Abteilung Presse und Information
PRESSEMITTEILUNG N. 95/03
23. Oktober 2003
Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-191/01 P
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) / WM.
Wrigley Jr. Company
EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS
GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN WERDEN, WENN ES IN EINER
SEINER MÖGLICHEN BEDEUTUNGEN EIN MERKMAL DER FRAGLICHEN
WAREN BEZEICHNEN KANN
Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, wonach die Wortverbindung "Doublemint",
da sie nicht ausschließlich beschreibend sei, als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden
könne
Im März 1996 meldete Wrigley beim HABM die Wortverbindung "Doublemint" für Kaugummi
als Gemeinschaftsmarke an. Das HABM wies die Anmeldung mit der Begründung zurück, dass
das Wort "Doublemint" für bestimmte Merkmale der betreffenden Waren beschreibend sei und
daher nach den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen nicht als Gemeinschaftsmarke
eingetragen werden könne.
Wrigley erhob gegen diese Entscheidung eine Klage beim Gericht erster Instanz der
Europäischen Gemeinschaften. Mit Urteil vom 31. Januar 2001 hob das Gericht die Entscheidung
des HABM auf. Zur Begründung führte es aus, dass das Wort "Doublemint" nicht "ausschließlich
beschreibend" sei, insbesondere weil die Kombination der Wörter "double" und "mint" zwei
verschiedene Bedeutungen haben könne, nämlich "doppelt soviel Minze wie normal" und "mit
dem Geschmack von zwei Sorten Minze". Außerdem sei das Wort "mint" ein Gattungsbegriff,
der verschiedene Arten von Minze einschließe. Das Gericht gelangte so zu dem Ergebnis, dass
die zahlreichen Bedeutungen von "Doublemint" dem Zeichen jede beschreibende Funktion
nähmen und es daher als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig sei.1
In seinem jetzt ergangenen Urteil erinnert der Gerichtshof daran, dass das Gemeinschaftsrecht
damit, dass es Zeichen, die zur Bezeichnung der Merkmale der betreffenden Waren oder
Dienstleistungen dienen könnten, von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausschließe, das
im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolge, dass beschreibende Zeichen oder Angaben von
jedermann frei verwendet werden könnten.
Der Gerichtshof führt weiter aus, dass ein Wortzeichen dann von der Eintragung ausgeschlossen
werden könne, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in
Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichne.
Das Gericht habe daher mit seiner Feststellung, dass "Doublemint" nicht ausschließlich
beschreibend sei und daher als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden könne, ein aus dem
"ausschließlich beschreibenden" Charakter der Marke hergeleitetes Kriterium angewandt, das
nicht das in der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke niedergelegte Kriterium sei. Damit
habe das Gericht nicht geprüft, ob "Doublemint" geeignet sei, von anderen
Wirtschaftsteilnehmern zur Bezeichnung eines Merkmals ihrer Waren oder Dienstleistungen
verwendet zu werden.
Der Gerichtshof hat daher das Urteil des Gerichts aufgehoben und die Sache an das Gericht
zurückverwiesen, damit es gemäß dieser Auslegung des Gemeinschaftsrechts erneut entscheidet.
Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet.
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Den vollständigen Wortlaut des Urteils finden Sie heute ab ca. 12.00 Uhr MEZ auf
unserer Homepage (www.curia.eu.int ).
Mit Fragen wenden Sie sich bitte an Isabelle Phalippou, |
1 - Siehe Urteil vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-193/99 (Wrigley/HABM, Slg. 2001, II-417).