Abteilung Presse und Information



PRESSEMITTEILUNG NR. 10/04

22. Januar 2004

Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-353/01 P

Olli Mattila / Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften

DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS AUF UND ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION UND DES RATES, MIT DENEN HERRN MATTILA DER ZUGANG ZU BESTIMMTEN DOKUMENTEN VERWEHRT WURDE, FÜR NICHTIG

Kommen die Gemeinschaftsorgane ihrer Verpflichtung nicht nach, die Möglichkeit zu prüfen, der Öffentlichkeit einen teilweisen Zugang zu den ihnen vorliegenden Dokumenten zu gewähren, führt dies zur Nichtigerklärung ihrer Entscheidungen, die Übermittlung dieser Dokumente zu verweigern


Im März 1999 beantragte Herr Mattila, ein finnischer Staatsangehöriger, bei der Kommission und beim Rat den Zugang zu 11 Dokumenten, die sich hauptsächlich auf die Beziehungen der Europäischen Union zu Russland und zu der Ukraine beziehen. Der Zugang zu den beiden Gemeinschaftsorganen vorliegenden Dokumenten war damals durch einen Verhaltenskodex geregelt. Die Kommission und der Rat verweigerten den Zugang zu 10 Dokumenten mit der Begründung, dass diese unter die Ausnahme zum Schutz des öffentlichen Interesses im Bereich der internationalen Beziehungen fielen.

Das Gericht erster Instanz wies mit seinem Urteil vom 12. Juli 2001 die Klage von Herrn Mattila auf Nichtigerklärung der ablehnenden Entscheidungen ab. Herr Mattila legte gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel beim Gerichtshof ein.

Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass nach der Feststellung des Gerichts der Rat und die Kommission nicht die Möglichkeit in Betracht gezogen haben, zu den Daten, die von der Ausnahme nicht erfasst sind, teilweisen Zugang zu gewähren. Zur Prüfung der Möglichkeit eines teilweisen Zugangs sind die Organe jedoch, so der Gerichtshof weiter, nach den Gemeinschaftsbestimmungen und gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet, und die Nichtbeachtung dieser Pflicht führt zur Nichtigerklärung der Entscheidungen über die Verweigerung der Übermittlung.

Nach Auffassung des Gerichtshofes hat das Gericht zu Unrecht den Schluss gezogen, dass die Tatsache, dass die Gemeinschaftsorgane keinen teilweisen Zugang hätten gewähren können, auch wenn sie eine solche Prüfung vorgenommen hätten, nicht zur Nichtigerklärung der ablehnenden Entscheidungen führe. Der Gerichtshof erklärt es für nicht vereinbar mit den in den Gemeinschaftsbestimmungen vorgesehenen Verfahrensgarantien und dem Recht der Betroffenen, die unmittelbare Begründung jeder von den Gemeinschaftsorganen erlassenen beschwerenden Entscheidung zu erfahren, dass die Gründe der Ablehnung den Betroffenen zum ersten Mal vor den Gemeinschaftsgerichten mitgeteilt werden.

Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf und erklärt die ablehnenden Entscheidungen des Rates und der Kommission für nichtig.


Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet.

Dieses Dokument ist in folgenden Sprachen verfügbar: Französisch, Englisch, Deutsch, Italienisch, Griechisch.

Den vollständigen Wortlaut des Urteils finden Sie heute ab ca. 12.00 Uhr MEZ auf unserer Homepage (www.curia.eu.int ).

Mit Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Isabelle Phalippou,
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