 000 | 3 350 000 | Rechtsmittel zurückgewiesen |
C-199/99 P gegen Urteil T-151/94 |
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GB | 32 000 000 | 20 000 000 | Rechtsmittel zurückgewiesen |
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vgl. Pressemitteilung Nr. 14/99