Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-353/01 P
Olli Mattila / Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften
DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS AUF UND ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNGEN DER
KOMMISSION UND DES RATES, MIT DENEN HERRN MATTILA DER ZUGANG ZU BESTIMMTEN DOKUMENTEN
VERWEHRT WURDE, FÜR NICHTIG
Kommen die Gemeinschaftsorgane ihrer Verpflichtung nicht nach, die Möglichkeit zu prüfen, der Öffentlichkeit
einen teilweisen Zugang zu den ihnen vorliegenden Dokumenten zu gewähren, führt dies zur
Nichtigerklärung ihrer Entscheidungen, die Übermittlung dieser Dokumente zu verweigern
Das Gericht erster Instanz wies mit seinem Urteil vom 12. Juli 2001 die
Klage von Herrn Mattila auf Nichtigerklärung der ablehnenden Entscheidungen ab. Herr Mattila legte
gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel beim Gerichtshof ein.
Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass nach der Feststellung des Gerichts der
Rat und die Kommission nicht die Möglichkeit in Betracht gezogen haben, zu den
Daten, die von der Ausnahme nicht erfasst sind, teilweisen Zugang zu gewähren. Zur
Prüfung der Möglichkeit eines teilweisen Zugangs sind die Organe jedoch, so der Gerichtshof
weiter, nach den Gemeinschaftsbestimmungen und gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet, und die
Nichtbeachtung dieser Pflicht führt zur Nichtigerklärung der Entscheidungen über die Verweigerung der Übermittlung.
Nach Auffassung des Gerichtshofes hat das Gericht zu Unrecht den Schluss gezogen, dass
die Tatsache, dass die Gemeinschaftsorgane keinen teilweisen Zugang hätten gewähren können, auch wenn
sie eine solche Prüfung vorgenommen hätten, nicht zur Nichtigerklärung der ablehnenden Entscheidungen führe.
Der Gerichtshof erklärt es für nicht vereinbar mit den in den Gemeinschaftsbestimmungen vorgesehenen
Verfahrensgarantien und dem Recht der Betroffenen, die unmittelbare Begründung jeder von den Gemeinschaftsorganen
erlassenen beschwerenden Entscheidung zu erfahren, dass die Gründe der Ablehnung den Betroffenen zum
ersten Mal vor den Gemeinschaftsgerichten mitgeteilt werden.
Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf und erklärt die ablehnenden Entscheidungen
des Rates und der Kommission für nichtig.
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