Abteilung Presse und Information

PRESSEMITTEILUNG N. 94/03


23. Oktober 2003


Urteil des Gerichtshofes in dem Vorabentscheidungsverfahren C-408/01

Adidas-Salomon AG u. a./Fitnessworld Trading Ltd

DER INHABER EINER BEKANNTEN MARKE KANN DIE BENUTZUNG EINES ÄHNLICHEN ZEICHENS, DAS NUR ALS VERZIERUNG AUFGEFASST WIRD, NICHT VERHINDERN

Eine Beeinträchtigung der bekannten Marke kann jedoch dann eintreten, wenn der Grad der Ähnlichkeit zwischen dieser Marke und dem Zeichen bewirkt, dass das Publikum das Zeichen und die Marke gedanklich miteinander verknüpft, ohne sie unbedingt zu verwechseln



Die Firma Adidas ist Inhaberin einer in den Benelux-Ländern eingetragenen Marke, die aus einem Motiv aus drei vertikalen, parallel verlaufenden Streifen besteht, die auf Sportkleidung angebracht werden. Die Firma Fitnessworld vertreibt Sportkleidung mit einem Motiv, das demjenigen von Adidas ähnelt, aber aus zwei - nicht drei - vertikalen Streifen besteht.

Adidas erhob bei den niederländischen Gerichten Klage gegen Fitnessworld und machte geltend, es bestehe die Gefahr, dass das Publikum die beiden Motive verwechseln könnte. Fitnessworld mache sich so die Wertschätzung der Marke Adidas zunutze und beschädige die Exklusivität dieser Marke. Fitnessworld trug vor, das Motiv werde vom Publikum nur als Verzierung aufgefasst und die Marke könne daher nicht beeinträchtigt werden.


Der Hoge Raad der Nederlanden (das oberste Gericht der Niederlande), der schließlich mit der Rechtssache befasst war, legte dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mehrere Fragen nach der Auslegung der Gemeinschaftsrichtlinie über die Marken1 vor.

Der Gerichtshof stellt fest, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen dem Zeichen und der bekannten Marke bestehen müsse, um eine Beeinträchtigung dieser Marke geltend zu machen. Es genüge, dass die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen mit der Marke gedanklich verknüpften, auch wenn sie sie nicht verwechselten.
Der Gerichtshof präzisiert jedoch, dass die beteiligten Verkehrskreise, wenn sie das Zeichen nach der Tatsachenwürdigung durch das nationale Gericht nur als Verzierung auffassten, naturgemäß keine gedankliche Verknüpfung mit der eingetragenen Marke herstellten. Dann könne der Inhaber der bekannten Marke die Benutzung dieser Verzierung durch einen Dritten nicht verhindern.


Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument,
das den Gerichtshof nicht bindet.

Dieses Dokument ist in folgenden Sprachen verfügbar: DE, EN, FR, NL.

Den vollständigen Wortlaut des Urteils finden Sie heute ab ca. 12.00 Uhr MEZ auf unserer Homepage (www.curia.eu.int ).

Mit Fragen wenden Sie sich bitte an Isabelle Phalippou,
Tel: (00352) 4303 3255, Fax: (00352) 4303 2734.
 

1 -     Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken.