Abteilung Presse und Information

PRESSEMITTEILUNG N° 35/04

29. April 2004

Urteil des Gerichts erster Instanz in den verbundenen Rechtssachen T-236/01, T-239/01, T-244/01, T-245/01, T-246/01, T-251/01 und T-252/01



Tokai Carbon, SGL Carbon, Nippon Carbon, Showa Denko, GrafTech International, SEC Corporation und C/G Group/Kommission der Europäischen Gemeinschaften


Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit ihrer Entscheidung zur Sanktionierung einer wettbewerbswidrigen Absprache im Sektor der Graphitelektroden verhängt hat

Der Gesamtbetrag der Geldbußen wird von 207,2 Mio. Euro auf 152,8 Mio. Euro herabgesetzt.

In einer Entscheidung aus dem Jahr 2001 stellte die Kommission im Sektor der Graphitelektroden, die hauptsächlich für das Lichtbogenverfahren bei der Stahlgewinnung Einsatz finden, das Bestehen einer Absprache über die Festsetzung der Preise und die Aufteilung des Marktes nach dem Prinzip des "Marktführers" (home producer) fest. Daher verhängte sie gegen acht amerikanische, deutsche und japanische Unternehmen, die an der Zuwiderhandlung beteiligt waren, Geldbußen in Höhe von insgesamt ungefähr 220 Mio. Euro.

Sieben dieser Unternehmen haben Klage beim Gericht erhoben. Sie haben im Wesentlichen eine Herabsetzung der Geldbußen beantragt.

Das Gericht hat mit Urteil vom 29. April 2004 entschieden, dass die Kommission gegen bestimmte Regeln verstoßen hat, die sie sich selbst in ihren Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die in Zusammenhang mit Verstößen gegen die gemeinschaftlichen wettbewerbsrechtrechtlichen Bestimmungen verhängt werden, auferlegt hat. Das Gericht hat den Gesamtbetrag der Geldbußen auf ungefähr 153 Millionen Euro herabgesetzt. Das Ausmaß dieser Herabsetzung ist für die vier japanischen Unternehmen (Tokai Carbon, Nippon Carbon, Showa Denko und SEC Corporation) besonders hoch.
Das Gericht hat jedoch teilweise dem Antrag der Kommission stattgegeben, Nippon Carbon und SGL Carbon die Vergünstigung der niedrigeren Festsetzung der Geldbuße wieder zu entziehen, die ihnen ursprünglich wegen ihrer Einräumung des Sachverhalts gewährt wurde. Da diese beiden Unternehmen nämlich nun vor dem Gericht den Sachverhalt bestritten haben, den sie zuvor eingeräumt hatten, ist den Klägern ein Teil der gewährten niedrigeren Festsetzung der Geldbuße entzogen worden.

Anhang


Tabelle über die Geldbußen, die ursprünglich von der Europäischen Kommission verhängt worden sind und über die vom Gericht erster Instanz herabgesetzten Beträge (mit Ausnahme von VAW Aluminium, die keine Klage erhoben haben)

Unternehmen
 
Geldbuße der Kommission
(EUR)  
Vom Gericht herabgesetzte Geldbuße (EUR)  
Tokai Carbon Co. Ltd.
 
24.500.000   12.276.000  
SGL Carbon AG
 
80.200.000   69.114.000  
Nippon Carbon Co. Ltd.
 
12.200.000   6.274.400  
Showa Denko KK
 
17.400.000   10.440.000  
GrafTech International Ltd.
(UCAR)  
50.400.000   42.050.000  
SEC Corp.
 
12.200.000   6.138.000  
The Carbide/Graphite Group, Inc.   10.300.000   6.480.000  
Total   207.200.000   152.772.400  

Hinweis: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegt werden.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nicht amtliches Dokument, das das Gericht erster Instanz nicht bindet.

Dieses Dokument ist verfügbar in folgenden Sprachen: DE, EN, FR

Den vollständigen Wortlaut des Urteils finden Sie heute ab ca. 12.00 MEZ auf unserer Homepage (www.curia.eu.int  ).

Mit Fragen wenden Sie sich bitte an Isabelle Phalippou,
Tel.: (00352) 4303 3255; Fax: (00352) 4303 2734