Abteilung Presse und Information
Pressemitteilung Nr. 83/03
2. Oktober 2003
Urteil des Gerichtshofes in der Vorabentscheidungssache C-232/01
Strafverfahren gegen Hans van Lent
DIE BELGISCHE REGELUNG, NACH DER DIE FAHRZEUGE VON INLÄNDERN IN BELGIEN ZUGELASSEN SEIN
MÜSSEN, IST MIT DER FREIZÜGIGKEIT DER ARBEITNEHMER UNVEREINBAR
Der Gerichtshof stellt fest, dass eine solche Maßnahme nicht aus Gründen der Verkehrssicherheit
und des Kampfes gegen die Erosion der Besteuerungsgrundlage gerechtfertigt werden kann
Er arbeitet während der Woche in Luxemburg, und sein Arbeitgeber hat ihm über
eine ebenfalls in Luxemburg ansässige Leasinggesellschaft ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt. Herr van
Lent benutzte dieses Fahrzeug auch zu privaten Zwecken für die Heimfahrt und am
Wochenende.
Die belgische Regelung schreibt vor, dass von Inländern geführte Fahrzeuge in Belgien auf
den Namen ihres Eigentümers zugelassen sein müssen.
Anlässlich einer Verkehrskontrolle in Belgien im Jahr 1999 leiteten die belgischen Behörden wegen
Verletzung der belgischen Rechtsvorschriften ein Strafverfahren gegen Herrn van Lent ein. Dieser konnte
allerdings in Belgien keine Zulassung für das Fahrzeug beantragen, weil die Leasinggesellschaft Eigentümerin
war. Das belgische Gericht legte dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Frage vor,
ob die belgischen Rechtsvorschriften mit der im EG-Vertrag niedergelegten Freizügigkeit der Arbeitnehmer vereinbar
sind.
Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Mitgliedstaaten in Ermangelung einer Harmonisierung in diesem
Bereich die Voraussetzungen für die Zulassung von Fahrzeugen in ihrem Gebiet festsetzen könnten.
Sie müssten jedoch die Bestimmungen des EG-Vertrags über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer einhalten.
Diese zielten darauf ab, den Gemeinschaftsbürgern die Ausübung beruflicher Tätigkeiten im Gebiet der
Gemeinschaft zu erleichtern, und untersagten Maßnahmen, die von einer solchen Ausübung abhalten könnten.
Die Schwierigkeiten, die die belgische Regelung mit sich bringe, seien geeignet, einen Arbeitgeber
aus einem anderen Mitgliedstaat davon abzuhalten, einen belgischen Arbeitnehmer einzustellen. Sie seien auch
geeignet, einen belgischen Arbeitnehmer von der Wahrnehmung seines Rechts auf Freizügigkeit abzuhalten.
Die Gewährleistung der Verkehrssicherheit und der Kampf gegen die Erosion der Besteuerungsgrundlage seien
mit der Zulassungspflicht verfolgte Zwecke, die durch die belgischen Rechtsvorschriften nicht erreicht werden
könnten, da das Fahrzeug in Belgien nicht zugelassen werden könne. Der Gerichtshof stellt
daher fest, dass die belgische Regelung nicht gerechtfertigt sei.
Seit August 2001 erlaube die neue belgische Regelung dem in Belgien wohnenden Benutzer
eines Fahrzeugs, dieses in Belgien zulassen zu lassen, wenn der Eigentümer dies nicht
könne, weil er außerhalb Belgiens ansässig sei. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass
auch diese durch die neue belgische Regelung geschaffene Zulassungsmöglichkeit nicht die Beschränkungen rechtfertigen
könne, die nach den belgischen Vorschriften im Hinblick auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer
fortbestünden.
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