Language of document : ECLI:EU:C:2009:509

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

YVES BOT

vom 3. September 20091(1)

Rechtssache C‑229/08

Colin Wolf

gegen

Stadt Frankfurt am Main

(Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main [Deutschland])

„Richtlinie 2000/78/CE – Verbot der Altersdiskriminierung – Höchstaltersgrenze zur Einstellung in den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst von 30 Jahren – Rechtfertigung – Ziel, eine ausgewogene Altersstruktur zu schaffen, durch die die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren der Feuerwehr gewährleistet werden kann“





1.        Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen möchte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (Deutschland) insbesondere wissen, ob eine nationale Bestimmung, die das Höchstalter für die Einstellung in den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst auf 30 Jahre festsetzt, nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf(2) gerechtfertigt ist.

2.        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Colin Wolf und der Stadt Frankfurt am Main wegen deren Entscheidung, die Bewerbung von Colin Wolf für die Einstellung in den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst nicht zu berücksichtigen, weil er die Altersgrenze von 30 Jahren überschritten hatte.

3.        In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich darlegen, weshalb die deutsche Regelung, in der diese Altersgrenze vorgesehen ist, nach den Art. 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 meines Erachtens gerechtfertigt ist.

I –    Rechtlicher Rahmen

A –    Richtlinie 2000/78

4.        Gemäß Art. 1 der Richtlinie 2000/78 ist Zweck dieser Richtlinie die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten.

5.        Nach dem 18. Erwägungsgrund der Richtlinie „darf mit [ihr] den Streitkräften sowie der Polizei, den Haftanstalten oder den Notfalldiensten unter Berücksichtigung des rechtmäßigen Ziels, die Einsatzbereitschaft dieser Dienste zu wahren, nicht zur Auflage gemacht werden, Personen einzustellen oder weiter zu beschäftigen, die nicht den jeweiligen Anforderungen entsprechen, um sämtliche Aufgaben zu erfüllen, die ihnen übertragen werden können“.

6.        Art. 2 der Richtlinie bestimmt:

„(1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet ‚Gleichbehandlungsgrundsatz‘, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf.

(2)   Im Sinne des Absatzes 1

a)      liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde;

…“

7.        Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 lautet:

„Im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten gilt diese Richtlinie für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf

a)      die Bedingungen – einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen – für den Zugang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, einschließlich des beruflichen Aufstiegs.“

8.        Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie lautet:

„Ungeachtet des Artikels 2 Absätze 1 und 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass eine Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der in Artikel 1 genannten Diskriminierungsgründe steht, keine Diskriminierung darstellt, wenn das betreffende Merkmal aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.“

9.        Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:

„Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

Derartige Ungleichbehandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

a)      die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlassung und Entlohnung, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Arbeitnehmern und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen;

b)      die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile;

c)      die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand.“

10.      Art. 17 der Richtlinie 2000/78 lautet:

„Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Anwendung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchführung zu gewährleisten. Die Sanktionen, die auch Schadenersatzleistungen an die Opfer umfassen können, müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. …“

B –    Nationale Regelung

1.      Regelung des Landes Hessen

11.      Die Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehren des Landes Hessen (Hessische Feuerwehrlaufbahnverordnung) vom 21. Dezember 1994(3) bestimmt in § 3 Abs. 1 Nr. 1, dass in die Laufbahn des mittleren Dienstes eingestellt werden kann, wer höchstens 30 Jahre alt ist.

12.      Die §§ 194 und 197 des Hessischen Beamtengesetzes vom 21. März 1962(4) lauten wie folgt:

„§ 194 Eintritt in den Ruhestand

(1)   Die Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats, in dem sie das sechzigste Lebensjahr vollendet haben (Altersgrenze), in den Ruhestand.

(2)   Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Polizeivollzugsbeamten über das vollendete sechzigste Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten zweiundsechzigsten Lebensjahr. …“

„§ 197 Rechtsstellung

(1)   Für die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehren gelten die Vorschriften der §§ 187 und 192 bis 194 entsprechend. …“

2.      Bundesregelung

13.      Das Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern vom 24. August 1976(5) sieht in seinen §§ 4 und 14 in der auf den Ausgangssachverhalt anwendbaren Fassung vor:

„§ 4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts

(1)   Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte

1.     eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat …“

„§ 14 Höhe des Ruhegehalts

(1)   Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5), insgesamt jedoch höchstens 71,75 vom Hundert. …

(4)   Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). …“

14.      Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006(6) setzte die Richtlinie 2000/78 um.

15.      § 15 AGG lautet wie folgt:

„§ 15 Entschädigung und Schadensersatz

(1)   Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2)   Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3)   Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

…“

II – Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

16.      Mit einem Schreiben, das am 4. Oktober 2006 bei der Branddirektion der Stadt Frankfurt am Main einging, bewarb sich Herr Wolf, geb. am 9. Dezember 1976, um eine Einstellung in den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst.

17.      Am 13. November 2006 teilte die Stadt Frankfurt am Main Herrn Wolf mit, dass der nächste Einstellungstermin am 1. August 2007 sei. Dieser Termin wurde auf den 1. Februar 2008 verschoben. Das Auswahlverfahren sollte im August 2007 durchgeführt werden.

18.      Mit Schreiben vom 28. Februar 2007 teilte die Stadt Frankfurt am Main Herrn Wolf mit, dass sie seine Bewerbung wegen Überschreitung der Altersgrenze von 30 Jahren nicht berücksichtigen könne.

19.      Am 12. April 2007 verlangte Herr Wolf von der Stadt Frankfurt am Main unter Berufung auf § 21 AGG Schadensersatz. Er errechnete die Höhe des Schadensersatzanspruchs aus dem dreifachen Monatsgehalt, welches er bei einer Einstellung erhalten hätte.

20.      Nachdem dieses Schadensersatzbegehren mit Bescheid vom 4. Mai 2007 zurückgewiesen worden war, der am 10. Oktober 2007 bestätigt wurde, erhob Herr Wolf beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage auf Aufhebung der Bescheide vom 4. Mai und 10. Oktober 2007 sowie auf Verurteilung der Stadt Frankfurt am Main zur Zahlung von Schadensersatz.

21.      Vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main machte er geltend, dass die FeuerwLVO dem AGG widerspreche.

22.      Wegen Zweifeln an der Vereinbarkeit der deutschen Regelung mit den Art. 6 und 17 der Richtlinie hat das vorlegende Gericht entschieden, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden zehn Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Besitzt der nationale Gesetzgeber für die Ausschöpfung der durch Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 eröffneten Spielräume durchgängig einen weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraum oder wird dieser Spielraum jedenfalls dann auf das Notwendige eingeschränkt, wenn es um die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung im Hinblick auf eine Mindestdienstzeit bis zum Ruhestandseintritt entsprechend Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. c dieser Richtlinie geht?

2.      Konkretisiert die Notwendigkeit in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2000/78 die Angemessenheit des in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie genannten Mittels und schränkt so den Anwendungsbereich dieser allgemein gehaltenen Regelung ein?

3.      a)     Handelt es sich um ein legitimes Ziel im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78, wenn ein Dienstherr durch ein Einstellungshöchstalter sein Interesse an einer möglichst langen aktiven Dienstzeit einzustellender Beamter verfolgt?

b)      Ist die Umsetzung eines solchen Ziels schon unangemessen, wenn damit bewirkt wird, dass Beamte länger Dienst leisten als zum Erwerb der gesetzlich garantierten Mindestversorgung bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand nach Ablauf von 5 Dienstjahren nötig?

c)      Ist die Umsetzung eines solchen Ziels erst dann unangemessen, wenn damit bewirkt wird, dass Beamte länger Dienst leisten als zum Erdienen der gesetzlich garantierten Mindestversorgung bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand – derzeit 19,51 Jahre – nötig?

4.      a)     Handelt es sich um ein im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78 legitimes Ziel, durch ein möglichst geringes Einstellungshöchstalter die Zahl der insgesamt einzustellenden Beamten möglichst gering zu halten, um die Zahl der einzelfallbezogenen Leistungen wie Unfallfürsorge oder Krankenfürsorge (Beihilfen, auch für Familienangehörige) möglichst gering zu halten?

b)      Welche Bedeutung kann insoweit dem Umstand zukommen, dass mit steigendem Lebensalter die Fürsorgeleistungen für Unfälle oder Beihilfen in Krankheitsfällen (auch Familienangehörige) höher ausfallen als bei jüngeren Beamten, sodass sich bei einer Einstellung lebensälterer Beamter oder Beamtinnen der insoweit zu leistende Aufwand insgesamt erhöhen könnte?

c)      Müssen insoweit gesicherte Prognosen oder Statistiken vorliegen, oder genügen allgemeine Wahrscheinlichkeitsannahmen?

5.      a)     Handelt es sich um ein im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78 legitimes Ziel, wenn ein Dienstherr ein bestimmtes Einstellungshöchstalter zur Anwendung bringen will, um eine „ausgewogene Altersstruktur in der jeweiligen Laufbahn“ zu gewährleisten?

b)      Welchen Anforderungen müssen gegebenenfalls Erwägungen zur Gestaltung einer solchen Altersstruktur genügen, um die Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes (Angemessenheit und Erforderlichkeit, Notwendigkeit) zu erfüllen?

6.      Handelt es sich um eine im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78 legitime Erwägung, wenn der Dienstherr hinsichtlich eines Einstellungshöchstalters darauf verweist, bis zum Erreichen eines solchen Alters sei es regelmäßig möglich, die sachlichen Einstellungsvoraussetzungen für eine Ausbildung im mittleren Feuerwehrdienst in Gestalt einer entsprechenden Schulbildung und einer handwerklichen Ausbildung zu erwerben?

7.      Nach welchen Kriterien ist zu beurteilen, ob eine Mindestdienstzeit bis zum Eintritt in den Ruhestand angemessen oder notwendig ist?

a)      Lässt sich die Notwendigkeit einer Mindestdienstzeit ausschließlich als Äquivalent für den vom Dienstherrn allein finanzierten Erwerb einer Qualifikation beim Dienstherrn (Laufbahnbefähigung für den mittleren Feuerwehrdienst) rechtfertigen, um im Hinblick auf eine solche Qualifikation eine angemessene nachfolgende Dienstzeit bei diesem Dienstherrn sicherzustellen, so dass die Ausbildungskosten vom Beamten auf diese Weise allmählich abgearbeitet werden?

b)      Wie lange darf die Phase der auf die Ausbildungszeit nachfolgenden Dienstzeit höchstens sein? Darf sie fünf Jahre übersteigen, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

c)      Kann die Angemessenheit oder Notwendigkeit einer Mindestdienstzeit unabhängig von Ziff. 7 Buchst. a mit der Überlegung gerechtfertigt werden, dass bei Beamten, deren Ruhestandsversorgung der Dienstherr allein finanziert, die zu erwartende aktive Dienstzeit von der Einstellung bis zum voraussichtlichen Ruhestandseintritt ausreichen muss, um eine gesetzlich gewährleistete Mindestversorgung im Ruhestand durch eine Dienstzeit von derzeit 19,51 Jahren zu erdienen?

d)      Ist umgekehrt die Ablehnung einer Einstellung nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 erst dann gerechtfertigt, wenn die Person mit einem Alter eingestellt würde, das bei voraussichtlichem Ruhestandseintritt dazu führen würde, dass die Mindestversorgung zu zahlen wäre, obwohl sie noch nicht erdient wäre?

8.      a)     Ist für die Beurteilung des Ruhestandseintritts nach Maßgabe von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2000/78 auf die gesetzlich festgelegte Altersgrenze für den Übertritt in den Ruhestand mit anschließendem Bezug einer Pension abzustellen, oder muss auf das statistische Durchschnittsalter des Ruhestandseintritts einer bestimmten Beamten- oder Berufsgruppe abgestellt werden?

b)      In welchem Ausmaß muss gegebenenfalls berücksichtigt werden, dass für einzelne Beamte der regelmäßige Übertritt in den Ruhestand um bis zu zwei Jahre hinausgeschoben werden kann? Führt dieser Umstand in entsprechendem Umfang zu einer Heraufsetzung des Einstellungshöchstalters?

9.      Darf bei der Berechnung der Mindestdienstzeit im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 die zunächst im Beamtenverhältnis zu absolvierende Ausbildung mitgerechnet werden? Ist insoweit von Bedeutung, ob die Ausbildungszeit beim Erwerb der Pension als ruhegehaltsfähige Dienstzeit in vollem Umfang zu berücksichtigen ist, oder ist die Ausbildungszeit aus der Zeitspanne herauszurechnen, für die ein Dienstherr eine Mindestdienstzeit nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2000/78 verlangen darf?

10.      Sind die Regelungen in § 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 AGG mit Art. 17 der Richtlinie 2000/78 vereinbar?

III – Beurteilung

23.      Ich schlage vor, die ersten neun Fragen gemeinsam zu prüfen. Mit diesen Fragen ersucht das vorlegende Gericht um eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs zu der Frage, ob Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 eine nationale Regelung rechtfertigen kann, die für die Einstellung in den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst eine Höchstaltersgrenze von 30 Jahren vorsieht.

24.      In seinem Vorabentscheidungsersuchen zieht das vorlegende Gericht unterschiedliche Ziele in Betracht, die der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 FeuerwLVO enthaltenen und von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 grundsätzlich verbotenen unterschiedlichen Behandlung wegen des Alters zugestanden werden könnten. Um dem Gericht eine sachdienliche Antwort zu erteilen, brauchen meines Erachtens nicht alle diese Ziele untersucht zu werden.

25.      Angesichts der präzisen und ausführlichen Antwort, die die deutsche Regierung auf die während des Verfahrens gestellten Fragen des Gerichtshofs gegeben hat, sollte sich die Untersuchung des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens meines Erachtens auf den wesentlichen Zweck der Höchstaltersgrenze von 30 Jahren konzentrieren, d. h. auf die Schaffung einer ausgewogenen Altersstruktur, durch die die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren der Feuerwehr gewährleistet werden können.

26.      Aus den Erklärungen der deutschen Regierung ergibt sich, dass die Angehörigen des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes an Ort und Stelle tätig werden. Anders als die Aufgaben der Direktion und der Führungskräfte des feuerwehrtechnischen Dienstes sind die Tätigkeiten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes überwiegend körperlicher Art.

27.      Zu den verschiedenen Tätigkeitsbereichen des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes gehören die Brandbekämpfung, die Personenrettung, die Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes und der Beseitigung von Unwetterschäden, die Tierrettung, das Einfangen gefährlicher Tiere sowie unterstützende Aufgaben wie Instandhaltung und Kontrolle der Schutzausrüstungen und Einsatzfahrzeuge.

28.      Die einzelnen Tätigkeitsbereiche setzen eine unterschiedliche körperliche Leistungsfähigkeit voraus. So müssen die Beamten und Beamtinnen des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes in den ersten beiden Bereichen, der Brandbekämpfung und der Personenrettung, ungewöhnlich hohen körperlichen Anforderungen genügen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bereits die Schutzkleidung ungefähr 30 kg wiegt.

29.      Wegen dieser Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit ist für diese beiden Tätigkeitsbereiche eine Altersstruktur bestimmend, die zwischen 30 und höchstens 50 Jahren liegt. Wegen des altersbedingten Verlusts der körperlichen Leistungsfähigkeit gibt es praktisch keinen Beamten, der nach Erreichen eines Alters von 45 bis 50 Jahren im Bereich der Brandbekämpfung und der Personenrettung noch tätig ist.

30.      Den Beamten und Beamtinnen, die dieses Alter überschreiten, werden andere Aufgaben des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes zugewiesen, bei denen die körperlichen Anforderungen geringer sind.

31.      Stellt man daher die Höchstaltersgrenze zur Einstellung in den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst von 30 Jahren in ihren Kontext, so wird die Ratio dieser Grenze deutlich. Sie soll sicherstellen, dass die Beamten und Beamtinnen des genannten Dienstes die mit besonders hohen körperlichen Anforderungen verbundenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können, und zwar über eine angemessen lange Zeitspanne hinweg. Berücksichtigt man, dass zu der Altersgrenze von 30 Jahren eine zweijährige Ausbildungszeit hinzuzurechnen ist, so erlaubt diese Altersgrenze, dass ein Beamter des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes in den Tätigkeitsbereichen, die eine besonders ausgeprägte körperliche Leistungsfähigkeit erfordern, 18 Jahre (sofern man das Alter von 50 Jahren zugrunde legt) bzw. 13 Jahre (sofern man das Alter von 45 Jahren zugrunde legt) tätig ist.

32.      Die ordnungsgemäße Organisation des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes verlangt, dass, wenn älteren Beamten körperlich weniger anspruchsvolle Tätigkeitsbereiche zugewiesen werden, sie in den körperlich anspruchsvolleren Tätigkeitsbereichen durch jüngere Beamte ersetzt werden, die dort über einen angemessen langen Zeitraum hinweg tätig werden können. Eine Höchstaltersgrenze zur Einstellung in den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst von 30 Jahren ist daher ohne Weiteres nachvollziehbar, denn dadurch kann die Fluktuation von Personal zwischen den körperlich anspruchsvollen und den weniger anspruchsvollen Stellen durch junge Beamte und Beamtinnen ausgeglichen werden, die geeignet sind, Aufgaben wie die Brandbekämpfung und Personenrettung über einen hinreichend langen Zeitraum hinweg zu erfüllen.

33.      Die deutsche Regierung hat ihre Erklärungen mit Ergebnissen aus arbeits- und sportmedizinischen Untersuchungen unterlegt. Danach entspricht das Ziel, eine angemessene Dauer der Beschäftigung der Beamten und Beamtinnen in den Tätigkeitsbereichen zu gewährleisten, die besonders hohe körperliche Anforderungen stellen und für die die medizinische und biologische Grenze ungefähr bei 45 bis 50 Jahren liegt, gesicherten medizinischen und biologischen Erkenntnissen. Aus den genannten Untersuchungen geht hervor, dass mit zunehmendem Alter die Leistungsfähigkeit des Herzkreislaufsystems, der Lungen, der Muskulatur und der körperlichen Widerstandsfähigkeit nachlässt. Gerade diese Körperfunktionen aber sind im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst von entscheidender Bedeutung.

34.      Die genannten Untersuchungen beschreiben ferner das Phänomen der vorzeitigen Alterung, das sich einstellt, wenn Arbeitskräfte schwierigen Arbeitsbedingungen ausgesetzt sind. Hieraus ergibt sich, dass die Beamten und Beamtinnen des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes umweltbedingten körperlichen Belastungen (z. B. Hitze, Feuchtigkeit und Lärm) und besonderen körperlichen Anforderungen (z. B. Heben und Tragen schwerer Lasten, Arbeiten in unnatürlicher Haltung) unterliegen sowie Nacht- und Schichtarbeit verrichten, was zu einer Beschleunigung des Alterungsprozesses dieser Berufsgruppe führen kann. Dieses Phänomen macht meines Erachtens deutlich, dass gewährleistet sein muss, dass junge Beamte, die in der Lage sind, schwierigste Aufgaben über einen hinreichend langen Zeitraum hinweg zu erfüllen, die Beamten ersetzen, die hierzu nicht mehr in der Lage sind.

35.      Aufgrund der vorstehenden Erwägungen steht es meines Erachtens außer Zweifel, dass eine Höchstaltersgrenze zur Einstellung in den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst von 30 Jahren sowohl aufgrund des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 als auch aufgrund des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie gerechtfertigt ist.

36.      Was zunächst Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 betrifft, so weise ich darauf hin, dass nach dieser Vorschrift „[die Mitgliedstaaten] [u]ngeachtet des Artikels 2 Absätze 1 und 2 … vorsehen [können], dass eine Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der in Artikel 1 genannten Diskriminierungsgründe steht, keine Diskriminierung darstellt, wenn das betreffende Merkmal aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt“.

37.      Wie wir gesehen haben, ist aufgrund der Art mehrerer Tätigkeitsbereiche, in denen die Angehörigen des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes tätig werden, und der Bedingungen, die für die Erfüllung ihrer Hauptaufgaben gelten, eine besonders ausgeprägte körperliche Leistungsfähigkeit erforderlich. Da diese körperliche Leistungsfähigkeit naturgemäß mit zunehmendem Alter nachlässt, stellt das Alter ein Merkmal dar, das für die ordnungsgemäße Ausübung der körperlich anspruchsvollsten Tätigkeiten dieses Berufs wesentlich ist. Eine Altersgrenze von 30 Jahren kann daher als eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung angesehen werden, um die Einsatzbereitschaft des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes zu gewährleisten.

38.      Die Rechtmäßigkeit dieses Ziels ergibt sich eindeutig aus dem 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/78, in dem es, wie erinnerlich, heißt, dass mit dieser Richtlinie „den Streitkräften sowie der Polizei, den Haftanstalten oder den Notfalldiensten unter Berücksichtigung des rechtmäßigen Ziels, die Einsatzbereitschaft dieser Dienste zu wahren, nicht zur Auflage gemacht werden [darf], Personen einzustellen oder weiter zu beschäftigen, die nicht den jeweiligen Anforderungen entsprechen, um sämtliche Aufgaben zu erfüllen, die ihnen übertragen werden können“(7). Dieses Erfordernis ist überdies verhältnismäßig, da es, wie die Erklärungen der deutschen Regierung belegen, nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, damit die Angehörigen des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes die körperlich anspruchsvollsten Aufgaben über einen hinreichend langen Zeitraum ordnungsgemäß erfüllen können.

39.      Hieraus ergibt sich, dass eine Höchstaltersgrenze zur Einstellung in den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst von 30 Jahren nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 gerechtfertigt ist.

40.      Was sodann Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 betrifft, so ist daran zu erinnern, dass nach dieser Vorschrift „Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind“.

41.      Die Ziele, die als „legitim“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 und damit als geeignet angesehen werden können, eine Ausnahme vom Grundsatz des Verbots von Diskriminierungen aus Gründen des Alters zu rechtfertigen, sind sozialpolitische Ziele wie solche aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung(8).

42.      Das Ziel, eine ausgewogene Altersstruktur zu schaffen, durch die die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren der Feuerwehr gewährleistet werden kann, stellt ein Ziel aus dem Bereich Beschäftigungspolitik dar, das „legitim“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 ist. Die Schaffung einer ausgewogenen Altersstruktur innerhalb der Feuerwehr kann nämlich als Teil einer Beschäftigungspolitik in der Feuerwehr angesehen werden, deren Parameter sich aus den von dieser zu erfüllenden Aufgaben herleiten und die einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses entspricht.

43.      Bezüglich der Frage, ob die zur Erreichung dieses Ziels eingesetzten Mittel „angemessen und erforderlich“ im Sinne dieses Artikels sind, ist daran zu erinnern, dass die Mitgliedstaaten unbestreitbar über einen weiten Ermessensspielraum bei der Wahl der Maßnahmen zur Erreichung ihrer Ziele im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik verfügen(9).

44.      Der 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/78 bekräftigt diesen weiten Ermessensspielraum, soweit es sich um die Festlegung der Beschäftigungspolitik innerhalb der Polizei, der Haftanstalten oder der Notfalldienste handelt.

45.      Unter diesen Umständen bin ich vor dem Hintergrund der Zusammenhänge, die sich aus den oben dargelegten Erklärungen der deutschen Regierung ergeben, der Meinung, dass § 3 Abs. 1 Nr. 1 FeuerwLVO dadurch, dass er eine Höchstaltersgrenze zur Einstellung in den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst von 30 Jahren vorsieht, nicht über das hinausgeht, was zur Schaffung einer ausgewogenen Altersstruktur angemessen und erforderlich ist, durch die die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren der Feuerwehr gewährleistet werden kann.

46.      Da in der vorliegenden Rechtssache ein Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung nach Maßgabe der Richtlinie 2000/78 nicht vorliegt, erscheint eine Beantwortung der zehnten Frage, die die Folgen eines solchen Verstoßes betrifft, nicht erforderlich.

IV – Ergebnis

47.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen wie folgt zu beantworten:

Die Art. 2 Abs. 2 Buchst. a, 4 Abs. 1 sowie 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, nicht entgegenstehen, die eine Höchstaltersgrenze zur Einstellung in den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst von 30 Jahren vorsieht.


1 – Originalsprache: Französisch.


2 – ABl. L 303, S. 16.


3 – Im Folgenden: FeuerwLVO.


4 – GVBl. I S. 26.


5 – BGBl. I S. 3839.


6 – BGBl. 2006 I S. 1897, im Folgenden: AGG.


7 – Hervorhebung nur hier.


8 – Urteil vom 18. Juni 2009, Hütter (C‑88/08, Slg. 2009, I‑0000, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).


9 – Ebd. (Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).