PRESSEMITTEILUNG N. 94/03
DER INHABER EINER BEKANNTEN MARKE KANN DIE BENUTZUNG EINES
ÄHNLICHEN ZEICHENS, DAS NUR ALS VERZIERUNG AUFGEFASST WIRD,
NICHT VERHINDERN
Eine Beeinträchtigung der bekannten Marke kann jedoch dann eintreten, wenn der Grad der
Ähnlichkeit zwischen dieser Marke und dem Zeichen bewirkt, dass das Publikum das Zeichen
und die Marke gedanklich miteinander verknüpft, ohne sie unbedingt zu verwechseln
Adidas erhob bei den niederländischen Gerichten Klage gegen Fitnessworld und machte geltend,
es bestehe die Gefahr, dass das Publikum die beiden Motive verwechseln könnte. Fitnessworld
mache sich so die Wertschätzung der Marke Adidas zunutze und beschädige die Exklusivität
dieser Marke. Fitnessworld trug vor, das Motiv werde vom Publikum nur als Verzierung
aufgefasst und die Marke könne daher nicht beeinträchtigt werden.
Der Gerichtshof stellt fest, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen dem Zeichen und der
bekannten Marke bestehen müsse, um eine Beeinträchtigung dieser Marke geltend zu machen.
Es genüge, dass die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen mit der Marke gedanklich
verknüpften, auch wenn sie sie nicht verwechselten.
Der Gerichtshof präzisiert jedoch, dass die beteiligten Verkehrskreise, wenn sie das Zeichen nach
der Tatsachenwürdigung durch das nationale Gericht nur als Verzierung auffassten, naturgemäß
keine gedankliche Verknüpfung mit der eingetragenen Marke herstellten. Dann könne der
Inhaber der bekannten Marke die Benutzung dieser Verzierung durch einen Dritten nicht
verhindern.
das den Gerichtshof nicht bindet.
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Den vollständigen Wortlaut des Urteils finden Sie heute ab ca. 12.00 Uhr MEZ auf
unserer Homepage (www.curia.eu.int ).
Mit Fragen wenden Sie sich bitte an Isabelle Phalippou, |
1 - Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken.