Abteilung Presse und Information
PRESSEMITTEILUNG N° 01/04
6. Januar 2004
Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen C-2/01 P und C-3/01 P
Bundesverband der Arzneimittel-Importeure und Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bayer AG
DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS ÜBER EINE ANGEBLICHE VEREINBARUNG ZWISCHEN BAYER
UND IHREN SPANISCHEN UND FRANZÖSISCHEN GROSSHÄNDLERN ZUR UNTERBINDUNG DER PARALLELEINFUHREN DES ARZNEIMTTELS ADALAT
IN DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH
Die Kommission hat nicht nachgewiesen, dass es eine solche Vereinbarung über die Arzneimittel
`AdalatA oder `AdalateA gab
Der Preis der Arzneimittel wird in den meisten Mitgliedstaaten direkt oder indirekt von
den zuständigen nationalen Behörden festgesetzt. Von 1989 bis 1993 lagen die Preise für
Adalat in Frankreich und Spanien weit unter den Preisen im Vereinigten Königreich. Diese
Preisunterschiede von etwa 40 % veranlassten die Großhändler in Spanien (ab 1989) und
in Frankreich (ab 1991), große Mengen dieses Arzneimittels in das Vereinigte Königreich auszuführen.
Aufgrund dieser Parallelimporte entstand der britischen Tochtergesellschaft von Bayer ein Umsatzverlust von 230
Millionen DM. Der Bayer-Konzern änderte daraufhin seine Lieferpolitik und erfüllte die Bestellungen der
spanischen und französischen Großhändler nicht mehr in vollem Umfang.
Nach Beschwerden betroffener Großhändler erließ die Kommission am 10. Januar 1996 eine Entscheidung,
mit der sie Bayer aufforderte, ihre gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßende
Praxis zu ändern, und verhängte gegen Bayer eine Geldbuße in Höhe von 3
Millionen ECU.
Auf Klage von Bayer erklärte das Gericht diese Entscheidung am 26. Oktober 2000
für nichtig (Urteil vom 26. Oktober 2000 in der Rechtssache T-41/96).
Nach Ansicht des Gerichts hatte die Kommission nicht nachgewiesen, dass Bayer und ihre
spanischen und französischen Großhändler eine "Vereinbarung" im Sinne des Artikels 81 Absatz 1
über die Begrenzung der Parallelausfuhren von Adalat in das Vereinigte Königreich getroffen hatten.
Die Bestandteile einer Vereinbarung zwischen Unternehmen seien weder dem Verhalten des Bayer-Konzerns noch
der Haltung der Großhändler zu entnehmen. Keine der von der Kommission vorgelegten Unterlagen
enthalte einen Anhaltspunkt für Bestrebungen von Bayer, die Ausfuhren der Großhändler zu unterbinden,
oder dafür, dass die Lieferungen von der Einhaltung dieses angeblichen Verbotes abhängig gewesen
wären. Die Kommission habe auch nicht dargelegt, dass sich die Großhändler dieser Politik
angeschlossen hätten; ihre Reaktion lasse vielmehr auf eine ablehnende Haltung schließen. Die Kommission
habe somit nicht nachgewiesen, dass die Großhändler dem Verhalten des Herstellers ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hätten.
Schließlich reiche die Feststellung der Kommission, dass die Parteien ihre Geschäftsbeziehungen beibehielten, zum
Beweis für die Existenz einer Vereinbarung nicht aus, denn der Begriff der Vereinbarung
beruhe auf einer Willensübereinstimmung zwischen den Wirtschaftsteilnehmern.
Im Januar 2001 haben der Bundesverband der Arzneimittel-Importeure und die Europäische Kommission beim
Gerichtshof ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts eingelegt.
Der Gerichtshof weist heute das Rechtsmittel zurück und bestätigt das Urteil des Gerichts.
Dieses Dokument ist in folgenden Amtssprachen verfügbar: DE, EN, ES, FR Den vollständigen Wortlaut des Urteils finden Sie heute ab ca. 12.00 Uhr MEZ auf unserer Homepage (www.curia.eu.int ). Mit Fragen wenden Sie sich bitte an Isabelle Phalippou, Tel: (00352) 4303 3255, Fax: (00352) 4303 2734. |